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AG Weiden entscheidet bei Neukundenbonus gegen „Fuxx – Die Sparenergie“!

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Nach dem letzten Beitrag zum Thema Neukundenbonus bei Mehrtarifzähler am 28.11.2017 (https://www.anwalt.de/rechtstipps/-ag-verweigert-bonus-wegen-mehrfachtarifzaehler-urteil-ag-schorndorf-rechtskraeftig_120897.html) konnte der Verfasser dieses Beitrags gegen einen weiteren Stromanbieter, die „Fuxx – Die Sparenergie GmbH“, ein für den betreffenden Verbraucher positives Urteil erwirken.

Das Gericht hat nicht wie in vergleichbaren Fällen gegen die 365 AG festgestellt, dass die entsprechenden AGB-Klauseln, auf welche sich der jeweilige Anbieter bei Verweigerung des Bonus beruft, nach § 305 c BGB überraschend und damit unwirksam sind, sondern dass sich die Unwirksamkeit der hiesigen AGB-Klauseln aus § 307 Absatz 2 Nr. 1 und 2. BGB ergeben, weil der betreffende Anbieter durch diese Klausel die Lieferverpflichtung unzulässig so einschränkt, dass die Hauptleistungspflicht nach dem vertraglich vereinbarten Tarif Strom an den Kunden zu liefern nicht erfüllt werden muss.

Dieses Gericht hat zum ersten Mal den vielfach geleisteten Vortrag des Verfassers auch bei anderen Gerichten berücksichtigt, dass der Anbieter durch den jeweiligen Netzbetreiber über das Vorhandensein eines solchen Mehrtarifzählers in elektronischer Form informiert wird und sich daher nicht darauf berufen kann, dass es wegen eines standardisierten Verfahrens unmöglich sei die Informationen visuell zu verarbeiten.

Das Gericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Anbieter seinen Datenverarbeitungsprozess so organisieren müsse, dass die aus seiner Sicht hochrelevanten Informationen über die Art des Stromzählers aufgenommen und bewertet wird.

Sollte Ihnen Ihr Stromanbieter auch den versprochenen Neukundenbonus verweigern, holen Sie am besten eine Rechtsberatung ein.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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