Adoption eines ukrainischen Kindes

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Adoption eines Kindes aus der Ukraine

Für Kinder, die nicht bei ihren leiblichen Eltern aufwachsen können, bedeutet eine Adoption ein Leben in einer neuen Familie. Die Adoption bietet auch für Kinderlose die Möglichkeit, eine Familie zu gründen. Oft kommen auch Adoptionen nach Heirat durch einen neuen Ehepartner vor.

Mit einer Adoption unter Beteiligung von Ausländern sind meist viele Unklarheiten und Unsicherheiten verbunden. Das beginnt bereits bei der Begriffsbestimmung und rechtlichen Einordnung. Hier gibt es zahlreiche Irritationen, wenn deutsche Staatsbürger ukrainische Kinder adoptieren wollen.

Die Ukraine hat das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption nicht ratifiziert. Deutschland jedoch schon.

Eine internationale Adoption unter Einschaltung deutscher Behörden, wie in vielen anderen Ländern, ist in der Ukraine aus diesem Grund praktisch nicht möglich. Deutsche Behörden stellen für die Ukraine keine Adoptionsbefähigkeitsbescheinigung aus und kooperieren auch sonst nicht im Verfahren, da die Ukraine aus deutscher Rechtsauffassung bestimmte Mindeststandards hierzu nicht erfüllt und das Abkommen nicht unterzeichnet hat.

Dies bedeutet aber nicht, dass damit die Adoption von ukrainischen Kindern für Deutsche nicht möglich, illegal oder besonders kompliziert wäre. Das Gegenteil ist der Fall.

Aus diesen Gründen ist aber nur eine Adoption nach ukrainischem nationalen Adoptionsrecht möglich. Was in der Praxis aber keinerlei Probleme aufwirft, da die deutschen Gerichte die ukr. Adoptionsurteile in der Regel anerkennen.

In Deutschland gilt das Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts. Damit wurde das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29. Mai 1993 („Haager Adoptionsübereinkommen“) für Deutschland umgesetzt. Die Bundesrepublik ist seit 1. März 2002 Vertragsstaat und setzte dieses Übereinkommen in nationales Recht um. Es besteht aus drei Teilgesetzen und enthält auch Regelungen für nationale Adoptionen und internationale Adoptionen aus Nichtvertragsstaaten:

  • die Neufassung des Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG),
  • das Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz (AdÜbAG) und
  • das Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG).

Eine Auslandsadoption ist eine Adoption eines ausländischen Kindes. Nach dem Haager Minderjährigenschutzabkommens ist die Beteiligung einer in Deutschland zugelassenen Auslandsadoptionsvermittlungsstelle am Verfahren vorgeschrieben.

In der Praxis haben die Behörden bei sogenannten Selbstbeschaffungsadoptionen, also Adoptionen nach ukrainischem nationalen Recht, jedoch keine Handhabe, diese zu verhindern und die Adoption findet eben ohne Einschaltung dieser Stellen in Deutschland statt, welche die Mitwirkung ohnehin wie oben beschrieben verweigern und nicht tätig werden, wenn die Adoption in der Ukraine stattfinden soll.

Bei der Privat- bzw. Selbstbeschaffungsadoption, also Adoptionen nach ukrainischem Recht. haben die Interessenten meist Kontakte über Rechtsanwälte oder Behörden vor Ort. Die Adoption wird dann im Ausland vollzogen und muss nach der Rückkehr nach Deutschland vom örtlichen Jugendamt anerkannt werden. Dies ist in der Praxis eine reine Formalität. Solche Privatadoptionen sind nicht nur in der Ukraine möglich, sondern beispielsweise auch in Russland, den USA und vielen anderen Ländern. Etwa 50 Prozent der Auslandsadoptionen sind Privatadoptionen nach nationalem Recht der ausländischen Staaten.

Dazu sehen wir und das Adoptionsrecht der Ukraine etwas näher an.

Das Adoptionsrecht der Ukraine ist im Abschnitt IV, Kapitel 18, Artikel 207 ff. des ukr. Familiengesetzbuches vom 10. Januar 2002, mit allen Änderungen geregelt.

Die Adoption nach ukrainischem Recht ist eine Volladoption, da Rechtsbeziehungen zu den Verwandten der Annehmenden entstehen.

Das internationale Privatrecht der Ukraine sieht im Gesetz über das internationale Privatrecht vom 23. Juni 2005 vor, dass die Wirkungen der Annahme eines Kindes sich nach dem Personalstatut des Annehmenden richten.

Das internationale Zivilrecht wird von ukrainischen Gerichten bei Adoptionen nicht berücksichtigt. Stattdessen werden Adoptionen ausschließlich unter Beachtung des ukrainischen Rechts ausgesprochen. Später erfolgt die Anerkennung der Adoption in Deutschland mit den entsprechenden Adoptionswirkungen, welche das Gericht der Adoption beigemessen hat.

Die Ukraine hat das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption noch nicht ratifiziert.

Gemäß dem Artikel 211 des Familiengesetzbuches darf nur eine geschäftsfähige Person im Alter von ab 21 Jahren ein Kind adoptieren, der nicht mit dem Kind verwandt ist. Die Adoptiveltern müssen mindestens 15 Jahre älter als das Kind sein. Die Adoptiveltern müssen außerdem verheiratet sein.

Adoptionen sind nur möglich, wenn mindestens ein Elternteil das Sorgerecht/Elternrecht bereits verloren hat bzw. es gerichtlich entzogen wurde.

Zunächst muss ein positives Adoptionsgutachten der ukrainischen Behörde für Jugendschutz vorliegen. Danach wird über die Adoption durch Gerichtsbeschluss entschieden.

Bei internationalen Adoptionen wird dieses Gutachten von Behörden des Heimatstaates ausgestellt. Da die deutschen Behörden dies in Bezug auf die Ukraine ablehnen, wird dieses Gutachten von den ukrainischen Jugendämtern eingeholt.

Der Nachweis der Adoption ist das rechtskräftige apostillierte Gerichtsurteil über die

Adoption und die auf dieser Grundlage ausgestellte apostillierte Geburtsurkunde, mit den eingetragenen Adoptiveltern.

Die Adoption nach nationalem ukrainischen Recht dauert etwa 1,5 - 2 Jahre, was damit auch schneller geht als in vielen anderen Ländern bei internationalen Adoptionen.

Meist ist die Auslandsadoption der einfachste Weg für Paare, ihren Kinderwunsch zu erfüllen.

Gerne sind wir Ihnen dabei Vollumfänglich behilflich.


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