Abrenzung zwischen Fracht- und Charterverträgen

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Häufig vereinbaren die Parteien nicht nur den Transport von Waren und Gütern, sondern einigen sich gar auf die komplette Überlassung des Transportfahrzeugs samt Fahrer. Gerade in dieser Konstellation ist die Abgrenzung von einem Frachtvertrag, der im Übrigen ein erhebliches Haftungsrisiko nach sich zieht und einem sog. „Chartervertrag“ nicht einfach.

Diese Unterscheidung führt immer wieder zu Streitigkeiten. Zuletzt musste sich sogar das OLG Nürnberg mit Urteil vom 14.04.2015 (Az. 3 U 1573/14) damit beschäftigen.

Grundsätzlich muss überhaupt klargestellt werden, worin der Unterschied zwischen den beiden Vertragstypen besteht. Während der Frachtvertrag ein Vertrag über die Beförderung von Waren zu einem bestimmten Ort ist (deshalb wird er häufig auch als „Beförderungsvertrag“ benannt), geht es beim Charterverträge nicht nur um die Beförderung einer Ware, sondern es geht vielmehr um die Überlassung eines kompletten Transportmittels samt Personal gegen die Entrichtung einer Nutzungsgebühr. Problematisch ist bei letzterem Vertragstyp, dass eben jener keine wirkliche gesetzliche Regelung im (deutschen) Recht findet und daher einzelfallabhängig eingeordnet werden kann bzw. muss. Diese Abgrenzung ist für die jeweilige Partei von besonderer Bedeutung, da sich entsprechend der Vertragseinordnung die Rechte und Pflichten der Parteien richten.

Das OLG Nürnberg entschied hierzu, dass für die Unterscheidung zwischen Frachtvertrag und Chartervertrag folgende Abgrenzungskriterien maßgebend sind: Wer über Fahrzeug und Fahrer verfügen darf, wer vom wirtschaftlichen Einsatz des Fahrzeugs profitierte und wer die Nutzen bezüglich der Einsetzung des Fahrzeugs und Fahrpersonals zog.


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