Änderungen im Zulassungsverfahren der Medizin bei Hochschulstart ab dem Sommersemester 2020

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Aufgrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Wartezeitzulassung in der Medizin aus dem Jahre 2017 ergeben sich für die Bewerbungsverfahren ab dem Sommersemester 2020 erhebliche Änderungen. Die bisher bestehende Zulassungsmöglichkeit allein nach Wartesemestern wurde abgeschafft. Gerade für Bewerber mit einer hohen Anzahl an Wartesemestern haben sich die Zulassungsmöglichkeiten leider deutlich verschlechtert. Die Vergabeverfahren sehen ab dem Sommersemester 2020 folgende wesentlichen Änderungen vor:

  • Die Plätze in der Abiturbestenquote werden von 20 % auf 30 % erhöht.
  • Die Platzvergabe über der Wartezeitquote von 20 % entfällt.
  • Es wird die Zusätzliche Eignungsquote (ZEQ) in Höhe von 10 % der Plätze eingeführt.
  • Die Gewichtung der fachspezifischen Auswahltests (TMS) im Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) wird erhöht.
  • Zukünftig sind neben der Bewerbung in die Humanmedizin auch parallele Bewerbungen in die Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie sowie sonstige Studiengänge möglich.
  • Es gibt keine Beschränkung mehr auf 6 Universitäten im AdH-Verfahren.

Zunächst einmal verbessern sich damit die Zulassungschancen für Bewerber mit einem Spitzenabitur. Denn ab dem Sommersemester 2020 werden noch mehr Studienplätze als bisher an die Bewerber mit den besten Abiturnoten vergeben.

Im Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) bleibt es hingegen bei der Vergabe von 60 % der Plätze. Hier ist neu, dass ab sofort neben der Abiturnote mindestens 2 weitere Kriterien, welche nicht an die schulischen Leistungen anknüpfen dürfen, und ein einschlägiger Eignungstest (überwiegend der TMS) von den Universitäten zu berücksichtigen sind. Im AdH-Verfahren verbessern sich daher die Zulassungschancen insbesondere von Bewerbern, die den TMS absolviert haben und eine einschlägige Berufsausbildung im Gesundheitswesen vorweisen können.

Die Studienplatzvergabe allein nach Wartesemestern entfällt in der Medizin hingegen bereits ab dem Sommersemester 2020 komplett. Das ist besonders für Bewerber, welche nach altem Recht über die bereits erworbenen Wartesemester im Sommersemester 2020 eine Zulassung in der Medizin erhalten hätten, besonders ärgerlich. Dieser Rechtsverlust soll nach Auffassung der jeweiligen Landesgesetzgeber zwar durch die Einführung der neuen Zusätzlichen Eignungsquote (ZEQ) kompensiert werden. In der Praxis kann davon aber keine Rede sein, da zum einen die entsprechende Vergabequote von 20 % auf 10 % reduziert wurde, zum anderen die bislang bereits erworbenen Wartesemester nur noch in den Jahren 2020–2021 anteilig bei der Bewerbung berücksichtigt werden. Und ab dem Jahr 2023 finden die bislang erworbenen Wartesemester dann überhaupt keine Berücksichtigung mehr. Vielen Bewerbern verbleibt daher nur noch die Möglichkeit, den begehrten Studienplatz über eine Studienplatzklage Medizin zu erlangen.

Einzelheiten zur Studienplatzvergabe über die neu eingeführte Quote finden Sie in meinem ebenfalls eingestellten Artikel zur „Eignungsquote“ auf diesem Portal.


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