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ADCADA – Desaster: Bafin wickelt ADCADA International AG und ADCADA Immobilien AG PCC ab

  • 3 Minuten Lesezeit

1.            Mit Meldung vom 20.11.2020 konnte man Folgendes auf der Bafin.de – Seite lesen: 

ADCADA: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung lesen des unerlaubten Einlagengeschäfts an und bestellt Abwickler

Die BaFin hat der ADCADA International AG und der ADCADA Immobilien AG PCC, beide geschäftsansässig in Ruggell, Liechtenstein, mit Bescheiden vom 16. November 2020 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen und unverzüglich abzuwickeln.

Die Unternehmen nahmen unter den Bezeichnungen „adcada.money Festzins“ und „adcada.money Hypozins“ unbedingt rückzahlbare Anlegergelder an und betreiben damit das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Die Unternehmen sind verpflichtet, die angenommenen Gelder per Überweisung unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.

Zur Durchsetzung der Abwicklungsanordnungen wurde

Herr Rechtsanwalt Gerhard Brinkmann c/o Görg Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB

Schillerstraße 18, 18055 Rostock, als Abwickler bestellt.

Anleger werden aufgefordert, ihre Forderungen bei ihm zu melden.

Die Bescheide der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

 

[https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Verbrauchermitteilung/unerlaubte/2020/meldung_201120_ADCADA_International.html]

Damit wickelt die deutsche Finanzmarktaufsicht die zweite und dritte ADCADA – Gesellschaft in Lichtenstein ab, weil deren wirtschaftliche und gewerbliche Schwerpunkte in Deutschland liegt.  

Damit ist auch das Beschwerdeverfahren vor dem EFTA - Gericht überholt:

[https://eftacourt.int/cases/e-1020/]


2.            Verbotene Einlagengeschäfte sollen „adcada.money Festzins“ und „adcada.money Hypozins“ sein:

Der Tatbestand der verbotenen Annahme „unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums“ ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Fall 2 KWG ist erfüllt, wenn diese ADCADA - Unternehmen von einer Vielzahl von Anlegern Beträge mit der Verpflichtung zur unbedingten Rückzahlung entgegen nahmen, die nicht banküblich besichert sind, wie z.B. grundschuldbesicherte Darlehen. Tatsächlich wissen wir von keinem einzigen Grundschuldbrief für diese Anleger. Stattdessen wurde ein sog. vorläufiger (Fake-)Grundschuldbrief von mindestens einer dieser Gesellschaften ausgegeben.

[https://www.anwalt.de/rechtstipps/vorlaeufigegrundschuldbriefe-der-adcada-gmbh-und-der-adcada-immobilien-ag-pcc_182211.html]

3.            Anleger sollten nicht nur ihre eingezahlten Gelder anmelden lassen:

Es ist zu befürchten, dass dies zwar nötig aber allein nicht zuführend sein wird. Die Insolvenzen dieser beiden Gesellschaften werden folgen – in Lichtenstein oder in Deutschland. Es ist davon auszugehen, dass diese Gesellschaften überwiegend dazu dienten, Gelder von Anlegern in Deutschland einzusammeln. Die Geldeinsammelkonten sind bei der Ostseesparkasse Rostock, der Geldabfluss erfolgte an die deutsche insolvente Muttergesellschaft adcada GmbH und die Anlegerverwaltung, sofern man davon überhaupt sprechen kann, erfolgte auch in Rostock.   

Da das Betreiben von Bankgeschäften ohne Erlaubnis nach § 54 Kreditwesengesetz strafbar ist, riskieren die Mitglieder der verantwortlichen Gesellschaftsorgane strafrechtliche Verurteilungen. Das Betreiben dieser verbotenen Geschäfte ist nicht bloß eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat mit der Androhung einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Die Mitglieder der verantwortlichen Organe laufen also Gefahr, als „vorbestraft“ zu gelten und zivilrechtlich mit hohen Summen von den Anlegern in Haftung genommen zu werden. 

Wer in Deutschland verbotene Einlagengeschäfte gewerbsmäßig durchführt, haftet Anlegern auf Schadensersatz nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§1Abs.1 Nr.1, 32 Abs.1, S.1, 54 KWG.

 

4.            Die zwei lichtensteinischen Aktiengesellschaften haben drei zwingende Organe: Verwaltungsrat, die Generalversammlung und die Revisionsstelle.

Mitglieder dieser Organe waren bzw. sind:

1. Rechtsanwalt Dr. Florian Scheiber, Österreich, ehemals Präsident Verwaltungsrat bis Januar 2020

[https://www.scheiber.law/]

[https://youtu.be/ZjZPgLEHI-0]

2. Lucas Wössner, Lichtenstein, ehemals Mitglied Verwaltungsrat bis März 2020

3. BDO (Lichtenstein) AG, ehemals Revisionsstelle bis Mai 2020

[https://www.bdo.li/de-li/home]

4. Benjamin, Franklin Kühn, wohnhaft Rostock, aktuell vorsitzender Geschäftsleitung und Präsident Geschäftsleitung


Fazit

Bei genauerer Prüfung der Rechtslage werden weitere Möglichkeiten für Anleger erkennbar.


REIME Rechtsanwalt – die Kanzlei

Wir vertreten und beraten ADCADA – Anleger in Deutschland und Lichtenstein schon seit Mitte dieses Jahres und haben uns zu den Hintergründen und Hintermännern sowie potentiellen Haftungsgegnern eine umfassende Expertise erarbeitet.

Gerade jetzt ist eine realistische Einschätzung der rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgangslage für jeden Anleger wichtig. Das können Sie durch Kontaktaufnahme mit uns in einem freundlichen Telefonat erreichen. Aber auch kurzfristige Besprechungstermine bei uns oder an jedem anderen Ort sind möglich. Wenden Sie sich einfach jederzeit per Telefon, Email, Fax oder Brief an uns oder kommen Sie einfach unverhofft vorbei.

Ihr Erstkontakt mit uns ist generell kostenfrei - kann aber keine Falllösung ersetzen.

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