Änderungen des Strafgesetzbuches im Jahr 2017 – Was ist neu?

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Das Strafgesetzbuch hat im Jahre 2017 zahlreiche Änderungen und Neuregelungen erfahren. So lassen sich z. B. neue Regelungen zum Wettbetrug und zur Sportmanipulation finden. Zu nennen sind auch die Änderungen im Rahmen des Stalkings (§ 238 StGB), die Verschärfung des Strafrahmens bei Wohnungseinbruchdiebstahl, sowie die Strafbarkeit von Autorennen nach § 315d StGB. Hinzu kommen einige weniger bekannte, aber gleichwohl wichtige Reformen.

Der folgende Artikel soll einen Überblick über diese Änderungen und ihre Folgen verschaffen.

Stalking soll schärfer geahndet werden

Mit der Änderung des § 238 StGB zum 10.03.2017 soll der Schutz gegen Nachstellung, also Stalking, verbessert werden. Bisher war Stalking nur strafbar, wenn die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend beeinträchtigt wurde. Dies war regelmäßig erst dann der Fall, wenn das Opfer aufgrund des Stalkings etwa den Wohnort oder die Arbeitsstelle wechselte. Bei psychisch starken Opfern, bei denen der „Erfolg“ des Stalkings ausblieb, konnte der Täter nicht bestraft werden. Mit der Änderung des § 238 StGB (BGBl. I S. 386) muss das Stalking nun nur noch „geeignet sein“ die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend zu beeinträchtigen. Mit diesem Wandel von einem Erfolgsdelikt zu einem Gefährdungsdelikt ist somit die Gefährdung der Lebensgestaltung durch das Stalking ausreichend, eine tatsächliche Änderung der Lebensgestaltung ist nicht mehr nötig. 

Neben konkreter gefassten Handlungen wie dem Aufsuchen von räumlicher Nähe zum Opfer bleibt auch weiterhin der Auffangtatbestand „oder eine andere vergleichbare Handlung vornimmt“ im Gesetzeswortlaut enthalten. Dies war im Vorfeld der Änderung vielfältig diskutiert worden. Während einigen die Formulierung zu schwammig erschien und sie deshalb die Streichung forderten, befürchteten andere Strafbarkeitslücken. Letztendlich hat man sich gegen die Abschaffung des Auffangtatbestandes entschieden.

Darüber hinaus wurden bisher viele Nachstellungsfälle auf den Privatklageweg verwiesen. Damit wurden Opfer nicht nur entmutigt, sie trugen auch das Kostenrisiko des Prozesses. Mit der Änderung des § 238 StGB handelt es sich nun nicht mehr um ein Privatklagedelikt, sondern ein Offizialdelikt. Eine Einstellung des Verfahrens mit Verweis auf den Privatklageweg ist damit nicht mehr möglich.

Ob diese Änderungen weit genug gehen, ist diskutabel. Kritisiert wird, der Tatbestand sei weiterhin zu unpräzise und schwammig. Beispielsweise sei „räumliche Nähe“ zu unbestimmt. Ob es zu weiteren Änderungen des § 238 StGB kommt, bleibt daher abzuwarten.

Sportwettbetrug und -manipulation

Seit dem 19.04.2017 lassen sich die Straftatbestände des Sportwettbetruges (§ 265c StGB) und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§ 265d StGB) im Strafgesetzbuch finden. § 265c bestraft in Zukunft den Betrug bei Sportwetten. Genauer gesagt werden Sportler, Trainer und Schieds-, Kampf-, oder Wertungsrichter, die einen Wettbewerb für eine Gegenleistung beeinflussen, nun nach § 265c StGB bestraft, wenn in Folge des Betruges Gewinne durch eine öffentliche Wette erlangt werden. Auch das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Gegenleistungen an Sportler, Trainer etc. für die Manipulation von Wettbewerben wird von § 265c StGB erfasst.

In Abgrenzung zum § 265c StGB stellt der § 265d StGB eine Manipulation von sog. berufssportlichen Wettbewerben unter Strafe, auch wenn keine Wette abgeschlossen wurde. Es ist damit bereits strafbar, als Spieler, Trainer oder Schiedsrichter einen Wettbewerb zu manipulieren und dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Ebenfalls macht sich strafbar, wer eine solche Gegenleistung anbietet oder verbricht. Als berufssportlicher Wettbewerb gilt eine Veranstaltung dann, wenn an ihr überwiegend Sportler teilnehmen, die mit dem Wettbewerb Geld verdienen oder der Wettbewerb von einer internationalen Sportorganisation oder einem Sportbundesverband ausgetragen wird. Das Beeinflussen und Manipulieren von Bundesligaspielen ist damit nun einfacher zu ahnden. Zu den neuen Tatbeständen §§ 265c und d StGB lassen sich seit dem 19.04.2017 auch die besonders schweren Fälle in § 165e finden. Wird durch die Tat ein großer Vorteil erlangt oder wird sie gewerbsmäßig oder als Bande begangen, drohen noch empfindlichere Strafen. Im Übrigen bleiben auch im Ausland begangene Manipulationen nach § 5 Nr. 10a StGB nach deutschem Recht strafbar.

Änderungen bei Behinderung oder Verletzung von Rettungskräften und Vollstreckungsbeamten

In der Vergangenheit wurden Polizisten, Rettungskräfte oder Feuerwehrkräfte immer häufiger Opfer von Angriffen. In Folge dessen ist der tätliche Angriff auf Vollstreckungsbeamten nicht mehr in § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) mitgeregelt, sondern wird als eigener Tatbestand in § 114 StGB festgelegt. Um einen schweren Fall der §§ 113, 114 StGB kann es sich in Zukunft auch schon dann handeln, wenn bei der Tat eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mitgeführt werden. Vorher musste eine Waffe mit der Absicht, sie zu verwenden, mitgeführt werden. Auch die gemeinschaftliche Begehung kann nun einen schweren Fall darstellen. Miteinher geht eine Verschärfung der Strafe. Wer Polizisten angreift, hat nach § 114 StGB nun eine Strafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren zu erwarten. Bisher war eine Strafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Auch wer lediglich Widerstand leistet und so den § 113 StGB verwirklicht, hat nun eine Höchststrafe von 3 Jahren statt 2 Jahren zu fürchten. Wer sog. „Hilfeleistende“ angreift, kann mit der Gesetzesänderung gem. § 115 StGB nach § 114 StGB bestraft werden. Der Angriff von Rettungskräften oder Feuerwehr bleibt nach § 113 StGB strafbar. 

Neu ist ein zweiter Absatz des § 323c StGB, besser bekannt als unterlassene Hilfeleistung. Strafbar macht sich hier nun auch, wer eine Person, die Hilfe leistet oder leisten will, behindert. Dabei kann es sich sowohl um Ersthelfer als auch um Rettungskräfte handeln.

Verschärfung der Strafe bei Einbrüchen in private Wohnungen

Der in § 244 StGB geregelte sog. Wohnungseinbruchdiebstahl umfasst den klassischen Fall des Einbruchs in Privatwohnungen. Ab dem 22.07.2017 ist der Einbruch in privat genutzte Wohnungen nun kein Vergehen mehr, sondern ein Verbrechen, das mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft werden kann. Grund für die Erhöhung des Strafrahmens ist neben dem Anstieg der Wohnungseinbruchsdiebstähle auch der besondere Unrechtsgehalt, der aus der starken psychischen Belastung von Opfern folgt. Ein minder schwerer Fall des Wohnungseinbruchsdiebstahls wird zudem abgeschafft.

Fahrverbote als Strafe

Schon bisher war es nach § 44 StGB möglich, einem Täter als Strafe auch ein Fahrverbot aufzuerlegen. Allerdings musste ein Fahrverbot nur dann gefürchtet werden, wenn die Straftat einen Zusammenhang mit dem Führen eines Autos hatte, also beispielsweise eine Fahrerflucht nach einem Autounfall begangen wurde. Nun drohen allerdings auch Fahrverbote, wenn die Tat im keinen Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz steht. Nach dem neuen § 44 StGB ist es nun ausreichend, wenn ein Fahrverbot als sinnvolle Einwirkung auf den Täter angesehen wird oder so eine Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. Eine solche Änderung war bereits seit Jahren im Gespräch. Sie soll ein neues Sanktionsmittel für Personen schaffen, für die eine Geldstrafe ein kaum fühlbares Übel darstellt. Auch die Dauer der Fahrverbote wird erhöht. Statt bisher 3 Monate, kann der Führerschein nun für 6 Monate entzogen werden.

Strafbarkeit von Autorennen im Straßenverkehr

Neu im Strafgesetzbuch ist seit dem 13.10.2017 auch der § 315d StGB. In ihm ist die Veranstaltung eines nicht genehmigten Autorennens im Straßenverkehr sowie die Teilnahme an einem solchen Rennen unter Strafe gestellt. Es handelt sich im um ein Vergehen, das mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann und nicht mehr um eine reine Ordnungswidrigkeit. Es droht zudem die Einziehung der genutzten Fahrzeuge gem. § 315f StGB. Strafbar macht sich nach der neuen Vorschrift auch, wer versucht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen und dabei grob verkehrswidrig und rücksichtslos mit nicht angepasster Geschwindigkeit fährt. Ein anderer Rennteilnehmer ist damit nicht nötig. Schwerere Strafen drohen nach § 315d StGB, wenn das Leben eines anderen oder eine wertvolle fremde Sache gefährdet wird. Wird eine andere Person schwer verletzt oder sogar getötet, ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahre möglich.

Weitere Änderungen

Mit dem Gesetz zur Änderung des Völkerstrafrechts, das am 01.01.2017 in Kraft trat, ist der Straftatbestand „Vorbereitung eines Angriffskrieges“ in § 80 StGB abgeschafft worden. Ein solches Verhalten bleibt allerdings weiterhin verboten, nun aber unter dem Namen „Verbrechen der Aggression“ in § 13 Völkerstrafgesetzbuch. Im StGB verbleibt der § 80a StGB, nun als „Anstachelung zum Verbrechen der Aggression“. Grund für die Änderung ist die Normierung des Aggressionstatbestandes durch den internationalen Strafgerichtshof in Kampala.

Ab dem 01.07.2017 ist zudem die vom Bundesverfassungsgericht als nichtig erklärte Vermögensstrafe aus dem Strafgesetzbuch gestrichen. Zudem wird statt „Verfall“ nun von „Einziehung“ von Taterträgen gesprochen. Eine Einziehung von Taterträgen ist nun auch möglich, wenn Ansprüche der Opfer gegen den Täter bestehen. Das Opfer kann diese dann erst im Strafvollstreckungsverfahren geltend machen. Der Täter ist aber vor doppelter Inanspruchnahme durch Staat und Opfer geschützt. Darüber hinaus wird die sog. „Rückgewinnhilfe“ abgeschafft. 

Seit dem 01.01.2017 ist mit der Änderung des § 355 StGB nun auch die Verletzung des Steuergeheimnisses durch Amtsträger bei Rechnungsprüfungsverfahren strafbar. Zur besseren Überwachung von extremistischen Straftätern wird die Anwendung der Fußfessel in § 66 StGB auf extremistische Straftäter ausgeweitet. Es besteht zudem die Möglichkeit der Sicherungsverwahrung bei Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Straftaten. Als weitere kleine Änderung wird die kriminelle Vereinigung in § 129 StGB explizit definiert. Zudem wird die Strafandrohung differenziert. Der falsche Verweis in § 129 StGB wurde beseitigt. Zudem gab es einige kleinere Änderungen an den §§ 68a, 203 StGB: Schweigepflichtige Personen wie Ärzte oder auch Rechtsanwälte machen sich nun nicht mehr strafbar, wenn sie Geheimnisse ihren Gehilfen oder Personen, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, zugänglich machen.


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