Abrechnung der Betriebskosten – Mieter sollten auf Fehler achten

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Wohnen ist in vielen Gegenden Deutschlands teuer. Das liegt nicht nur an den Mieten, sondern oft auch an den hohen Nebenkosten. Darum sollten Mieter ihre Nebenkostenabrechnung genau prüfen, denn häufig sind die Betriebskosten nicht richtig abgerechnet, falsch auf die Mieter umgelegt oder es werden sogar Kosten in Rechnung gestellt, die der Vermieter den Mietern gar nicht aufbürden darf.

Grundsätzlich können Vermieter Mieter an den Betriebskosten beteiligen. Das muss allerdings im Mietvertrag auch vereinbart werden. Dabei ist es nicht nötig, jeden Posten aufzuzählen, ein Verweis auf die Betriebskostenarten ist ausreichend. Laut der Betriebskostenverordnung können beispielsweise Kosten für Wasser, Heizung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung oder einen Hausmeister auf die Mieter umgelegt werden.

Allerdings muss zwischen Verbrauch, z. B. für Wasser, Wartungsarbeiten und Reparaturarbeiten unterschieden werden. So ist es beispielsweise legitim, wenn der Hausmeister sich um den Garten kümmert, die Straße fegt oder das Treppenhaus putzt. Die dadurch anfallenden Kosten sind umlagefähig. Das gilt aber nicht für Reparaturarbeiten, die der Hausmeister verrichtet. Ebenso dürfen die Wartungskosten für einen Fahrstuhl in der Betriebskostenabrechnung umgelegt werden, nicht aber die Kosten für mögliche Reparaturen an dem Aufzug. Solche Reparaturkosten verstecken sich oft hinter dem Begriff „Vollwartung“, sind aber nicht zulässig.

Ein großer Kostenfaktor sind in der Regel auch die Heizkosten, die deshalb genau geprüft werden sollten. Die Kosten für den Betrieb und die Wartung der Heizung dürfen ebenso umgelegt werden wie die Kosten für den Schornsteinfeger. Ansonsten ist der tatsächliche Verbrauch des Mieters der entscheidende Faktor. Mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Kosten müssen nach Verbrauch abgerechnet werden. Dient die Heizungsanlage auch der Warmwasserbereitung, muss auch dies entsprechend aufgeschlüsselt werden.

Unzulässig ist es, unterschiedliche Posten unter einen Kostenpunkt zusammenzufassen. „Betriebskostenabrechnungen sind fehleranfällig. Daher lohnt sich die genaue Überprüfung. Sollten Fehler aufgetreten sein, müssen sie diese innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der Abrechnung beim Vermieter reklamiert werden“, erklärt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Mehr Informationen: http://www.caesar-preller.de/miet-und-wohnungseigentumsrecht/ 

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Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi

Kanzlei Cäsar-Preller 


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