Architekten müssen mehrere Sanierungswege ausarbeiten

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Das Tätigkeitsfeld von Architekten und Architektinnen umfasst neben dem Entwerfen von Bauwerken und städtebaulichen Anlagen, die Planung und Überwachung der Ausführung des Baus. Dabei berücksichtigen sie gestalterische, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Aspekte. Zudem erstellen Sie Sanierungskonzepte für bereits bestehende Bauwerke.


Für Architekten ergeben sich bei der Erstellung eines Sanierungskonzeptes bestimmte Verpflichtungen. So wurde in einem Rechtsfall ein Architekt mit der Sanierung eines Daches beauftragt. In seiner Planung sah er für die im Gebäude gegebene Entwässerungssituation keine Veränderung vor. Aufgrund drohender technischer Nachteile im Falle einer Beibehaltung der Entwässerung hätte der Architekt jedoch Veränderungen erwägen müssen.


Das Landgericht Flensburg entschied in seinem Urteil vom 7. Februar 2020 (Az.: 2 O 14/17), dass Architekten, die beim Bauen im Bestand, das sind Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden (u. a. Instandsetzung, Umbau, Erweiterungsbau), mit der Vorplanung beauftragt sind, neben einem Sanierungskonzept auch weitere Alternativen aufzeigen und dem Bauherrn die damit verbundenen Vor- und Nachteile erklären müssen. 


Wenn Sie sich als Architekt/-in oder als Bauherr/-in in solch einer Situation wiederfinden, können Sie uns gerne in unserer Kanzlei unter der Nummer 04202 / 6 38 37 0 anrufen oder schreiben Sie uns eine Nachricht. Wir überprüfen, welche Rechte Ihnen als Architekt/-in bzw. als Bauherr/-in zustehen und welche Verpflichtungen Ihren Vertragspartner treffen. Gegebenenfalls kann Herr Rechtsanwalt Hermann Kaufmann den Rechtsweg für Sie eröffnen.

Foto(s): Pexels


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