Abschaffung der Wartezeitquote in der Medizin

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Was bereits seit mehreren Monaten zu befürchten war, wird nun tatsächlich umgesetzt: Die Studienplatzvergabe nach Wartezeit in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie wird abgeschafft. Die rechtliche Möglichkeit hierzu hatte das Bundesverfassungsgericht bereits in seinen Urteilen vom 19.12.2017 – 1 BvL 3/17 und 4/17 eröffnet.

Tatsächlich soll das Vergabeverfahren nun erstmals zum Sommersemester 2020 umgestellt werden. Das entsprechende Portal für die Bewerbungen wird aller Voraussicht nach am 01.12.2019 eröffnet.

Neben weiteren Änderungen wie der Erhöhung der Abiturbestenquote von 20 % auf 30 % und der Festlegung von konkreten Kriterien im Auswahlverfahren der Hochschulen wird als echte Erneuerung die Einführung einer zusätzlichen „Eignungsquote“ im Umfang von 10 % eingeführt.

Für die Auswahl kommen hier schulnotenunabhängige Kriterien in Betracht. Um den besonderen Belangen von „Altwartenden“ Rechnung zu tragen, wird in dieser Quote (nur) für einen Zeitraum von zwei Jahren und mit abnehmendem Gewicht die Zeit seit Erwerb der für den gewählten Studiengang einschlägigen Hochschulzugangsberechtigung (Wartezeit) ergänzend neben anderen Auswahlkriterien berücksichtigt.

Zeiten eines Studiums an einer deutschen Hochschule werden wie bisher auf die Wartezeit dem Grundsatz nach nicht angerechnet.

Konkret heißt das, dass die erworbene Wartezeit spätestens im Vergabeverfahren 2022 keine Berücksichtigung mehr finden wird. Der Ansturm auf die Verwaltungsgerichte für die Studienplatzklage Medizin wird sich daher spätestens im Jahr 2022 wieder deutlich erhöhen. Sofern Sie überlegen, einen Studienplatz einzuklagen, sollten Sie daher nicht zögern und sich frühzeitig beraten lassen.


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