Anfechtung einer Erbschaftsannahme wegen Überschuldung des Nachlasses

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Erben haften auch für die Schulden des Erblassers.

Eine Erbschaft gilt als angenommen, wenn nicht binnen 6 Wochen nach Kenntnis des Erben von dem Anfall der Erbschaft ausgeschlagen wird.

Bleibt man untätig, wird man zum Erben – gewollt oder nicht. Die sechswöchige Frist ist äußerst knapp bemessen, um sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen. Stellt sich das erst nach Annahme der Erbschaft heraus, besteht aber ggf. die Möglichkeit, die Annahme der Erbschaft aufgrund des Irrtums über die Werthaltigkeit des Nachlasses anzufechten. Eine solche Anfechtung setzt jedoch voraus, dass sich der Erbe überhaupt ernsthaft mit dem Nachlass auseinandergesetzt hat und von der Werthaltigkeit des Nachlasses ausgehen konnte.

In einem Fall vor dem OLG Köln (Urteil des OLG Köln vom 15.05.2017, Az: : 2 Wx 109/17) wurde eine solche Anfechtungsmöglichkeit bejaht, da der Erbe konkrete Anhaltspunkte hatte, dass Vermögen im Nachlass vorhanden ist.

Dies stellte sich im Nachhinein allerdings als falsch heraus, sodass die Richter hier ein Anfechtungsrecht aufgrund dieses Irrtums bejahten. Diese Entscheidung zeigt aber deutlich, dass sich der Erbe in jedem Fall innerhalb der 6-Wochen-Frist intensiv mit dem Nachlass beschäftigen muss und sich somit auch eine Vorstellung über den Nachlass bildet. Geschieht dies nicht, besteht auch kein Anfechtungsrecht.

In diesem Fall müssen sodann unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden, um das Privatvermögen zu schützen, z. B. über eine Nachlassinsolvenz.


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