Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Gerichtsentscheidungen in Serbien

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Eine ausländische Gerichtsentscheidung wird mit der Entscheidung des Gerichts der Republik Serbien gleichgesetzt und hat in der Republik Serbien nur dann Rechtswirksamkeit, wenn sie vom Gericht der Republik Serbien anerkannt wird.

Für die Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen in der Republik Serbien sind die Höheren Gerichte und Handelsgerichte, je nach rechtlicher Angelegenheit, zuständig. Das Verfahren und die Bedingungen für die Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung sind im Gesetz zur Lösung von Gesetzeskonflikten mit Vorschriften anderer Länder (im Folgenden: das Gesetz) sowie in den bilateralen Verträgen zur Regelung dieser Angelegenheit festgelegt. Diese Bedingungen können, in Abhängigkeit davon, in welchem Staat die Entscheidung getroffen wurde, unterschiedlich sein.

Damit eine ausländische Gerichtsentscheidung anerkannt werden kann, dürfen keine Hindernisse bestehen, die in den Bestimmungen des Gesetzes vorgesehen sind, und die Folgendes umfassen: 

  • Unregelmäßigkeiten im Verfahren vor einem ausländischen Gericht,
  • ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts der Republik Serbien,
  • das Bestehen eines rechtswirksamen Urteils eines inländischen Gerichts oder einer anderen Behörde, beziehungsweise einer anerkannten ausländischen Gerichtsentscheidung in derselben Rechtssache und zwischen denselben Parteien;
  • das zuvor in Serbien eingeleitete Rechtsverfahren zwischen denselben Parteien in derselben Rechtssache oder Verstöße gegen die serbische öffentliche Ordnung.

Artikel 92 des Gesetzes schreibt als eine der Bedingungen für die Anerkennung auch die Gegenseitigkeit vor. Selbst wenn eine ausländische Gerichtsentscheidung alle gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt, wird sie nicht anerkannt, wenn keine Gegenseitigkeit besteht, beziehungsweise wenn im Herkunftsstaat der Entscheidung die Entscheidungen serbischer Gerichte nicht anerkannt werden.

Das Gesetz sieht vor, dass das Bestehen der Gegenseitigkeit im Hinblick auf die Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung vorausgesetzt ist, bis das Gegenteil bewiesen ist, und im Zweifelsfall bezüglich des Bestehens dieser Gegenseitigkeit, erteilt das für Rechtsangelegenheiten zuständige Ministerium die Erklärung. 

Es gibt jedoch auch Ausnahmen, wenn die Frage der Gegenseitigkeit gar nicht aufgeworfen wird: zum Beispiel bei der Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung in einem Ehestreitverfahren und bei einem rechtlichen Verfahren um die Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft oder der Mutterschaft sowie, wenn ein serbischer Staatsbürger die Anerkennung oder die Vollstreckung einer ausländischen Gerichtsentscheidung beantragt. 

Bei Staaten, mit denen keine diplomatische Gegenseitigkeit besteht, erteilt das Justizministerium eine Erklärung über die Gegenseitigkeit, und zwar auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Staates, die diese Angelegenheit regeln, beziehungsweise das Bestehen der tatsächlichen Gegenseitigkeit. In diesen Fällen ist es notwendig, bei diesem Ministerium einen Antrag auf Erklärungserteilung zu stellen. 

Die Republik Serbien ist Unterzeichner des UN-Übereinkommens zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland und des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.

Die häufigsten Beispiele, wenn die Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung erforderlich ist

Einige der praktischen Beispiele für die Anerkennung einer Gerichtsentscheidung sind, wenn die Ehe (die in der Republik Serbien geschlossen wurde) im Ausland geschieden wird und damit die Tatsache der Scheidung in das Stammbuchregister der geschlossenen Ehen in der Republik Serbien eingetragen werden kann, muss die Entscheidung eines ausländischen Gerichts in der Republik Serbien anerkannt werden. Des Weiteren, wenn der Schuldner, der z. B. juristische Person, mit dem Sitz in der Republik Serbien ist, und die Entscheidung eines ausländischen Gerichts zugunsten des Gläubigers (ausländische juristische Person) getroffen wurde, dann muss eine solche Entscheidung in der Republik Serbien anerkannt werden, um die Schuld einer inländischen juristischen Person, begleichen zu können, usw. 

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