Abzugsbeträge bei KfW-Förderdarlehen: Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16.02.2016

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Die Frage der Zulässigkeit von Formularklauseln über Abzugsbeträge bei Förderdarlehen mit Verbrauchern war trotz der gerichtlichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 13.05.2014 und vom 28.10.2014 zur Erstattungsfähigkeit von Bearbeitungsgebühren für Bankdarlehen weiter sehr umstritten. Eine abschließende Klärung durch den BGH stand bisher aus.

Die Formularklauseln in den betreffenden Darlehensverträgen enthielten eine Regelung über einen „Abzug vom Nennbetrag in Höhe von 4 % des Darlehensnennbetrages“. Dieser Abzug sollte neben einer Risikoprämie in Höhe von 2 % für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Darlehens während der vereinbarten Zinsfestschreibung auch eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2 % enthalten.

Am 16.02.2016 hat der BGH nunmehr höchstrichterlich in Bezug auf diese Klauseln entschieden: Vorformulierte Bestimmungen über den Auszahlungsabschlag in Höhe von 4 % des Darlehensnennbetrages sind für alle Verbraucherkreditverträge ab Juni 2014 unwirksam.

In den drei Verfahren zu den Az. XI ZR 454/14, XI ZR 63/15 und XI ZR 73/15 erteilte der für das Bankrecht zuständige 11. Zivilsenat des BGH den Bankkunden zunächst eine Absage: Indem den Darlehensnehmern durch die Klausel die Möglichkeit eingeräumt wurde, das Förderdarlehen jederzeit während der vereinbarten Zinsbindung ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen zu können, hätten sie einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Dieser stelle eine zusätzlich angebotene Leistung dar, die als Risikoprämie zulässig berechnet werden könne, ohne dass diese einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliege.

Die darüber hinausgehende Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2 % stelle dagegen eine kontrollfähige Preisnebenabrede dar. Diese halte einer Inhaltskontrolle jedoch stand, da sie den Darlehensnehmer im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige (§ 307 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 1 BGB). Insbesondere diene die Gewährung der Förderdarlehen nicht der Verfolgung eigenwirtschaftlicher Interessen der KfW, sondern beruhe auf dem staatlichen Auftrag, in den betreffenden Bereichen finanzielle Fördermaßnahmen durchzuführen.

Anders stelle sich die Situation jedoch für Verbraucherkredite ab dem 11.06.2010 dar: Um einen solchen Kredit handelte es sich bei dem beim BGH ebenfalls anhängigen Verfahren (Az.: XI ZR 96/15). Der 11. Zivilsenat des BGH hob in diesem Verfahren das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung wegen fehlender Feststellungen zum Vorliegen eines Verbraucherkreditvertrages an das Berufungsgericht zurück. Zur Begründung wies er auf das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie hin, das am 11.06.2010 in Kraft trat. Für alle Verbraucherkreditverträge, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden, sei die Bestimmung über den Auszahlungsabschlag wegen des neu eingeführten § 500 Absatz 2 BGB unwirksam.

Nach dieser Vorschrift sei der Darlehensnehmer berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus dem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise zu erfüllen. Die dabei ggf. nach § 502 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 BGB zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung dürfe jedoch 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrages nicht überschreiten. Da die Vorfälligkeitsentschädigung in der Regel geringer als der von den Kreditinstituten einbehaltene Abzugsbetrag in Höhe von 4 % des Darlehensnennbetrages sei, weiche die Klausel zulasten der Bankkunden von § 502 Absatz 1 BGB ab, sodass sie gem. § 307 Absatz 3 Satz 1 BGB unwirksam sei. Unwirksam sei die Klausel auch im Hinblick auf § 511 Satz 1 BGB, wonach von den Vorschriften der §§ 491 bis 510 BGB nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf, soweit nichts anderes bestimmt ist. Demzufolge würde die Klausel den Darlehensnehmer auch gem. § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligen.

Mit den nun vorliegenden Entscheidungen des BGH besteht für Bankkunden Rechtssicherheit: Darlehensnehmer von Förderdarlehen können den Auszahlungsabschlag in Höhe von 4 % des Darlehensnennbetrages zurück verlangen, sofern es sich bei Ihrem Kredit um ein Verbraucherdarlehen handelt, das nach dem 11.06.2010 geschlossen wurde.

Rückzahlungsklagen von Bankkunden werden aber nur dann Erfolg haben, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorab umfassend geprüft und alle hierfür notwendigen Tatsachen schlüssig vorgetragen wurden. Mit der Prüfung des Sachverhaltes sollten sich Bankkunden an einen Rechtsanwalt wenden, der über Erfahrungen auf dem Gebiet des Bankrechtes verfügt.

Autorin dieses Beitrages: Rechtsanwältin Corina Jähn, Dietz Unternehmensrecht und Steuern, Chemnitz, www.radietz.de

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