Arbeitnehmerüberlassung in Zeiten der Corona-Krise

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Viele Unternehmen in derzeit besonders durch die Corona-Krise beanspruchten oder beeinflussten Bereichen, wie z. B. im Gesundheitswesen, in der Logistik, in der Landwirtschaft etc. brauchen derzeit kurzfristig dringend Mitarbeiter. Andere Unternehmen haben derzeit aufgrund der Krise und damit einhergehender Auftragsrückgänge ggf. Mitarbeiter, die sie derzeit nicht beschäftigen können.

Hier besteht die Möglichkeit, diese Mitarbeiter den Unternehmen, die dringend auf weitere Arbeitskräfte angewiesen sind, kurzfristig zu überlassen. Man spricht in diesem Zusammenhang von Arbeitnehmerüberlassung.

Im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung verleiht ein Arbeitgeber seine Arbeitskräfte an einen Entleiherbetrieb aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages. Arbeitgeber bleibt immer der Verleiher. Die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers wird aber nicht beim Arbeitgeber, also dem Verleiher erbracht, sondern bei dem Entleiher. Hierfür zahlt der Entleiher dem Verleiher eine Entleihgebühr. Diese liegt höher als der Stundenlohn, den der Arbeitnehmer bekommt und berücksichtigt die Kosten, die dem Verleiher durch den Arbeitnehmer entstehen, sowie einen Gewinnaufschlag für den Verleiher.

Grundsätzlich erfordert eine solche Arbeitnehmerüberlassung eine entsprechende Zulassung als Verleihbetrieb. Dies ist im Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) grundsätzlich so vorgesehen.

Dort heißt es in § 1 Abs. 1: Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis.

Das Gesetz selbst sieht aber die Möglichkeit einer kurzfristigen Verleihung von Arbeitnehmern an einen anderen Betrieb auch ohne diese Erlaubnis vor.

Aus der Regelung § § 1 Absatz 3 Nummer 2a AÜG ergibt sich, dass eine Arbeitnehmerüberlassung dann ohne Erlaubnis zulässig ist, wenn die Überlassung zwischen Arbeitgebern nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird.

Die aktuelle Corona-Krise stellt nun einen Fall dar, in dem nur gelegentlich, nämlich bis zur Überwindung der Krise, Arbeitnehmer überlassen werden. Hiervon geht auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales aus.

Deswegen dürfte die Überlassung kurzfristig möglich sein, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

Die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen der Überlassung zustimmen, es ist nicht beabsichtigt, dauerhaft als Arbeitnehmerüberlasser tätig zu sein und die einzelne Überlassung erfolgt zeitlich begrenzt auf die aktuelle Krisensituation.

Achtung: In jedem Falle ausgeschlossen ist die Überlassung von Arbeitskräften an Unternehmen des Baugewerbes für Tätigkeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden.


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