Arbeitsaufnahme – Beschäftigung für hochqualifizierte Ukrainer in Deutschland, Blaue Karte EU

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Blaue Karte (Blue Card)

Rechtsgrundlage ist hier § 19a Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 2 Beschäftigungsverordnung.

Ziel ist die erleichterte Arbeitsaufnahme von hochqualifizierten Ausländern aus Drittstaaten. Die Regelung ist vorgesehen für hochqualifizierte Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung, die der Qualifikation angemessen ist. Wenn die Bedingungen zur Erteilung der Blauen Karte vorliegen, ist keine Berufsgruppe ausgeschlossen. Es muss sich jedoch um eine der Qualifikation angemessene Beschäftigung handeln.

Dabei müssen im wesentlichen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. abgeschlossenes, in Deutschland absolviertes oder in Deutschland anerkanntes Hochschulstudium
  2. Arbeitsvertrag mit einem in Deutschland ansässigen Unternehmen
  3. Mindestjahresgehalt von derzeit 52.000,- Euro, wenn es sich um einen Beruf handelt, der nicht in der Mangelberufsliste steht und von 40.560,- Euro, wenn es sich um einen Mangelberuf handelt. Diese Gehaltsgrenzen werden jährlich jeweils am Jahresende durch das Bundesinnenministerium angepasst und sind an der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung orientiert.

Die Blaue Karte wird für bis zu vier Jahre ausgestellt, wenn der Arbeitsvertrag unbefristet ist. Ansonsten wird die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsverhältnisses plus drei Monate erteilt.

In den ersten zwei Jahren muss vor jedem Wechsel des Arbeitsplatzes die Zustimmung der Ausländerbehörde eingeholt werden.

In den beiden ersten beiden Jahren ist die Blaue Karte an eine konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber gebunden. Danach kann jede hochqualifizierte Beschäftigung ausgeübt werden. Eine selbstständige Beschäftigung ist aber ausgeschlossen.

Deutsche Sprachkenntnisse sind nicht erforderlich.

Bei der Blauen Karte unterscheidet man zwei Arten von Vergabeverfahren mit verschiedenen Voraussetzungen:

1. § 19a, § 2 Abs. 1 ohne Zustimmung der Arbeitsagentur

Wenn ein Gehalt von mindestens 52.000,- Euro pro Jahr erreicht wird, ist die Zustimmung der Arbeitsagentur zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erforderlich. Dadurch verkürzt sich die Bearbeitungszeit auf etwa 1-2 Wochen ab Visumsantragstellung.

Es kann hier praktisch mit beliebigen anerkannten Hochschulabschlüssen auch in berufsfremden Branchen gearbeitet werden. Entscheidend ist nur, dass ein anerkannter Hochschulabschluss vorliegt und die Gehaltsgrenze von derzeit 52.000,- Euro erreicht wird.

Der Arbeitnehmer kann auch nicht entsprechend der Ausbildung eingesetzt werden. Hat jemand also einen anerkannten Hochschulabschluss in Rechtswissenschaften oder Ingenieurwissenschaften, kann er damit auf einer Arbeitsstelle im Marketingbereich oder als Manager arbeiten.

2. § 19a, § 2 Abs. 2 mit Zustimmung der Arbeitsagentur

Gehört der Arbeitsplatz zu den sogenannten Mangelberufen, ist die Arbeitsaufnahme nach Blauer Karte auch mit einem geringeren Jahresgehalt von derzeit 40.560,- Euro möglich. Allerdings muss das Gehalt in der Höhe mindestens ortsüblich sein.

Dazu muss der Beruf in der Mangelliste für Berufe mit Hochschulabschluss aufgeführt sein.

Mangelberufe sind derzeit: Naturwissenschaftler, Mathematiker, Architekten, Raum-, Stadt- und Verkehrsplaner, Designer, Ingenieure, Ingenieurswissenschaftler, Humanmediziner sowie akademische Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie.

Welche Berufe als Mangelberufe gelten, ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung. Es handelt sich um Berufe, die zu den Gruppen 21, 221 und 25 der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO) gehören.

Hier muss die regionale Arbeitsagentur der Arbeitsaufnahme zustimmen, damit der Aufenthaltstitel und vorab das Visum erteilt werden können. Es wird geprüft, ob die Arbeitsumstände ortsüblich sind. Es handelt sich hier nicht um eine sogenannte Vorrangprüfung. Es wird also nur geprüft, ob die Arbeitsbedingungen denen bei vergleichbaren Deutschen entsprechen. Wenn der Ausländer einen deutschen Hochschulabschluss besitzt, bedarf die Erteilung der Blauen Karte nicht der Zustimmung der Arbeitsagentur, auch wenn er unter die Mangelberufsregelung fällt.

Vorteile der Blauen Karte-Regelung:

  • Es handelt sich hier um eine Aufenthaltsgenehmigung, für die keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache (A1-Test) erforderlich sind.
  • Ehegatten- und Kindernachzug sind möglich. Der Ehepartner oder die Kinder brauchen keine Sprachkenntnisse (A1-Test) nachweisen.
  • Innerhalb Deutschlands kann der Wohnort ein anderer als der Arbeitsort sein.
  • Ehegatten haben dann uneingeschränkten Zugang zur unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeit (§ 27 Abs. 5 AufenthG).
  • Eine Niederlassungserlaubnis kann bereits nach 21 Monaten beantragt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen (normalerweise erst nach 33 Monaten). Bei Vorliegen eines B1-Sprachtests wird diese in der Regel erteilt.

Exkurs: Feststellung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Bildungsabschlusses zur Arbeitsaufnahme mit Blauer Karte

Zuständig ist hierfür die Kultusministerkonferenz, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Diese unterhält die Onlinedatenbank „anabin“.

Zunächst kann hier länderspezifisch für die Ukraine selbst recherchiert werden, ob der Abschluss und die Hochschule des Erwerbs in Deutschland anerkannt sind.

Die ukrainischen Hochschulabschlüsse werden in Deutschland für das „Blaue Karte“-Verfahren in der Regel anerkannt, wenn sie an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Universität erworben wurden. Diese Hochschulen sind in der Datenbank anabin mit dem Status H+ versehen.

Die anabin-Datenbank ist derzeit nicht vollständig. Nicht alle ukrainischen Universitäten und Abschlüsse sind aufgeführt.

Ist der Abschluss und die Hochschule/Universität, an welcher der ukrainische Abschluss erwoben wurde, vorhanden, entsprechend bewertet und mit H+ gekennzeichnet, kann dies ausgedruckt werden.

Dies reicht der deutschen Botschaft im Visumsverfahren als Nachweis der Gleichwertigkeit mit einem in Deutschland erworbenen Abschluss für das Blaue Karte Visumsverfahren aus.

Wenn dies nicht der Fall ist oder Unklarheiten vorhanden sind, empfiehlt es sich eine förmliche Anerkennung bei der Kultusministerkonferenz, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu beantragen.

Die Dauer beträgt derzeit etwa zwei Wochen.

Dann ist hier eindeutige Klarheit geschaffen und es kommt im Visumsverfahren dann nicht mehr zu Verzögerungen und Rückragen aus diesem Grund.

Der Ablauf ist wie folgt:

Ausfüllen des Bewertungsantrags

Beigefügt werden müssen folgende Unterlagen:

  1. unterschriebener Antrag
  2. einfache Kopie des Arbeitsvertrages
  3. einfache Kopie des Attestats mit Anhang
  4. amtlich beglaubigte Kopie des Diploms mit Übersetzung durch beeidigte Dolmetscher
  5. amtlich beglaubigte Kopie des Anhangs zum Diplom mit Übersetzung durch beeidigte Dolmetscher
  6. einfache Reisepasskopie

Danach werden alle Unterlagen zusammen mit dem Antrag in elektronischer Form per E-Mail vorab an anabin versandt. Danach werden die Unterlagen im Original per Post, zu empfehlen ist DHL, versandt.

Anabin versendet dann per E-Mail einen Gebührenbescheid. Für einen Abschluss werden 200,- Euro berechnet, für jeden weiteren 100,- Euro. Nach Überweisung der Gebühren wird die Bewertung vorgenommen, ein Bewertungsbescheid erlassen und per Post versandt. Das Original ist bei Visumsantragstellung erforderlich.

Die Bewertung dauert derzeit circa zwei Wochen.

Ablauf der Beantragung und Erteilung einer Blauen Karte für Ukrainer

Zunächst muss ein Termin bei der deutschen Botschaft in Kiew zur Beantragung des Visums gebucht werden. Es handelt sich hier um ein nationales Visum der Kategorie zum Daueraufenthalt. Bei der Visumsantragsstellung muss persönlich vorgesprochen werden. Vertretung ist nicht möglich.

Zum Termin sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • ausgefüllter und persönlich unterschriebener Visumsantrag in zwei Exemplaren
  • Reisepass mit zwei Kopien
  • drei Passbilder
  • Arbeitsvertrag oder Einstellungszusage mit zwei Kopien
  • Diplom mit Anhang plus Übersetzung mit zwei Kopien
  • Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher mit zwei Kopien
  • Ausdruck aus der anabin-Datenbank, wenn der Abschluss mit H+ bewertet ist
  • bei Nichtvorhandensein des Abschlusses in der Datenbank, Anerkennungsbescheid der KMK mit zwei Kopien
  • Krankenversicherung zur Einreise

Wenn die Zustimmung der Arbeitsagentur zur Visumserteilung nicht nötig ist, wird über den Antrag allein durch die Botschaft entschieden. Dies dauert derzeit etwa zwei Wochen.

Wenn die Zustimmung erforderlich ist, wird diese eingeholt. In diesem Fall dauert die Visumserteilung etwa vier bis acht Wochen.

Wenn das Visum erteilt ist, handelt es sich in der Regel um ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten. Damit wird dann nach Deutschland eingereist.

Anschließend muss die Anmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt erfolgen. Danach kann dann der Arbeitgeber die Anmeldung zur Sozialversicherung veranlassen. Ebenfalls erforderlich ist eine Krankenversicherung. Ist dies geschehen, wird bei der zuständigen Ausländerbehörde der Daueraufenthaltstitel beantragt.

Dies kann derzeit unterschiedlich lange dauern, die Ausländerbehörden haben aber die Möglichkeit, vorläufige Aufenthaltsgenehmigungen – sogenannte Fiktionsbescheinigungen – sofort auszustellen.

Wir begleiten Sie in allen Bereichen von der Berufsanerkennung, Zustimmung der Arbeitserlaubnis durch die Arbeitsagentur, über die Visabeantragung bis hin zur Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung zur Arbeitsaufnahme.



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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