Arbeitsrecht / Berufskraftfahrer / Selbstbehalt bei Kfz-Haftpflichtversicherung

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Muss ein Berufskraftfahrer an seinen Arbeitgeber (Spedition) bei einem Verkehrsunfall Schadensersatz zahlen? Darf der Arbeitgeber Lohn einbehalten / kürzen?

Häufig ist Folgendes zu beobachten. Wenn ein Arbeitnehmer aus dem Bereich Spedition (meist Paketzustelldienste) eine Kündigung erhält und sich hiergegen gerichtlich wehrt (Kündigungsschutzklage, Lohnklage), behauptet der Arbeitgeber Schadensersatzansprüche aus zurückliegenden Verkehrsunfällen während der Arbeitszeit. Hierzu muss Folgendes beachtet werden:

1. Innerhalb der Pfändungsfreigrenzen, steht dem Arbeitgeber auch bei Schäden aus Verkehrsunfällen während der Arbeitszeit kein Zurückbehaltungsrecht zu. Das bedeutet, der Arbeitgeber darf den Arbeitslohn nicht um den Schadensbetrag kürzen.

2. Des Weiteren sind bei Verkehrsunfällen im Zusammenhang mit der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit die Grundsätze des sog. innerbetrieblichen Schadensausgleichs bzw. der beschränkten Arbeitnehmerhaftung zu beachten. So ist für leicht fahrlässig verursachte Schäden eine Haftung des Arbeitnehmers grundsätzlich ausgeschlossen.

3. Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil des BAG vom 13.12.2012, Az. 8 AZR 432/11) kann der Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer bei einem Schaden durch einen Verkehrsunfall auch nicht den im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung bestehenden Selbstbehalt beanspruchen. Soweit in einem Arbeitsvertrag eine Regelung enthalten ist, in welcher der Arbeitnehmer über den Selbstbehalt belehrt wird und sich bereit erklärt, den Selbstbehalt im Schadensfall zu übernehmen, sind diese Vereinbarungen unwirksam.

So heißt es in den Orientierungssätzen der Richter des Bundesarbeitsgerichts (Urteil des BAG vom 13.12.2012, Az. 8 AZR 432/11) unter anderem:

„ Die Regeln zur gesetzlichen Pflichtversicherung überlagern die arbeitsvertraglichen Regeln des innerbetrieblichen Schadensausgleiches. Auch als Arbeitgeber kann der Versicherungsnehmer, der mit dem Versicherer einen Selbstbehalt vereinbart hat, diesen nicht gegenüber der mitversicherten Person (Fahrer) geltend machen. Dem entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen verstoßen gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB). (...)"


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