Antrag auf Novemberhilfe kann neben Überbrückungshilfe II durch Rechtsanwalt gestellt werden

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Im Rahmen der Antragstellung zur Novemberhilfe stellt sich regelmäßig auf Mandantenseite die Frage, ob auch ein Antrag auf Überbrückungshilfe II gestellt werden kann.

Die offiziellen FAQ zur Novemberhilfe beantworten diese Frage eindeutig:

"Der Leistungszeitraum der Novemberhilfe überschneidet sich mit der zweiten Phase des Überbrückungshilfeprogramms (Leistungszeitraum September bis Dezember 2020). Eine Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe schließt die Inanspruchnahme der Novemberhilfe jedoch nicht aus. Leistungen aus der Überbrückungshilfe für den selben Leistungszeitraum werden jedoch auf die Novemberhilfe angerechnet."

Bei der Anrechnung sind dann die folgenden Fälle zu unterscheiden und in den jeweiligen Anträge wie folgt zu berücksichtigen:

  • Wird zuerst ein Antrag für die zweite Phase der Überbrückungshilfe und anschließend ein Antrag auf Novemberhilfe gestellt, sind die im Rahmen der Überbrückungshilfe für November 2020 beantragten Leistungen bereits bei der Antragstellung für Novemberhilfe in voller Höhe anzugeben. Die Anrechnung erfolgt anteilig für jeden Tag des Leistungszeitraums der Novemberhilfe.
  • Wird zuerst ein Antrag für Novemberhilfe und anschließend ein Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt, sind die im Rahmen der Novemberhilfe beantragten Leistungen bereits bei der Antragstellung für die Überbrückungshilfe in voller Höhe anzugeben. Die Anrechnung erfolgt für November 2020, unabhängig vom tagesgenauen Leistungszeitraum der Novemberhilfe.

Eine Anrechnung der Leistungen in tatsächlich erfolgter Höhe (unter Berücksichtigung etwaiger Änderungen, Kürzungen oder Rückforderungen, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben sollten) erfolgt dann im Rahmen der Schlussabrechnung. 

Vor diesem Hintergrund prüfen wir die Angaben, Informationen und eingereichten Unterlagen unserer Mandanten stets im Hinblick auf die Frage, ob die Voraussetzungen für beide Fördermöglichkeiten erfüllt sind.

Bitte nehmen Sie mit der Anwaltskanzlei Krüger oder der Kanzlei Grigat & Krüger (www.novemberhilfe-beantragen.de oder www.rechtshilfe-covid19.de) Kontakt auf, wenn Sie wünschen, dass wir Sie bei der Antragstellung auf Novemberhilfe und Überbrückungshilfe II beraten und vertreten sollen.



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