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Asyl - was Sie wissen und beachten müssen!

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Asyl - was Sie wissen und beachten müssen!

Was ist unter dem Begriff Asyl zu verstehen?

Unter Asyl ist ein Zufluchtsort zu verstehen, der vor äußeren Gefahren schützen soll. Es handelt sich um eine Unterart der Migration, die durch besondere Umstände geprägt ist und Asylsuchenden nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen gewährt wird.

Im politischen und juristischen Sinne ist vor allem der Schutz von politisch verfolgten und mit dem Tod bedrohten Menschen zu verstehen. Gründe, aus denen sie verfolgt werden, sind unterschiedlicher Natur.

Wo ist das Asylrecht verankert?

In Deutschland ist der Grundsatz der Gewährung von Asyl in Art. 16a Abs. 1 GG festgehalten. Dadurch sollen humanitäre Pflichten definiert und erfüllt werden. Es handelt sich um das einzige Grundrecht, das nur Ausländern zusteht. Die EU wird gemäß der Charta der Grundrechte und über den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verpflichtet, Schutzwürdigen zu helfen.

Das deutsche Asylrecht wird von den europäischen Richtlinien und Gesetzen stark beeinflusst und teilweise auch verdrängt. Das EU-Recht selbst ist von den internationalen Genfer Flüchtlingskonventionen von 1951 beeinflusst. Insgesamt werden das Asylrecht und die einzelnen Gesetze und Regelungen stetig weiterentwickelt und reformiert, um die aktuelle Lage immer miteinzubeziehen.

Wie läuft das Asylgesuch ab?

Der Asylsuchende muss sich zunächst zeitnah nach Einreise bei einer zur Registrierung befugten Behörde melden. Dabei handelt es sich beispielsweise um die Bundespolizei, die Landespolizeibehörden, Aufnahmeeinrichtungen, das BAMF oder die Ausländerbehörden). Dort werden erkennungsdienstliche Maßnahmen vorgenommen, worunter neben Angaben privater Informationen wie Herkunft, Familienstatus, Beruf etc. auch Fotos gemacht und Fingerabdrücke genommen werden.

Die Frage, ob Asyl gewährt wird, wird durch das Asylverfahren geklärt. Der Asylbewerber muss zunächst einen sogenannten Asylantrag stellen, der dann vom  Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) geprüft wird. Sollte es zu dem Ergebnis kommen, dass ein Schutz aufgrund des Asylrechts besteht, wird das Asylverfahren positiv abgeschlossen und der Person Asyl gewährt. Bis zum Abschluss des Asylverfahrens wird dem Flüchtling ein Bleiberecht gewährt. Um die Kommunikation über das gesamte Verfahren hinweg zu gewährleisten, wird in der Regel ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt.

Sollte das BAMF nicht zu einem positiven Ergebnis kommen, wir das Asylverfahren mit einem negativen Bescheid beendet und die Abschiebung des Ausländers vorbereitet. Gegen diese kann der Asylbewerber Widerspruch einlegen. Sollte auch dies erfolglos bleiben, kann das Klageverfahren angestrebt werden. Hierzu sollte anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.

Zu beachten ist, dass nach der Dublin-Verordnung von 2003 der Mitgliedstaat der EU für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, über den die Einreise in das EU-Gebiet stattgefunden hat. Reist der Flüchtling beispielsweise über die italienischen Gewässer ein, muss Italien als Einreisestaat das Asylverfahren durchführen.

Hat der Asylbewerber Anspruch auf staatliche Leistungen?

Während der Dauer des Asylverfahrens haben Asylbewerber im Falle einer Bedürftigkeit Anspruch auf staatliche Unterstützung. Dies wird durch das Asylbewerberleistungsgesetz näher beschrieben. Der Asylbewerber wird dann monatlich mit einer Summe unterstützt. Dies ist im Hinblick darauf wichtig, dass der Asylbewerber für den Zeitraum des Verfahrens keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen darf, demnach einkommenslos gestellt wird.

Was geschieht, wenn das Verfahren positiv ausgeht?

Ergebnis eines positiven Asylverfahrens ist der Erhalt eines Aufenthaltstitels, der in der Regel zunächst befristet ist. Aus diesem Titel entspringen verschiedene Rechte und eine teilweise Gleichstellung zu Deutschen. Insbesondere hat der Asylbewerber Anspruch auf Sozialhilfe, Kindergeld, Erziehungsgeld und sonstige Leistungen (z. B. Integrationshilfen).

Gibt es sonstige Schutzformen?

Neben dem Grundrecht auf Asyl bestehen weitere Formen des Schutzes für geflohene Personen. Neben dem Flüchtlingsschutz gemäß § 3 AsylG und dem subsidiären Schutz im Sinne des § 4 AsylG gibt es Abschiebungsverbote, die im Aufenthaltsgesetz geregelt sind. Sollte Asyl nicht möglich sein, prüft das BAMF immer noch ein Abschiebungsverbot.

Foto(s): ©Fotolia/Traumbild

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