Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag oder Kündigung?

  • 1 Minuten Lesezeit

Soll ein Arbeitsvertrag beendet werden stellt sich oft die Frage, ob eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag die bessere Wahl ist.

Grds. kann man sagen, dass ein Aufhebungsvertrag einer Kündigung vorzuziehen ist. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Es kommt nicht gerade selten vor, dass sich Arbeitnehmer durch eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht gegen die Kündigung wehren. Ein solcher Prozess kostet viel Zeit, Kosten und letztendlich auch nerven. Da ist es meist besser eine Einigung mit dem Arbeitnehmer zu finden und einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Bei der Formulierung solcher Verträge ist allerdings genau zu formulieren. Folgende Punkte sollten etwa berücksichtigt werden.

  • Zeitpunktes für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  • Einigung über Freistellung
  • Offene Vergütungsansprüche
  • Zahlung einer Abfindung und deren Höhe (evtl. als Ausgleich von Sperrfristen beim Arbeitsamt)
  • der Beendigungsgrund,
  • Erteilung und Inhalt eines Arbeitszeugnisses
  • Resturlaubsansprüche
  • Rückgabe Dienstwagen, Handy usw.
  • Insolvenzrisiko
  • Erledigungs-/Ausgleichsklausel

Achtung!  Keinesfalls darf  einem Arbeitnehmer gedroht werden, dass er umgehend den Aufhebungsvertrag unterzeichnen muss. In einem solchen Fall ist der Vertrag unwirksam,  so das Bundesarbeitsgericht (Az.: 2 AZR 412/91).

 

Ihre Anwälte für Aufhebungsverträge

Ihr Ansprechpartner bei der Kanzlei Dr. Schenk  für Fragen zu Aufhebungsverträgen sowie allgemein zum Thema Arbeitsrecht sind Frau Rechtsanwältin Anna Hanschen und Frau Rechtsanwältin Agnieszka Schenk.

Auch eine Beratung in polnischer Sprache ist möglich.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Stephan Schenk

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten