Anlaufen der Widerrufsfrist bei Verbraucherdarlehensverträgen

  • 1 Minuten Lesezeit

BGH zum Anlaufen der Widerrufsfrist trotz fehlerhafter Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung in Verbraucherdarlehensverträgen

Der BGH hatte sich in diesem Verfahren mit der Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags zu befassen. Die Parteien schlossen im März 2016 einen Darlehensvertrag, der im Falle der vorzeitigen Darlehensrückzahlung eine Vorfälligkeitsentschädigung von 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags bzw. 0,5 % bei einem verbleibenden Zeitraum von unter einem Jahr vorsah. Bei Vertragsschluss wurde der Kläger über sein Widerrufsrecht belehrt. 

Die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung seien nach Ansicht des BGH fehlerhaft. Diese verstoßen zum Nachteil des Verbrauchers gegen die nach § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a. F. erforderlichen Pflichtangaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung. Die Klausel bemesse die Entschädigung von vornherein ausschließlich an den gesetzlichen Höchstbeträgen. Dies sei nach §§ 134 i. V. m. 502 Abs. 1 BGB nichtig und der Anspruch auf die Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen. 

Diese fehlerhafte Angabe hindere jedoch ausnahmsweise nicht das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist. Für das Anlaufen der Widerrufsfrist sei zwar grundsätzlich die ordnungsgemäße Erteilung der gesetzlichen Pflichtangaben erforderlich, die bei unzureichenden Angaben nachgeholt werden könne. Dies gelte jedoch nicht, wenn ein Nachholen nicht sinnvoll sei und eine anderweitige Sanktion für den Verstoß bestehe. Das Nachholen der Angabe zur Berechnungsmethode sei in diesem Fall nicht sinnvoll, da der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung bereits gem. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB dauerhaft ausgeschlossen sei, was zudem eine ausreichende Sanktionierung des Verstoßes darstelle.

Die unzureichenden Angaben zur Berechnungsmethode haben das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht verhindert, sodass der Kläger den Darlehensvertrag nicht mehr widerrufen konnte.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Michael Voss

Beiträge zum Thema