Agrarrecht: Spezialregelungen für Landwirte

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Agrarrecht: Spezialregelungen für Landwirte
anwalt.de-Redaktion

Das Agrarrecht ist das Recht der Landwirtschaft. Während man im engeren Sinne EU-Recht und nationales Recht zur Förderung der Landwirtschaft und der Ernährungssicherheit sowie dem Handel mit Agrarprodukten zum Agrarrecht zählen kann, ist eine Vielzahl von Rechtsgebieten beachtenswert, welche Besonderheiten für Landwirte aufweisen. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen die wichtigsten agrarrechtlichen Felder auf und soll Sie ebenfalls für die besonderen Problemstellungen im Rahmen landwirtschaftlicher Betätigung und bäuerlichen Lebens sensibilisieren.  

Agrarförderung: Gesicherte finanzielle Mittel für Landwirte

Die gemeinsame Agrarpolitik der Staaten der Europäischen Union (GAP) ist in Art. 38 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) statuiert. Ziel dieser Politik ist die Steigerung der Produktivität der Landwirtschaft durch Förderung, die Gewährleistung einer angemessenen Lebenshaltung der Landwirte, die Stabilisierung der Märkte und die Sicherstellung der Versorgung. Durch die GAP soll zudem Sorge dafür getragen werden, dass die Verbraucher in der EU zu angemessenen Preisen mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen beliefert werden können. Dies soll durch eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte gewährleistet werden.   

Sie sollten also wissen, dass es verschiedene Fördermöglichkeiten gibt, um die Ziele oben genannter Politik zu erreichen. Die Förderungsmöglichkeiten bestehen gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates im Wesentlichen aus zwei Säulen:   

  • Bei der ersten Säule handelt es sich um Direktzahlungen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL). Sie dienen der Finanzierung der Marktmaßnahmen und anderer Maßnahmen.   

  • Die zweite Säule wird vom Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zur Finanzierung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum gebildet.   

Die Direktzahlungen – erste Säule – werden unabhängig von der Art und dem Umfang Ihrer landwirtschaftlichen Betätigung gewährt. Dadurch soll gewährleistet werden, dass Sie nicht mehr auf Massenproduktion setzen müssen. Stattdessen steht der Umwelt- und Klimaschutz im Vordergrund. Diesbezügliche Maßnahmen werden besonders honoriert.   

Die zweite Säule ist in der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates geregelt. Es handelt sich um den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER). Die Förderung bezweckt die Entwicklung des ländlichen Raums, Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005. Sie soll die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft steigern und dabei die Biodiversität schützen (Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005).  

  • Sie können die Fördermittel teils online beantragen, zum Beispiel für Rheinland-Pfalz auf der Homepage der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion unter Förderprogramme. Hier gibt es Antragsunterlagen für Förderungen in der Landwirtschaft. Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft sowie das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus bieten ebenfalls online Antragsunterlagen an. Landwirte in Berlin und Brandenburg finden auf der Seite der Landesregierung Unterlagen für Förderanträge.  

  • Da die Förderungsvoraussetzungen oftmals unübersichtlich und für juristische Laien kaum zu überblicken sind, landen immer öfter auch Änderungs- (also vor allem Aufhebungs-) und Rückforderungsbescheide in den Händen von Landwirten. Hierbei ist zu beachten, dass sich die Aufhebung von Zuwendungsbescheiden nach nationalem Recht richtet, auch wenn die Zuwendungen nach Unionsrecht gewährt wurden oder aus Unionsmitteln kofinanziert wurden. Die durch das Unionsrecht gezogenen Grenzen sind jedoch zu beachten.   

Wichtig ist, dass Sie schnell handeln, wenn Sie ein Rückforderungsbescheid erreicht. Sie finden den richtigen Anwalt für Agrarrecht bei uns.   

Produkthaftungsrecht: Wann Landwirte haften

Im Produkthaftungsrecht geht es um die verschuldensunabhängige Haftung des Landwirts. Wenn nämlich jemand durch den Fehler eines Produkts getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG. Im Gegensatz zur deliktischen zivilrechtlichen Haftung, bei der Ihnen zumindest Fahrlässigkeit vorgeworfen werden muss, haftet der Hersteller eines fehlerhaften Produkts unabhängig von einer etwaigen Fahrlässigkeit oder gar einem Vorsatz.   

Als Beispiel aus dem Bereich bäuerlicher Betätigung können landwirtschaftlich erzeugte Lebensmittel herangezogen werden. Ist die von einem Milchbauern erzeugte Milch mit krank machenden Mikroben, wie beispielsweise Aeromonas, verseucht, und erkrankt eine Person nach dem Verzehr dieser Milch, dann haftet der Landwirt für den Schaden. Die Haftung tritt auch ein, wenn der Landwirt sämtliche hygienische Standards eingehalten hat, denn sie gilt verschuldensunabhängig.   

Eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Produkthaftpflichtversicherung sollte für Sie obligatorisch sein, auch wenn diese noch nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Jedoch ist gerade im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine sogenannte erweiterte Produkthaftpflichtversicherung vorteilhaft.   

Wenn Ihre Milch kontaminiert oder ein anderer Schaden aufgetreten ist und Sie sich mit Ihrem Versicherungsunternehmen über den Versicherungsfall streiten, zögern Sie bitte nicht.: Lassen Sie sich anwaltlich vertreten. Ihr Anwalt für Versicherungsrecht weiß, was jetzt zu tun ist.   

Landpachtvertrag: Bauernhöfe durch Landpacht vergrößern

Was ein Landpachtvertrag ist, wird in § 585 BGB gesetzlich definiert: Durch den Landpachtvertrag wird ein Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet.  

Unter Landwirtschaft fallen nicht nur die Viehhaltung und der Ackerbau, sondern auch Obst- und Weinbau sowie der Gartenbau. Jedenfalls muss Genanntes zum Zweck der Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse betrieben werden, also etwa die Viehhaltung zum Zweck der Milchgewinnung oder der Ackerbau, um Getreide zu erhalten. 

Pächter und Verpächter stehen sich als Vertragspartner gegenüber. Gemäß § 581 Abs. 1 BGB wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter während der Pachtzeit den Gebrauch des verpachteten Grundstücks mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden zu gewähren. Der Ertrag, den der Betrieb während der Pachtzeit abwirft, steht dem Pächter zur Verfügung. Hierfür leistet der Pächter ein Entgelt, die sogenannte Pacht.   

Pachtverträge werden häufig dann abgeschlossen, wenn im Eigentum eines Landwirts keine oder nur unzureichend große landwirtschaftliche Flächen stehen. Dann pachtet er Flächen vom Verpächter.  

Wenn das Pachtverhältnis nicht auf eine bestimmte Zeit vereinbart worden ist, gilt für die Kündigung, dass jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahres für den Schluss des nächsten Pachtjahres kündigen kann. Für die außerordentliche Kündigung gilt eine verkürzte Frist: Sie muss spätestens am dritten Werktag des halben Jahres erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll. Eigenbedarfskündigungen sind bei Landpachtverträgen grundsätzlich ausgeschlossen. Bei der Kündigung des Landpachtvertrages durch den Verpächter kann der Pächter unter gewissen Voraussetzungen die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangen. Eine Voraussetzung ist beispielsweise, dass der Betrieb seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet.   

Streitigkeiten zwischen Verpächtern und Pächtern gibt es häufig im Bereich der sogenannten wertverbessernden Verwendungen. Dabei handelt es sich um solche, die den Wert der Pachtsache über die Pachtzeit hinaus erhöhen, aber noch keine Luxusverwendungen darstellen. Ihnen muss der Verpächter zustimmen. Verweigert er die Zustimmung, kann diese durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden.   

Auch eine Pachterhöhung kann zum Streitpunkt werden. Ebenso führen Beanstandungen von Pachterhöhungen nach dem Landpachtverkehrsgesetz immer wieder zu Problemen.   

Wenn Ihr Verpächter Ihren Verwendungen nicht zustimmt, oder wenn Sie plötzlich einen viel höheren Pachtzins zahlen sollen, wenden Sie sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt. Ihren Anwalt für Pachtvertrag suchen und finden Sie ganz problemlos auf anwalt.de.   

Kaufrecht: Besonderheiten des Grundstückverkehrsrechts

Wenn Sie einen landwirtschaftlichen Betrieb erwerben oder verkaufen möchten, sollten Sie sich mit den Besonderheiten des Grundstückverkehrsrechts auskennen. Denn der Erwerb oder die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Betriebs wird rechtlich anders behandelt als der Erwerb oder die Veräußerung eines bebauten Hausgrundstücks.  

Wer ein Hausgrundstück erwirbt, muss neben dem notariell beurkundeten Kaufvertrag auch eine Eintragung als Eigentümer im Grundbuch vorweisen können, um als Eigentümer des begehrten Hausgrundstücks zu gelten. Wer jedoch einen landwirtschaftlichen Betrieb kaufen möchte, muss zusätzlich ein Genehmigungsverfahren nach dem Grundstückverkehrsgesetz durchlaufen. Es gibt nach Landesrecht (etwa nach den Ausführungsgesetzen der Länder zum Grundstückverkehrsgesetz) auch genehmigungsfreie Veräußerungen. Aber in der Regel müssen Sie damit rechnen, dass eine Landesbehörde (zum Beispiel die Kreisverwaltungsbehörde nach Art. 1 des Bayerischen Agrarstrukturgesetzes) eine Genehmigung zu erteilen hat.   

Das Grundstückverkehrsrecht spielt auch im Erbrecht eine nicht unwesentliche Rolle. Gehört nämlich ein landwirtschaftlicher Betrieb aufgrund gesetzlicher Erbfolge einer Erbengemeinschaft, so kann das Gericht gemäß § 13 Abs. 1 Grundstückverkehrsgesetz auf Antrag eines Miterben die Gesamtheit der Grundstücke, aus denen der Betrieb besteht, ungeteilt einem Miterben zuweisen.    

Wollen Sie Ihren landwirtschaftlichen Betrieb veräußern? Dann lassen Sie sich von einem Anwalt vertreten, der auf Ihre Bedürfnisse spezialisiert ist. Schauen Sie doch gleich jetzt auf anwalt.de bei Ihrem Anwalt für Agrarrecht vorbei.   

Recht der Kooperationen: Was viele gemeinsam schaffen

Wenn Landwirte kooperieren, dann schließen sie sich meist zum Zwecke der Verbesserung landwirtschaftlicher Betätigung und der Verringerung des unternehmerischen Risikos einzelner Landwirte zusammen. So gibt es beispielsweise Bruchteilsgemeinschaften an kostenintensiven Landmaschinen. Das bedeutet, dass Landwirte zusammen eine teure Maschine erwerben und jeweils einen Miteigentumsanteil an der Maschine erhalten. Andere Kooperationsmöglichkeiten sind Bezugs- und Absatzgenossenschaften. Der Genossenschaft als Rechtsform liegt das Prinzip zugrunde: Was einer allein nicht schafft, das schaffen viele gemeinsam.   

Doch nicht immer ist die Genossenschaft die richtige Rechtsform. Häufig schließen sich Landwirte auch zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder zu Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs) zusammen.  

Lesen Sie zu den verschiedenen Rechtsformen unseren Rechtstipp „Kooperationen in der Landwirtschaft“. Hier finden Sie weiterführende Tipps.   

Wenn Sie vor der Entscheidung stehen, ob Sie sich mit anderen Landwirten zusammenschließen sollen oder nicht, dann kontaktieren Sie am besten gleich einen Anwalt, der Sie auch zur Wahl der Rechtsform umfassend berät. Wir kennen die spezialisierten Anwälte für Genossenschaft.   

Familienrecht: Warum Landwirte sich nicht auf die gesetzliche Regelung verlassen sollten

Im Familienrecht liegt das besondere Augenmerk des Landwirts auf dem Güterrecht. Lesen Sie hierzu auch gern unseren Rechtstipp „Kein (Feld)Weg führt an ihm vorbei: Der Ehevertrag des Landwirts“.  

Eine Eheschließung hat automatisch zur Folge, dass die Eheleute im gesetzlichen Güterstand, der sogenannte Zugewinngemeinschaft leben. Das bedeutet, dass sich an den Eigentumsverhältnissen jedes Ehegatten durch die Eheschließung nichts verändert. Das Alleineigentum eines Landwirts an seinem landwirtschaftlichen Betrieb bleibt auch nach der Eheschließung bestehen, wenn er nichts anderes bestimmt. Allerdings wird bei einer Scheidung der Zugewinn ausgeglichen. Steigt also der Wert des Betriebs, muss diese Wertsteigerung gegebenenfalls ausgeglichen werden. Die hälftige Wertsteigerung fließt dann dem Ehegatten zu.   

Die agrarrechtliche Besonderheit bei der Berechnung des Zugewinns liegt zwar in der speziellen Bewertungsmethode, dem sogenannten Ertragswertverfahren, durch die die Wertsteigerung und damit der Zugewinnausgleichsanspruch des Ehegatten niedriger ausfällt als bei der üblichen Bewertungsmethode, dem Verkehrswertverfahren. Allerdings schützt auch diese Besonderheit Landwirte nicht davor, Zugewinnausgleichsansprüche befriedigen zu müssen, die bei einer entsprechenden Höhe den Bestand des Betriebs gefährden können. Denn der Zugewinnausgleichsanspruch ist sofort fällig, kann zwar auf Antrag gestundet, aber nicht gänzlich umgangen werden.  

Daher sollten Sie stets an eine ehevertragliche Regelung Ihrer güterrechtlichen Angelegenheiten denken, wenn Sie als Landwirt heiraten möchten, damit Sie nicht automatisch im gesetzlichen Güterstand leben, der für Sie häufig unpassend ist. Mithilfe eines Ehevertrags können Sie den gesetzlichen Güterstand und damit auch die Scheidungsfolge Zugewinnausgleich umgehen. Eine vertragliche Modifizierung des gesetzlichen Güterstandes ist in vielen Fällen der Vereinbarung der Gütergemeinschaft oder der Gütertrennung vorzuziehen.   

Ein Ehevertrag ist niemals ein Standardvertrag. Lassen Sie sich zur Gestaltung Ihres Ehevertrages von einem Anwalt für Ehevertrag beraten, den Sie bei uns finden.   

Erbrecht: Anerbenrecht und Höfeordnungen

Im Erbrecht geht es darum, was nach dem Tod eines Menschen mit dessen Vermögen geschieht, also zum Beispiel darum, wer das Vermögen erhält. Außerdem regelt das Erbrecht die rechtlichen Beziehungen mehrere Erben untereinander.   

In mehreren Bundesländern gibt es für landwirtschaftliche Betriebe Sondervorschriften. Diese sind regional oft unterschiedlich ausgestaltet. Sie beinhalten durchweg das sogenannte Anerbenrecht. Dieses besagt, dass der Hof nur einem der Erben zufällt, dem sogenannten Hoferben. Es schützt also den Bestand des landwirtschaftlichen Betriebs, der anderenfalls realgeteilt werden könnte, wenn er an sämtliche Miterben gleichermaßen fiele.   

Die Höfeordnung (HöfeO) gilt in den Bundesländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Neben dem Anerbenrecht regelt die HöfeO beispielsweise, welche Höhe die Abfindung der übrigen Erben haben muss.   

Das Bundesland Brandenburg hat eine eigene Höfeordnung, das Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg (BbgHöfeOG). Sie ist der Höfeordnung nachempfunden.  

Landesgesetze über die Höfeordnung gibt es in Rheinland-Pfalz (Landesgesetz über die Höfeordnung, HO-RhPf), Hessen (Hessische Landgüterordnung, LGüterO), in Teilen von Baden-Württemberg (Badisches Gesetz, die geschlossenen Hofgüter betreffend, HofgutG BA) und Bremen (Bremisches Höfegesetz). Weitestgehend sind auch die Landesgesetze an die Höfeordnung angelehnt.  

Allen Landesgesetzen ist gleich, dass die gesetzliche Erbfolge nicht berührt wird: Es wird lediglich eine Sondererbfolge begründet, die dem hieraus Berechtigten ein Recht an einem bestimmten Gegenstand zuweist, nämlich dem Hoferben den Hof. Die Erbschaft betrifft nach wie vor die gesamte Erbengemeinschaft. Im Rahmen der Auseinandersetzung des Erbes findet das Zuweisungsrecht des Hoferben Anwendung. Die anderen Erben werden ausgezahlt oder abgefunden.   

Problematisch kann die Zuordnung des landwirtschaftlichen Betriebs zu der jeweiligen Höfeordnung sein. Teilweise werden bestimmte Größen vorausgesetzt.   

In den übrigen Bundesländern gibt es keine landesrechtlichen Höfeordnungen. Hier gelten die erbrechtlichen Vorschriften des BGB. Die agrarrechtlichen Besonderheiten des gesetzlichen Erbrechts sind in § 2049 und § 2312 BGB geregelt: Nicht der übliche Verkehrswert, sondern der Ertragswert ist für ein landwirtschaftliches Gut ausschlaggebend, wenn es um die Berechnung der Abfindung der Miterben oder von Pflichtteilsansprüchen geht.   

Beachten Sie auch die §§ 13 ff. des Grundstückverkehrsgesetzes (GrdstVG). Hiernach kann ein Gericht auf Antrag eines Miterben einer Erbengemeinschaft die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebs vornehmen.   

Wenn Sie einen Hof geerbt haben und sich nunmehr den Abfindungsansprüchen Ihrer Miterben ausgesetzt sehen, lassen Sie diese überprüfen. Vielleicht möchten Sie Ihr Erbe auch gern testamentarisch regeln. Ein Anwalt wird Ihr gutes Recht durchsetzen und kann in vielen Fällen Familienstreitigkeiten schlichten. Ihren Anwalt für Erbrecht können Sie direkt hier kontaktieren - auf anwalt.de.   

Landwirtschaftliches Arbeitsrecht: Weil Tiere auch sonntags Futter brauchen 

Landwirtschaftliches Arbeiten ist geprägt von der Arbeit mit Tieren, die selbstverständlich stetig zu versorgen sind. Nach der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) müssen Tiere beständig überwacht werden. Damit führt die Tierhaltung zu besonderen Erfordernissen im Arbeitsrecht.   

Im Arbeitsrecht gilt normalerweise das sonn- und feiertägliche Beschäftigungsverbot, § 9 Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das jedoch mit den oben genannten Bedürfnissen von Tieren nicht konform geht. Daher definiert § 10 Abs. 1 Nr. 12 ArbZG eine Ausnahme vom Beschäftigungsverbot für die Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in anderen Einrichtungen. Eine Ausnahme vom Beschäftigungsverbot gibt es auch zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen, § 10 Abs. 1 Nr. 15 ArbZG. Damit ist gemeint, dass die Ernte auch – soweit zum Beispiel wegen eines drohenden Unwetters notwendig – sonn- oder feiertäglich eingefahren werden darf. Bitte beachten Sie jedoch die Ausgleichsregeln, wenn Ihre Arbeitnehmer an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag arbeiten müssen: So müssen Sie ihnen jedenfalls einen Ersatzruhetag gewähren, der innerhalb von zwei Wochen nach der Beschäftigung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag genommen werden muss.   

Auch nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit, und zwar bei der Ruhezeit, die gemäß § 5 Abs. 1 ArbZG mindestens elf Stunden betragen muss, gibt es landwirtschaftliche Besonderheiten: Die Ruhezeit kann um bis zu eine Stunde verkürzt werden. Auch die Verkürzung ist wiederum auszugleichen.   

In der Landwirtschaft kommen häufig ungelernte Aushilfskräfte zum Einsatz. Die Gehälter von promovierten Agrarwissenschaftlern sind hier nicht zu zahlen. Trotzdem hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf den Mindestlohn. Hier müssen Sie das Mindestlohngesetz (MiLoG) beachten, das ebenso für ausländische Arbeitnehmer gilt. Der momentane Mindestlohn, der auch vertraglich nicht abgegolten werden kann, liegt nach § 1 MiLoG bei 12 Euro brutto je Zeitstunde (Stand November 2023).   

Nehmen Sie sich einen Rechtsanwalt, wenn Sie Arbeitnehmern kündigen wollen, weil diese Ihre Tiere schlecht versorgen oder wenn Sie als Arbeitnehmer eines Landwirts unbezahlt Überstunden in großem Ausmaß leisten müssen. Ihren Anwalt für Arbeitsrecht finden Sie bei uns.   

Steuerrecht: Besonderheiten für Landwirte

Steuerrechtlich gibt es für Landwirte einige Besonderheiten zu beachten. Die wichtigste Besonderheit besteht bei der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird unter anderem auf Leistung erhoben. Eine Aufzählung umsatzsteuerpflichtiger Tatbestände findet sich in § 1 Umsatzsteuergesetz (UStG). Der übliche Umsatzsteuersatz beträgt nach § 12 Abs. 1 UStG 19 % der Bemessungsgrundlage. Der auf 7 % ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt für die in § 12 Abs. 2 UStG aufgeführten Leistungen. Die Bemessungsgrundlage wiederum ist das Entgelt für die Leistung. Stellt also jemand seine Leistung zu einem Preis von 100 Euro zur Verfügung, beträgt die hierfür zu entrichtende Umsatzsteuer 19 Euro.   

Nunmehr statuiert § 24 UstG, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb mit nicht mehr als 600.000 Euro Jahresumsatz ermäßigte Umsatzsteuersätze zahlen muss. Für die Lieferung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse beträgt der Steuersatz 5,5 %, für andere landwirtschaftliche Umsätze sind es 9,0 %.   

Lassen Sie sich in Fragen des Steuerrechts am besten durch einen spezialisierten Rechtsanwalt beraten. Wir listen Anwälte für Steuerrecht, die Sie zielführend beraten und vertreten.  

Tierschutz: Was in der täglichen Arbeit mit Tieren wichtig ist

Beim Tierschutz im Agrarbereich dreht sich alles um Regelungen zur Tierhaltung, dem Transport und dem Töten von Tieren sowie zur Tierzucht und auch zu Seuchen. Denn das Tierwohl steht aufgrund einer intensiven gesellschaftlichen Debatte mittlerweile viel mehr im Fokus als zu Beginn der Massentierhaltung.   

Falls Sie Nutztiere halten, ist die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) für Sie ausschlaggebend. In der Nutztierhaltung haben sich in den letzten Jahren einige Änderungen ergeben.  

Eine wichtige Änderung gibt es im Bereich der Haltung von Schweinen. Generell sind Schweine nunmehr in Gruppen zu halten (§ 30 TierSchNutztV) und nicht in den bisher üblichen Kastenständen, in denen Schweine fixiert werden.   

Da die Neuausrichtung der Schweinehaltung große bauliche Veränderungen mit sich bringt, gibt es jedoch Übergangsvorschriften: Gemäß § 45 Abs. 11a TierSchNutztV dürfen Jungsauen und Sauen noch bis zum Beginn des 09. Februar 2029 während eines kurzen Zeitraums in Kastenständen gehalten werden, die so beschaffen sind, dass die Schweine sich nicht verletzen können. Zudem muss jedem Schwein ermöglicht werden, dass es ungehindert aufstehen und sich in Seitenlage hinlegen sowie den Kopf ausstrecken kann. Es muss seine Gliedmaßen in Seitenlage ausstrecken können, ohne dass dem ein bauliches Hindernis entgegensteht.   

Auch hat sich in Bezug auf den Einsatz von Antibiotika in der Nutztierhaltung ein Umdenken ergeben. Gerade im Zusammenhang mit der unkontrollierten Gabe von Antibiotika bei Nutztieren kommt es immer häufiger zu Resistenzen, die auch die menschliche Gesundheit in Gefahr bringen. Ziel ist also, den Einsatz von Antibiotika zu verringern, § 58 Tierarzneimittelgesetz. Seit Anfang 2023 ist der Einsatz von Antibiotika daher meldepflichtig.   

Das Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) regelt die Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung. Nicht erst seit dem BSE-Skandal ist bekannt, dass intensive Nutztierhaltung zur schnellen Ausbreitung von Seuchen führen kann. Das TierGesG verpflichtet somit Tierhalter, zur Vorbeugung vor Tierseuchen und zu deren Bekämpfung Sorge dafür zu tragen, dass Seuchen weder in den vorhandenen Tierbestand eingeschleppt noch aus dem Bestand hinaus verschleppt werden. Sie müssen sich ferner als Landwirt im Hinblick auf die Übertragbarkeit anzeigepflichtiger Tierseuchen bei den von Ihnen gehaltenen Tieren sachkundig machen. Auch müssen Sie Vorbereitungen zur Umsetzung von Maßnahmen treffen, die Sie beim Ausbruch einer Tierseuche durchführen müssen. Verbringungs- und Einfuhrregeln verbieten das Verbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr seuchenkranker oder verdächtiger Tiere oder Tiererzeugnisse sowie toter seuchenkranker oder verdächtiger Tiere. Ein Verstoß gegen das Verbot steht unter Strafe.  

Wenn in Ihrem Betrieb eine Seuche ausbricht und Sie verdächtigt werden, gegen Einfuhrverbote gehandelt zu haben, lassen Sie sich fachkundig vertreten und verteidigen. Ihren Anwalt für Strafrecht finden Sie bei uns.  

Sortenschutz, Düngemittelrecht: Was Sie beachten müssen

Wenn Sie es eher mit der Flora statt der Fauna zu tun haben, züchten Sie vielleicht Pflanzen. Dann möchten Sie das geistige Eigentum an der gezüchteten Pflanze bestimmt schützen lassen, damit Sie alleinig Sortenschutzinhaber sind und Pflanzen oder deren Teile einschließlich Samen zu gewerblichen Zwecken nutzen können. Hier hilft Ihnen das Sortenschutzgesetz (SortG) weiter. Sie sollten einen sogenannten Sortenschutzantrag gemäß § 22 SortG stellen, wenn Sie der Ursprungszüchter oder der Entdecker einer neuen Pflanze sind. Die Pflanzensorte, für die Sie Sortenschutz begehren, muss unterscheidbar, homogen, beständig, neu und durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet sein, § 1 Abs. 1 SortG.  

Anno 2022 trat ein neues EU-Düngemittelrecht in Kraft, das neben dem deutschen Düngegesetz gilt. Das EU-Düngemittelrecht regelt unter anderem den Einsatz neuartiger Pflanzen-Biostimulanzien. Ob Sie mit Düngemitteln nach EU-Düngemittelverordnung oder dem Düngegesetz arbeiten, bleibt übrigens Ihnen überlassen.  

Wenn Sie auf Ihrem Bauernhof eine neue Art entdeckt haben und schützen lassen möchten, dann lassen Sie sich doch erst einmal fachkundig beraten. Ein Anwalt für Agrarrecht kann Ihnen sagen, ob Ihre Pflanze schützenswert ist oder nicht. Wir auf anwalt.de kennen die Agrarrechtler, die für Sie kämpfen.  

Umweltrecht: Der Naturschutz ist von großer Wichtigkeit

Obwohl das Umweltrecht ein eigenständiges Rechtsgebiet ist, ist es für Landwirte zunehmend wichtig, so dass hier kurz darauf eingegangen werden soll. Laut Umweltbundesamt soll das Ziel einer umweltfreundlich gestalteten Landwirtschaft sein, negative Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Luft, Wasser, Klima und die Biodiversität zu vermeiden, Kulturlandschaften zu erhalten und gleichzeitig die regionale Entwicklung zu fördern. Europäische Vorgaben, zum Beispiel anhand der GAP, werden in nationales Recht umgesetzt. Ein Beispiel hierfür ist das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) hingegen ist rein nationales Recht und nicht von der GAP durchdrungen.   

Wichtig ist, dass Eingriffe in Natur und Landschaft generell zu vermeiden sind, § 13 BNatSchG. Gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG werden Eingriffe als Veränderungen der Gestalt oder der Nutzung von Grundflächen definiert. Jedoch wird die landwirtschaftliche Bodennutzung – ebenso wie die forst- und fischereiwirtschaftliche – nicht als Eingriff angesehen, soweit die Ziele des Naturschutzes berücksichtigt werden, § 14 Abs. 2 BNatSchG. Ein Ziel des Naturschutzes ist der Erhalt der Biodiversität. Da nach der Rechtsprechung für einen Eingriff in die Natur bereits die Möglichkeit einer Beeinträchtigung ausreicht, sollten Sie sich vor jedem Vorhaben überlegen, welche Auswirkungen sich hieraus auf Natur und Landschaft ergeben können.  

Ziehen Sie bei rechtlichen Fragen rund um den Umweltschutz am besten einen spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate. Treffen Sie Ihren Anwalt für Umweltrecht auf anwalt.de.   

(ANZ)

Foto(s): ©AdobeStock/Dusan Kostic

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