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Anfechtung - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 3 Minuten Lesezeit

Wenn ein Vertrag geschlossen wurde, kann es schon mal sein, dass man sich hinterher doch gern davon lösen möchte, weil man sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über dessen Inhalt geirrt hat, arglistig getäuscht oder gar bedroht wurde. Um sich von einem solchen Vertrag lösen zu können, bietet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Möglichkeit der Anfechtung einer Willenserklärung.

Eine Anfechtung kommt immer dann in Betracht, wenn der Wille und die Erklärung inhaltlich auseinanderfallen, es sei denn, es handelt sich um ein bewusstes Auseinanderfallen. Eine wirksame Anfechtung führt zur rückwirkenden Nichtigkeit des geschlossenen Vertrages.

Zulässigkeit

Zulässig ist die Anfechtung nur, wenn nicht vorrangige Spezialregelungen wie das Gewährleistungsrecht oder Regelungen aus dem Erb- und Familienrecht greifen.

Anfechtungsgründe

Um eine Willenserklärung wirksam anzufechten, muss auch ein Anfechtungsgrund vorliegen. In §§ 119 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) finden sich die möglichen Anfechtungsgründe.

Danach kann eine Willenserklärung wegen eines Erklärungs-, eines Inhalts- oder eines Eigenschaftsirrtums angefochten werden. Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende bei Abgabe seiner Willenserklärung keine Erklärung mit diesem Inhalt abgeben wollte. So liegt der Fall, wenn der Anfechtende sich nur verschrieben, verklickt oder versprochen hat.

Um einen Inhaltsirrtum handelt es sich, wenn jemand bei Abgabe einer Willenserklärung im Irrtum über deren Inhalt war. Das ist z. B. der Fall, wenn jemand in der Annahme, dass ein Dutzend 10 Stück sind, ein Dutzend Brötchen bestellt. Tatsächlich bedeutet ein Dutzend jedoch 12 Stück.

Während ein Eigenschaftsirrtum vorliegt, wenn der Erklärende im Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder Sache war, die als verkehrswesentlich angesehen werden. Ein Beispiel hierfür ist die Annahme des Verkäufers, Modeschmuck zu verkaufen, tatsächlich handelt es sich aber um echten Schmuck.

Darüber hinaus kann eine Willenserklärung auch wegen falscher Übermittlung angefochten werden. Eine falsche Übermittlung ist gegeben, wenn die Erklärung durch eine zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist.

Neben die Irrtümer treten als mögliche Anfechtungsgründe außerdem die arglistige Täuschung und die Drohung, die in § 123 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt sind.

Wenn jemand infolge einer arglistigen Täuschung eine Willenserklärung abgibt, die er bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht abgegeben haben würde, kann er die Willenserklärung gem. § 123 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anfechten.

Voraussetzungen der Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung sind zum einen die Arglist des Anfechtungsgegners und zum anderen die Täuschung, welche ursächlich für die Willenserklärung des Anfechtenden gewesen sein muss. Eine Täuschung ist ein Verhalten, das darauf gerichtet ist, einen Irrtum über Tatsachen zu erregen oder aufrechtzuerhalten. Der Täuschende ist arglistig, wenn er die Täuschungshandlung vorsätzlich, d. h. mit Wissen und Wollen, vorgenommen hat.

Wird jemand durch eine widerrechtliche Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung gezwungen, ist er berechtigt diese Erklärung anzufechten. Hier muss der Drohende ebenfalls vorsätzlich handeln und die Drohung kausal für die Abgabe der Erklärung sein.

Anfechtungserklärung

Für eine wirksame Anfechtung ist eine ordnungsgemäße Anfechtungserklärung erforderlich, weil es sich bei der Anfechtungserklärung um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt. Das bedeutet, dass sie erst mit dem Zugang beim Anfechtungsgegner wirksam wird.

Anfechtungsfrist

Für die Anfechtung besteht eine Frist. Diese ist in den §§ 121, 124 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. In den Fällen eines Irrtums oder einer falschen Übermittlung muss die Anfechtung unverzüglich nach der Kenntnisnahme von dem Anfechtungsgrund erfolgen. Ist der Anfechtungsgrund eine arglistige Täuschung oder eine Drohung, kann die Anfechtung nur binnen Jahresfrist erfolgen.

Bei der arglistigen Täuschung beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt. Im Fall einer Drohung beginnt die Frist mit der Beendigung der Zwangslage des Anfechtungsberechtigten.

Unabhängig vom Anfechtungsgrund ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn seit Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre vergangen sind.

Ausschluss der Anfechtung

Bestätigt der Anfechtungsberechtigte das Rechtsgeschäft gemäß § 144 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), ist die Anfechtung ausgeschlossen. Wenn sich der Anfechtungsgegner bereit erklärt, die Willenserklärung mit dem gewollten Inhalt gelten zu lassen, ist die Anfechtung ebenfalls ausgeschlossen.

Rechtsfolge

Die Anfechtung führt die rückwirkende Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes herbei. Das bedeutet Nichtigkeit von Anfang an (ex tunc).

Bei der Anfechtung wegen Irrtums oder falscher Übermittlung kann der Anfechtungsgegner vom Anfechtenden Schadensersatz nach § 122 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verlangen.


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