ADCADA: 7 Gesellschaften der ADCADA GmbH sind insolvent - was sollen Anleger tun?

  • 3 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Das Amtsgericht (Insolvenzgericht) Rostock hat nicht nur bei der ADCADA GmbH das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet, sondern auch bei weiteren sieben Gesellschaften. Betroffen sind die nachfolgenden Gesellschaften:

  • Adcada GmbH
  • Adcada.capital GmbH
  • Adcada.fashion GmbH
  • Adcada.finance GmbH
  • Adcada.immo GmbH
  • Adcada.marketing GmbH & Co. KG und
  • Adcada.shop GmbH & Co. KG.

Die Befürchtungen der Anleger sind damit nun Gewissheit. Gesellschaften, denen die Anleger Geld anvertraut haben, sind insolvent. Nun gilt es Rechte und Ansprüche zu sichern.

Welche Produkte wurden von der ADCADA angeboten?

Anleger konnten bei unterschiedlichen Gesellschaften die nachstehenden Finanzprodukte zeichnen:

  • Nachrangdarlehen
  • Schuldverschreibungen aber auch
  • festverzinsliche Immobiliendarlehen mit 110-prozentiger Besicherung erstrangiger Briefgrundschulden mit einer Laufzeit über 2, 4 oder 5 Jahre

Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei ADCADA um ein Start-Up handelt. Nicht überraschend ist daher die Finanzierung über Crowdplattformen oder Unternehmensanleihen; die Ausgabe von Immobiliendarlehen ist für ein Start-Up-Unternehmen aber dann doch eher ungewöhnlich.

Zahlreiche behördliche Untersagungsverfügungen durch die BaFin

Für zahlreiche Produkte hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (kurz: BaFin) die Einstellung und Abwicklung der Kapitalanlagen angeordnet. Für die Rückabwicklung zahlreicher Verträge wurden sog. Abwickler eingesetzt. Zahlungen erhielten die Anleger dennoch nicht.

In dem Streit mit der BaFin brüstete sich die Geschäftsführung mit markanten Sätzen wie: „ADCADA vs. BaFin: Das Duell David gegen Goliath“.

Ob die Aussage des Rechtsanwalts der Insolvenzschuldnerin zutrifft, wird sich nun zeigen. Auf der Homepage der ADCADA hieß es seitens des Firmenanwalts: Die Hypozins-Verträge durch adcada.money gehören weiterhin zu den sichersten Anlageprodukten in diesem Bereich am deutschen Markt - sie sind insolvenzsicher und rechtlich einwandfrei und erfüllen als solche jegliche Anforderungen der BaFin. Aus den Fehlern der Vergangenheit bei der Abwicklung der Sicherheitenbestellung hat ADCADA gelernt.“

Auch wird mit Spannung erwartet, wofür die eingeworbenen Gelder verwendet wurden. 

Bekannte Untersagungsverfügungen der BaFin:

  • ADCADA Investments AG PCC, Rugell (Liechtenstein) für die „ADCADA.healthcare Anleihe 2020“ und
  • ADCADA GmbH für die „festverzinslichen Immobiliendarlehen“ (auch als Hypozins-Verträge“ bezeichnet).

Zudem gab es in der Vergangenheit zahlreiche Warnungen u.a. von der Stiftung Warentest und der Verbraucherzentrale Hessen. 

Welche Rechte haben Anleger?

Die Frage kann nicht einheitlich beantwortet werden, denn die rechtlichen Möglichkeiten hängen u.a. von der jeweils gezeichneten Kapitalanlage ab:

  • Anleger der Hypozins-Verträge könnten ggf. noch mit einem „blauen Auge“ davonkommen, wenn die gewährten Grundsicherheiten insolvenzfest und die Sicherheiten werthaltig sind.

 

  • Nachrangdarlehensgläubiger müssen den Nachrang beseitigen, da im Insolvenzverfahren regelmäßig nur die einfachen Gläubiger eine Insolvenzquote erhalten. Der BGH und ihm folgend zahlreiche Land- und Oberlandesgerichte haben in der Vergangenheit der Rechtmäßigkeit von sog. Nachrangklauseln eine Absage erteilt. Dies bedeutet, dass die geschädigten Anleger dann doch eine Quote im Insolvenzverfahren erhalten können. 

 

  • Für die Anleihegläubiger stellt sich die Situation relativ einfach dar: Sie können im Insolvenzverfahren regelmäßig einen sog. gemeinsamen Vertreter wählen, der ihre Rechte verfolgt. 

Was gilt für alle Anleger?

Wer nicht tätig wird, wird auch kein Geld bekommen. 

Anleger aller betroffener und insolventer Gesellschaften wird daher empfohlen, schon jetzt tätig zu werden und sich rechtlich von einem auf das Kapitalmarktrecht sowie Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen. Solche Erstberatungsgespräche sind bei renommierten Kanzleien regelmäßig kostenlos.

Des Weiteren wird Anlegern empfohlen, ihre Ansprüche zu bündeln. Dies erfolgt regelmäßig auch über Rechtsanwaltskanzleien, die bereits Mandanten vertreten und sich mit der Rechtssache auseinandergesetzt haben. 

Im weiteren Verlauf müssen die Ansprüche in den Insolvenzverfahren angemeldet werden. Auch hier sollte die Forderungsanmeldung durch Profis erfolgen. Regelmäßig werden für solche Anmeldungen sowie die weitere Vertretung im Insolvenzverfahren Pauschalbeträge vereinbart. 

Wer sind wir?

Seit über zwölf Jahren vertritt Rechtsanwalt Sascha Borowski (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) von der Kanzlei Buchalik Brömmekamp erfolgreich Investoren sowohl bei der Durchsetzung als auch der Abwehr von Forderungen im Insolvenzverfahren.

Die Kanzlei Buchalik Brömmekamp zählt zu den markführenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde vielfach, so u.a. vom FOCUS zur TOP Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung ausgezeichnet.

Gerne beraten wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Unsere Erstberatung ist kostenlos. 

Setzen Sie sich gern mit uns in Verbindung:

  • per E-Mail: kapitalanlagen@buchalik-broemmekamp.de
  • per Telefon: 0211 828977-200
  • oder postalisch: Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf,

Besuchen Sie uns auch unter: https://www.kapitalanlagen-krise.de/



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Sascha Borowski

Beiträge zum Thema