Ansprüche auf Schadenersatz aus Krisenmaßnahmen in Tschechien

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Bedingungen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus dem Notzustand und der Krisenmaßnahmen nach tschechischem Recht

Notzustand in Tschechien

Am 12. März 2020 wurde in Form eines Beschlusses der tschechischen Regierung ein 30-tägiger Notzustand für Tschechien von 14 Uhr ab angekündigt. Grund dafür sind Gesundheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Erkennung des Coronavirus / SARS CoV-2. Die Rechte der tschechischen Regierung für die Dauer des Notzustandes sind in dem tschechischen Gesetz Nr. 240/2000 Slg. über Krisenbewältigung i.d.g.F. geregelt.

Verstöße gegen Verpflichtungen, die auf der Grundlage des tschechischen Krisenbewältigungsgesetzes auferlegt werden können, können für natürliche Personen mit einer Geldstrafe von bis zu 3.000.000 CZK abhängig von dem jeweiligen Vergehen bestraft werden.

Bedingungen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus dem Notzustand und der Einschränkungen durch Krisenmaßnahmen nach tschechischem Recht

Die tschechische Regierung ist berechtigt, je nach Ausnahmezustand verschiedene Sofortmaßnahmen zu ergreifen. 

Das tschechische Krisenbewältigungsgesetz enthält in § 35 die Regelung der Entschädigung für die Einschränkung des Eigentumsrechts, die Bereitstellung materieller Mittel und die Erfüllung von Arbeitspflichten und Arbeitshilfen sowie in § 36 die Regelung des Schadensersatzes und daher gibt es eine gesetzliche Grundlage in der Tschechischen Republik für solche Schadensersatzansprüche.

Es gab in der tschechischen Rechtsprechung nur einzelne Gerichtsentscheidungen gemäß dem Krisenbewältigungsgesetz und zwar insbesondere im Zusammenhang mit der Überflutung vom August 2002. In einer von diesen Entscheidungen hat sich das Oberste Gerichtshof mit der Zuständigkeit des Krisenbewältigungsorganen zur Geltendmachung des entstandenen Schadens innerhalb der sechsmonatige Frist beschäftigt (Urteil des Obersten Gerichtshofes der Tschechischen Republik AZ 25 Cdo 3798/2007 vom 22.10.2009).

Schäden, die durch eine Einschränkung des Eigentums- oder Nutzungsrechts, die Bereitstellung von Sachleistungen, die Erfüllung einer Arbeitspflicht oder die Arbeitshilfe verursacht werden

Hauptbedingungen für die Geltendmachung von diesen Schadensersatzansprüchen sind wie folgt:

  • Die Form der Entschädigung ist monetär.
  • Der Anspruch wird bei der Krisenbewältigungsbehörde erhoben, die beschlossen hat, das Recht einzuschränken oder eine Verpflichtung aufzuerlegen, d. h. im vorliegenden Fall bei der Regierung der Tschechischen Republik bzw. beim Innenministerium.
  • Der Anspruch muss innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung oder Aufhebung der Krisensituation eingereicht werden, die zu einem Anspruch auf Geldentschädigung geführt hat.

Sonstige Bedingungen:

  • Im Falle einer Beschränkung der Immobilien wird sein Eigentümer in Höhe der Beschränkung seiner Eigentumsrechte nach dem tschechischen Zivilgesetzbuch entschädigt.
  • Bei Arbeit, Unterstützung oder freiwilliger Unterstützung, für die die Höhe der Entschädigung nicht durch Vereinbarung oder Verfahren nach dem tschechischen Zivilgesetzbuch festgelegt werden kann, wird die Entschädigung auf das Niveau des normalen Lohns für dieselbe oder eine ähnliche Arbeit festgesetzt.
  • Im Falle der Feststellung einer Entschädigung für die Bereitstellung einer Sachleistung wird derjenige Betrag geleistet, der dem Schuldner für die normalerweise erforderliche Entschädigung für die Verwendung des gleichen oder eines ähnlichen Sachmittels zum Zeitpunkt seiner Bereitstellung geleistet wird.

Schäden im kausalen Zusammenhang mit Krisenmaßnahmen

Hauptbedingungen für die Geltendmachung von diesen Schadensersatzansprüchen sind wie folgt:

  • Der Beschädigte muss einen Kausalzusammenhang zwischen dem erlittenen Schaden und den Krisenmaßnahmen nachweisen.
  • Der Staat kann nur von seiner Haftung befreit werden, wenn festgestellt wird, dass der Beschädigte den Schaden selbst verursacht hat.
  • Sachschäden, die durch die Aktivitäten der Behörden zur Durchführung von Krisenmaßnahmen oder durch die Auferlegung materieller Ressourcen entstanden sind, werden nach dem Tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuch befriedigt.
  • Die Entschädigung für Personenschäden, die sich aus der Erfüllung der auferlegten Arbeitspflicht, Arbeitshilfe oder freiwilligen Hilfe im Rahmen der organisierten Tätigkeit ergeben, wird gemäß den Bestimmungen über die Entschädigung für Arbeitsunfälle gewährt.
  • Der Anspruch auf Geldentschädigung wird von der Krisenmanagementbehörde gestellt, die die Krisenmaßnahme angeordnet hat, d. h. in diesem Fall von der Regierung der Tschechischen Republik bzw. beim tschechischen Innenministerium.
  • Der Schadensersatzanspruch muss innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntwerden begründet und bei der zuständigen Krisenbewältigungsbehörde (in diesem Fall der Regierung der Tschechischen Republik oder dem Innenministerium, nicht durch eine gerichtliche Klage) beantragt werden, spätestens jedoch innerhalb von 5 Jahren sonst erlischt das Recht. In Fällen, die einer besonderen Berücksichtigung bedürfen, kann die Krisenbewältigungsbehörde eine Entschädigung auch nach Ablauf der Frist für die Einreichung des Antrags oder sogar ohne Einreichung des Antrags, spätestens jedoch 5 Jahre nach Eintritt des Schadens, gewähren.
  • Schäden werden nicht juristischen und natürlichen Personen gewährt, die das Eintreten des Schadenereignisses verursacht haben.

§ 36 des tschechischen Krisengesetzes regelt nicht ausdrücklich das Recht auf Entschädigung für entgangenen Gewinn oder entgangene Kosten, die durch Betriebsunterbrechung, Geschäftstätigkeit oder entgangenen Verdienst von Arbeitnehmern entstehen. In dieser Hinsicht sind in der Tschechischen Republik relativ grundlegende rechtliche Diskussionen und Rechtsstreitigkeiten mit Präzedenzfallentscheidungen für die Zukunft zu erwarten.

Minderung des Schadensersatzanspruches aus besonders beachtenswerten Gründen nach dem tschechischen Recht

Mögliche Bestimmungen des tschechischen Gesetzes, die den Schadensersatzanspruch einschränken könnten, könnte die Bestimmung von § 2953 des tschechischen Zivilgesetzbuchs über die Schadensminderung sein, in der dies festgelegt wird „Aus besonders beachtenswerten Gründen wird das Gericht den Schadensersatz angemessen mindern. Es berücksichtigt dabei insbesondere das, wie es zu dem Schaden gekommen ist, die persönlichen und Vermögensverhältnisse des Menschen, der den Schaden verursacht hat und dafür haftet, sowie die Verhältnisse des Beschädigten. Der Ersatz kann nicht gemindert werden, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde. Dies findet keine Anwendung, wenn den Schaden derjenige, der sich zur fachlichen Ausübung einer Tätigkeit als Angehöriger eines bestimmten Standes oder Berufs bekannt hat, durch die Verletzung der fachlichen Sorgfalt verursacht hat.

Haftung für die Verletzung der Krisenmaßnahmen nach dem tschechischen Recht

Seit der Ankündigung von Krisenmaßnahmen und spätestens durch die Erklärung des Notzustands und die Verabschiedung anderer Krisenmaßnahmen sind eine Reihe neuer Verpflichtungen von Bürger und damit auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer entstanden. Ihre Verletzung kann nicht nur dann zu strafrechtlichen Sanktionen führen, sofern eine mögliche Begehung der Straftat der Ausbreitung und ansteckenden Krankheit gemäß § 152 des tschechischen Strafgesetzbuchs oder der Straftat der Ausbreitung und der ansteckenden Krankheit aufgrund von Fahrlässigkeit gemäß § 153 des tschechischen Strafgesetzbuches vorliegt, sondern auch die Verhängung einer Geldbuße nach dem tschechischen Krisenmanagementgesetz (siehe oben) oder der Haftung für Verletzung der gesetzlichen Verpflichtungen nach dem tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuch.

Die allgemeine Schadensersatzhaftung für Gesetzesverstöße enthält den § 2910 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs, der folgendes vorsieht: „Der Schädiger, der durch eigenes Verschulden eine durch Gesetz festgelegte Pflicht verletzt und dadurch in ein absolutes Recht des Beschädigten eingreift, ersetzt dem Beschädigten, was er dadurch verursacht hat. Die Pflicht zum Ersatz entsteht auch dem Schädiger, der in ein anderes Recht des Beschädigten durch eine verschuldete Verletzung einer zum Schutz eines solchen Rechts festgelegten gesetzlichen Pflicht eingreift.

In den Regierungsbeschlüssen zur Verabschiedung von Krisenmaßnahmen wurde bereits eine Reihe von Verpflichtungen auferlegt.

Zum Beispiel eine Person,

  • die von ihrem Aufenthalt in Risikogebieten unmittelbar nach ihrer Rückkehr telefonisch oder über einen anderen Fernzugriff nicht seinen Allgemeinarzt informiert, oder
  • würde ihren Allgemeinarzt nicht unverzüglich telefonisch oder über einen anderen Fernzugriff über Influenzasymptome informieren;

könnte dann für Schäden haftbar gemacht werden, die Dritten zugefügt wurden im Zusammenhang mit diesen Verpflichtungen, die durch den Regierungsbeschluss Nr. 209 vom 13. März 2020 auferlegt wurden.

Zum Beispiel könnte ein Arbeitnehmer nicht nur strafrechtlich, sondern auch zivilrechtlich von Arbeitgeber oder der sonstigen Arbeitnehmern verfolgt werden, falls er bei der Arbeitsausübung Dritte infiziert, und infolgedessen wird der Betrieb des Arbeitgebers eingestellt und die Arbeitnehmer verlieren ihr Einkommen.

Die außerordentlichen Maßnahmen und Auswirkungen der Coronavirus-Krankheit werfen bereits diverse rechtlichen Fragen auf, insbesondere auch hinsichtlich der Anwendung verschiedener Bestimmungen des neuen Tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs, wie zum Beispiel die nachträgliche Leistungsunmöglichkeit nach § 2006 CZ-BGB, Befreiung von der Pflicht zum Schadensersatz bei einem außerordentlichen unvorhersehbaren und unüberwindbaren Hindernis nach § 2913 Abs. 2 CZ-BGB, die wesentlichen Änderungen der Umstände im Sinne von § 1765 CZ-BGB.

Falls Sie mehr Informationen benötigen, kommen Sie bitte jederzeit auf uns zu:

JUDr. Mojmír Ježek, Ph.D.

ECOVIS ježek, advokátní kancelář s.r.o.

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