Arbeitnehmer erkrankt an covid-19: Muss er seinen Arbeitgeber aufklären?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Den Arbeitgeber geht es nichts an, woran man erkrankt ist – grundsätzlich. Gilt das auch im Fall einer covid-19-Erkrankung? Müssen Corona-Virusinfizierte ausnahmsweise über ihre covid-19-Erkrankung Auskunft erteilen – und darüber, mit wem sie Kontakt hatten? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Nicht ohne Grund schweigt die Durchschrift der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die, die dem Arbeitgeber ausgehändigt wird, über die Art der Erkrankung. Der Arbeitgeber hat nämlich grundsätzlich kein Recht, zu erfahren, ob man beispielsweise aufgrund einer Depression oder einer Knie-Operation arbeitsunfähig ist. Zu Recht! Es dient dem Schutz des Arbeitnehmers vor Ausgrenzung, Anfeindung, Mobbing und Geringschätzung. Der Depressive kann zum Außenseiter werden, wenn der Grund für die Fehlzeit herauskommt; der sportliche Arbeitnehmer kann mit seiner Knie-OP mitunter sogar angeben.

Anders sieht es aus bei der covid-19-Erkrankung beziehungsweise mit der Corona-Virusinfektion. Hier hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse, herauszufinden, ob einer seiner Mitarbeiter an covid-19 erkrankt ist. Denn jener hat eine Schutzpflicht gegenüber seinen Mitarbeitern; er muss alles ihm Mögliche tun, um seine Mitarbeiter vor einer Ansteckung zu schützen. Er muss über einen Corona-Fall im Betrieb möglichst früh Bescheid wissen, um gegebenenfalls gemeinsam mit den Behörden eine weitere Verbreitung zu verhindern.

Daher: Der Arbeitnehmer muss seinen Chef auf Nachfrage über eine Infektion und Erkrankung informieren; mehr noch: Er muss seinen Chef wahrscheinlich auch darüber ungefragt aufklären! Dann nur so kann der Chef seine Belegschaft schnell und effektiv schützen.

Muss über Kontaktpersonen informiert werden? Ja, auch dazu ist der Arbeitnehmer verpflichtet; auch daran hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse, jedenfalls wenn die Kontaktpersonen im Unternehmen arbeiten oder aus anderen Gründen dort ein und aus gehen.

Verletzt der Arbeitnehmer diese Informations- und Auskunftspflichten, begeht er eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung; der Arbeitgeber darf wegen der Pflichtverletzung abmahnen und unter Umständen kündigen.

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