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Abschiebungsverbote bzgl. Georgien festgestellt

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In einem vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig geführten Klageverfahren hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Abschiebungsverbote in Bezug auf Georgien gem. § 60 Abs. 7, Satz 1 AufenthG festgestellt und den angefochtenen Bescheid teilweise aufgehoben.

Die Voraussetzungen für das Vorliegen der Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 7, Satz 1 AufenthG liegen vor, wenn bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen die Gefahr besteht, dass im Falle der Abschiebung sich die Erkrankung aufgrund der Verhältnisse im Zielstaat verschlimmert.

Wie in Vielzahl anderer Verfahren hat das Bundesamt in seinem Bescheid das Abschiebungsverbot verneint und pauschal auf das georgische Gesundheitssystem verwiesen. Das Bundesamt war über den Gesundheitszustand des Klägers genau informiert. Eine individuelle Prüfung jedoch fand nicht statt, obwohl dem Bundesamt Arztbriefe und Medikationspläne vorlagen. Auskunft, ob und zu welchen Kosten lebensnotwendige Medikamente in Georgien verfügbar sind, hat das Bundesamt dennoch nicht eingeholt.

Gegen den Bescheid des Bundesamtes wurde Klage von uns für den Betroffenen erhoben und erst im Klageverfahren hat das Bundesamt entsprechende Auskünfte nach Vorlage weiterer Unterlagen und einer Preisübersicht der Medikamente aus Georgien eingeholt. Das Bundesamt hat festgestellt, dass in Georgien der Wirkstoff Dihydralazin und die Alternative Minoxidil nicht verfügbar sind. Die maßgeblichen Medikamente sind jedoch überlebenswichtig, sodass dem Bundesamt nichts übrigblieb, als Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7, Satz 1 AufenthG festzustellen und abzuhelfen.

Das Verfahren hat gezeigt, dass das Bundesamt im Asylverfahren sich nur unzureichend mit dem Gesundheitszustand des Schutzsuchenden auseinandersetzt und darauf vertraut, dass Schutzsuchende aus Georgien rechtswidrige Bescheide hinnehmen.


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