Anwaltskosten im Arbeitsrecht

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Eine einmalige und mündliche qualifizierte Erstberatung ist nach dem Gesetz auf einen Betrag von € 190,- netto zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer begrenzt. 

Außergerichtlich können eine sog. Geschäftsgebühr anfallen (wenn der Anwalt für Sie nach außen auftritt) und/oder eine sog. Einigungsgebühr (wenn der Anwalt an einer Einigung mitwirken).

Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung fällt eine sog. Verfahrensgebühr an, eine sog. Terminsgebühr und bei einem Vergleich eine Einigungsgebühr. Für ein Urteil fällt keine Gebühr an.

Diese genannten Gebühren und damit die Anwaltskosten berechnen sich sodann aus den Werten der einzelnen Gegenstände/Fragestellungen, über die Sie beraten oder vertreten werden (sog. Gegenstandswert). In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet. Dieser Gegenstandswert beschreibt den Wert, um den gestrittet wird und ist eine Berechnungsgrundlage für das Honorar - nicht die Honorarforderung selber. 

Im Arbeitsrecht besteht die Besonderheit, dass der obsiegenden Partei kein Erstattungsanspruch der Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zusteht. 

Dies hat zur Folge, dass ab der Mandatierung bis zum Abschluss einer 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht die entstandenen Anwaltskosten von Ihnen persönlich zu tragen, unabhängig davon, wie ein Beratungsergebnis ausfällt oder die Auseinandersetzung mit der Gegenseite endet.

In einem Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht oder einem Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gestaltet sich dagegen die Kostenregelung so, dass diejenige Partei, die unterliegt, die Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen hat.

Für Rechtsschutzversicherte besteht freie Anwaltswahl. Die Übernahme von Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme durch die Rechtschutzversicherung sind auf die gesetzliche Vergütung beschränkt und richten sich nach Ihren individuellen Versicherungsbedingungen, die Sie mit Ihrer Versicherung abgeschlossen haben. 

Nicht getragen werden von der Rechtsschutzversicherung in der Regel die Prüfung und Erstellung von Verträgen oder Vertragsangeboten, Formulierungen von Zeugnissen (anders wenn ein bereits erteiltes Zeugnis zu prüfen ist), Fahrtkosten, außergerichtliche Treffen mit der Gegenseite, Widerspruchsverfahren sowie Kopierkosten.

Beachten Sie: Anwaltskosten und evtl. Gerichtskosten können Sie als Werbungskosten bei Ihrer Steuerklärung vollumfänglich angeben!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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