Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung nach § 650 d BGB

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Einen häufigen Streitpunkt beim Bauablauf hatte das Landgericht Berlin zu entscheiden. Es ging dabei um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf die Feststellung, dass sich der Nachunternehmer mit seiner Leistung in Verzug befand. Der Kläger versuchte durch die im bürgerlichen Recht nun normierte Möglichkeit des Antrags auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung in § 650d BGB eine Bauzeitverkürzung durchzusetzen. Dem wollte das Landgericht Berlin jedoch nicht folgen. Das Landgericht Berlin entschied:


„Die Veränderung der Bauzeitplanung betrifft weder den "vereinbarten Werkerfolg" noch ist die Festsetzung eines neuen Termins für den Leistungsbeginn oder die Überarbeitung/Verkürzung der Ausführungszeiträume eine Änderung, die "zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig" ist. LG Berlin, Beschluss vom 04.10.2019 - 28 O 209/19


Nach dieser Entscheidung des Landgerichts Berlin ist es dem Auftraggeber unbenommen, einen neuen Bauzeitenplan zu erstellen. Es handelt sich bei einer Verkürzung der Ausführungsfrist aber um einen Wunsch des Auftraggebers und nicht um eine den Nachunternehmer treffenden Verpflichtung nach § 650 b BGB. Zudem meinte das Landgericht zu Recht, dass der Erlass einer Einstweiligen Verfügung dann nicht auf die Regelung eines „einstweiligen Zustandes“ gerichtet sei, sondern eine endgültige Regelung zum Ziel habe. Das ist aber nicht Gegenstand einer Einstweiligen Verfügung, sondern nur eines ordentlichen Klageverfahren. Der Auftraggeber hat das Verfahren auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung vor Gericht also verloren.


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