Anspruch auf Zustimmung des Vermieters zur Hundehaltung bleibt, aber wer pariert darf bleiben

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Das Amtsgericht Paderborn hat in seinem Urteil vom 26.10.2019 -51 C 112/19 entschieden, das Vermieter die Hundehaltung in einer Mietwohnung nur dann verbieten können, wenn von dem Hund eine konkrete Gefährdung oder Störung ausgeht.

So hatte das Gericht einen Fall zu entscheiden, in welchem Mieter einer Wohnung seit Mietbeginn im Jahre 2015 einen Hund hatten. Nachdem das Tier verstorben war, schafften Sie sich einen neuen Hund der gleichen Rasse an.

Der Mietvertrag beinhaltete, das die Mieter diesen Wunsch auf Haltung eines großen Hundes von der Vermieterin  genehmigen lassen mussten.

Dieser Aufforderung der Mieter zur Genehmigung zur Hundehaltung wollte die Vermieterin jedoch diesmal nicht zustimmen. Die Verwunderung der Mieter war daher groß als die Zustimmung der Vermieterin verweigert wurde.

Die Vermieterin äußerte Bedenken wegen der Größe des Hundes aus und befürchtete einerseits die Einschüchterung der anderen Mieter bzw. andererseits einen Nachahmungseffekt unter den Mitmietern.

Die Hundebesitzer klagen sodann auf Zustimmung und das Amtsgericht Paderborn bestätigte Ihnen einen Anspruch auf Zustimmung zur Hundehaltung.

Verwehren können Vermieter danach die Hundehaltung nur, wenn von dem Vierbeiner eine konkrete Gefährdung oder Störung ausgeht.

Dies war aber im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Eine eventuelle Angst anderer Mieter oder gar ein befürchteter Nachahmungseffekt kann nicht zur Ablehnung führen.

Würde die maßgebend sein, dann würde dies dazu führen, das in einem Mehrparteienmietshaus überhaupt keine Hunde mehr gehalten werden könnten.

Wer als Hund daher pariert darf bleiben! 



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