Airbnb-Vermieter im Blickfeld der Steuerfahnder

  • 2 Minuten Lesezeit

Airbnb als größtes Unternehmen für die Wohnungsvermittlung mit Sitz in Irland  ist dort verurteilt worden, die Daten der deutschen Vermieter an die Hamburger Steuerfahndung herauszugeben. Von dort aus werden die Daten der Vermieter an die zuständigen Finanzämter weitergeleitet.

 

Steuerrechtliche Konsequenzen

Einnahmen aus den Airbnb-Vermietungen sind von vielen Vermietern nicht in ihren Steuererklärungen angegeben worden. Die Einnahmen sind jedoch steuerpflichtig, sofern die Summe von 520,00 € jährlich übersteigen und das Gesamteinkommen des Airbnb-Vermieters den im jeweiligen Jahr geltenden Grundfreibetrag in Höhe von derzeit 9.408 € überschreitet.

Dies führt dazu, dass die Airbnb-Vermieter Einnahmen nachversteuern müssen, dies rückwirkend bis zu 10 Jahren, da das Verschweigen der Einnahmen in der Steuererklärung eine Steuerhinterziehung darstellt (§ 169 II S.2 AO) und die Festsetzungsfrist hier 10 Jahre beträgt. Hinzu kommen Zinsen (6% p.a. sowie Säumniszuschläge). Die nachträgliche Erklärung der Einkünfte hat für den Steuerpflichtigen zumindest den Vorteil, dass Kosten für die Vermietung in Abzug gebracht werden können und nicht nur die vereinnahmten Beträge vom Finanzamt zugrunde gelegt werden.

 

Steuerstrafrechtliche Konsequenzen

Das Verschweigen der Mieteinnahmen stellt eine Straftat der Steuerhinterziehung dar (§ 370 AO). Hier drohen Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren.

Die Strafverfolgung kann nur durch eine Selbstanzeige gegenüber dem Finanzamt vermieden werden (§ 371 AO). Diese muss vollständig sein. Dies bedeutet, dass eine Selbstanzeige die hinterzogenen Beträge für jedes Jahr und jede Steuerart komplett benennen muss. Sofern die Angaben für ein einzelnes Jahr nicht vollständig sind, ist die gesamte Selbstanzeige für alle Jahre, auch die, für die vollständige Angaben gemacht wurden, unwirksam.

Neben der Nachholung der steuerlich relevanten Angaben ist auch erforderlich, dass die neu festgesetzten Steuerbeträge nebst Zinsen in angemessener Frist entrichtet werden.

Es sollte dringend berücksichtigt werden, dass die Selbstanzeige nur solange möglich ist, solange dem betroffenen Steuerpflichtigen nicht die Einleitung eines Strafverfahrens bekannt gegeben worden ist oder der steuerpflichtige Airbnb- Vermieter wusste oder damit rechnen musste, dass die Tat entdeckt ist (§ 371 II Nr.2 AO). Weitere Ausschlussgründe sollen nicht näher erörtert werden.

Fazit:

Insgesamt ist festzustellen, dass der Zeitrahmen für die Erstattung der Selbstanzeige sehr eng gesteckt ist und die Airbnb-Vermieter dringend fachkundigen anwaltlichen Rat einholen sollten und aktiv werden müssen, um unangenehme Steuerstrafverfahren zu vermeiden.

Ich bin als zert. Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e.V.) gern behilflich.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Michael Tröster

Beiträge zum Thema