Anstehende EuGH-Entscheidung – Steht die größte Widerrufswelle bei Immobiliendarlehen noch bevor?

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Das Landgericht Saarbrücken hält die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Wirksamkeit von Widerrufsbelehrungen bei Immobiliendarlehen für europarechtswidrig. Mit Aussetzungsbeschluss vom 17.01.2019 – Aktenzeichen 1 O 164/18 – hat das Landgericht Saarbrücken daher den Europäischen Gerichtshof angerufen, der nun darüber entscheiden wird (Aktenzeichen C-66/19), ob die von Kreditinstituten verwendeten Widerrufsinformation (Widerrufsbelehrung) auch unter Berücksichtigung des Europarechts Bestand haben können.

Betroffen sind Widerrufsinformationen zu Immobiliendarlehensverträgen ab dem 30.07.2010 bis zum 12.06.2014, welche nach wie vor widerrufbar wären, sofern die Widerrufsinformation fehlerhaft sein sollte. Dabei geht es in der Widerrufsinformation um die Regelung des Fristbeginns. Als Beispiel sieht die Musterbelehrung für den Zeitraum vom 30.07.2010 bis zum 03.08.2011 dazu folgende Formulierung vor:

…Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“. (Hervorhebung durch den Verfasser des Textes).

Der Bundesgerichtshof hält diese Formulierung bislang in ständiger Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15) für „klar und verständlich“. Ob diese Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben Bestand haben kann, hat nun der Europäische Gerichtshof zu entscheiden. Das Landgericht Saarbrücken hat hierzu auszugsweise folgendes ausgeführt:

„Nach Auffassung der Kammer steht eine Widerrufsinformation, die hinsichtlich des Anlaufens der Widerrufsfrist eine Verweisungskette auf gesetzliche Vorschriften enthält, die zwingend das Erfordernis einer juristischen Prüfung nach sich zieht, mit der Vorgabe der Richtlinie, wonach die Angaben „klar“ und „prägnant“ sein müssen, nicht in Einklang. Es erscheint ausgeschlossen, dass ein rechtlich nicht vorgebildeter Verbraucher ohne die regelmäßig kostenpflichtige Einschaltung eines juristischen Beraters in der Lage wäre, die Frage des Vorliegens eines Immobiliardarlehensvertrages oder verbundener Verträge zu beantworten. Damit kann er aber selbstständig und ohne Inanspruchnahme juristischer Hilfe weder feststellen, welche Pflichtangaben für das Anlaufen der Widerrufsfrist erteilt sein müssen und ob er alle erforderlichen Pflichtangaben erhalten hat, noch wann die Widerrufsfrist an- bzw. abläuft.“.

In der Vergangenheit hat der EuGH häufig verbraucherfreundlich entschieden. Daher gehen Experten durchaus davon aus, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in diesem Fall mit einer verbraucherfreundlichen Entscheidung zu rechnen ist. Dies könnte allerdings bedeuten, dass Immobiliendarlehen aus den Jahren 2010 bis 2014 mit einem enormen Volumen noch heute widerrufen werden könnten. Während dies für die betroffenen Kreditinstitute äußerst unangenehm wäre, könnten viele Darlehensnehmer in erheblichem Umfang profitieren.

Der Widerruf eines Immobiliendarlehens führt dazu, dass der Darlehensnehmer sich noch während einer laufenden Zinsbindungsfrist von dem Darlehen lösen kann. Dadurch kann er davon profitieren, dass die Marktzinsen heute deutlich günstiger sind. Wer sich vorzeitig von seinem Immobiliendarlehen lösen möchte, muss keine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen. Hinzu kommt, dass der Darlehensnehmer Zinsen (Nutzungswertersatz) in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf seine gesamten Darlehensleistungen (z. B. Darlehensrate, Sondertilgung) von dem Kreditinstitut erhält. Dadurch bekommt man in der Regel mehrere Tausend Euro zurück.

Obwohl die Entscheidung des EuGH noch aussteht, könnte es sich für Darlehensnehmer lohnen, bereits jetzt zu prüfen, ob ein Widerruf möglich ist. Am besten wendet man sich hierzu an eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei, die eine kostenlose Vorprüfung anbietet. Wenn der jeweilige Vertrag die Möglichkeit eines Widerrufs bietet, sollte möglichst zeitnah eine Widerrufserklärung gegenüber dem Kreditinstitut ausgesprochen werden. Ansonsten kann dies später möglicherweise nicht mehr nachgeholt werden, da die Rechtsprechung bereits in vielen Fällen angenommen hat, dass das Widerrufsrecht nach längerem Zeitablauf verwirkt oder wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen sei. Es ist damit zu rechnen, dass die Kreditinstitute sich derzeit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen werden und den Darlehenswiderruf als unwirksam zurückweisen werden. Dann besteht die Möglichkeit, abzuwarten, ob der Europäische Gerichtshof positiv zugunsten der Darlehensnehmer entscheidet, um anschließend den Darlehenswiderruf gegenüber dem Kreditinstitut – erforderlichenfalls mit anwaltlicher Hilfe – durchzusetzen.


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