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Asylantrag - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 4 Minuten Lesezeit

Wenn man in Deutschland Asyl beantragen möchte, gibt es bestimmte Voraussetzungen, die der Beantragende erfüllen muss. Das Asylverfahren wird durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durchgeführt.

Vorgehensweise nach der Einreise

Personen, die in Deutschland ohne gültiges Aufenthaltsrecht eingereist sind und nunmehr aus bestimmten Gründen in Deutschland bleiben möchten, müssen einen sogenannten Asylantrag stellen. Dabei müssen sie sich an eine Außenstelle des BAMF wenden. Dies muss umgehend nach Einreise in Deutschland geschehen, da sie ohne Visum einreisen und auch sonst keinen anderen Aufenthaltstitel haben und sich somit illegal in Deutschland aufhalten.

Sollte es in diesem Stadium zu einer Personenkontrolle kommen, kann es zu Problemen kommen, wenn eine Meldung beim BAMF nicht erfolgte. Auch ist es nahezu unmöglich, anderweitig staatliche Hilfe zu bekommen, wie etwa, um eine Wohnung oder finanzielle Hilfe zu bekommen.

Anhörung beim BAMF

Der für den Asylbeantragenden wichtigste Termin ist die Anhörung beim BAMF. Die betroffene Person sollte sich auf diesen Tag gut vorbereiten und auch die Fragen des BAMFs beantworten können. Oft wird nach den Umständen und Gründen der Flucht gefragt und es werden Angaben zur Person gefordert. So wird oftmals nach der Route der Flucht gefragt und dem Transportmittel. Ziel der Anhörung ist es, anhand der Aussagen des Betroffenen festzustellen, ob das Asylgesuch gerechtfertigt ist oder nicht. Dabei wird vor allem darauf geschaut, wie die Situation im Herkunftsland ist, um zu beurteilen, ob tatsächliche Gefahren für Leib und Leben vorherrschen. Es ist daher wichtig, dass der Betroffene sich ausführlich vorbereitet, um eine zusammenhängende und vor allem schlüssige Darstellung seiner Fluchtgründe geben zu können. Sollte der Asylsuchende nicht über genügende Deutschkenntnisse verfügen, um sich auszudrücken, wird ein Dolmetscher zur Seite gestellt.

Bei Unsicherheiten zur Anhörung sollten Beratungsstellen und Rechtsanwälte kontaktiert werden, die einem mit Rat und Tat zur Seite stehen können. Über die Begleitung einer entsprechenden Person sollte das BAMF rechtzeitig im Vorfeld informiert werden.

Handelt es sich um eine besonders schutzbedürftige Person, wird eine besonders geschulte Person aus dem BAMF mit dem Fall betraut. Besonders schutzbedürftige Personen sind beispielsweise unbegleitete Minderjährige, Folteropfer oder Opfer von Menschenhandel. Diese sogenannten Sonderbeauftragten leiten die Anhörung bzw. dienen als Ansprechpartner.

Die Anhörung ist zu protokollieren und sollte vom Asylsuchenden geprüft werden. Erst nach umfassender Prüfung sollte er das Protokoll unterzeichnen.

Gründe, Asyl zu bekommen

Nachdem die Anhörung stattgefunden hat, wird der Antrag umfassend geprüft. Dabei wird vor allem das Vorliegen der Fluchtgründe beleuchtet. Im Anschluss daran ergeht ein Bescheid, der dem Betroffenen entweder Asyl zuspricht oder den Antrag ablehnt.

Gründe, um erfolgreich Asyl beantragen zu können, sind in folgenden Normen verankert:

Liegt einer der Gründe vor, erfolgt die Entscheidung, ob und ggf. welche Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt wird. Aber auch die Ablehnung und die damit verbundene Ausreiseverpflichtung kann Ergebnis des Bescheids sein.

Was geschieht nach beendetem Asylverfahren?

Ist das Asylverfahren erfolgreich abgeschlossen, wechselt die Zuständigkeiten für Fragen und Angelegenheiten zum Aufenthalt in Deutschland vom BAMF zu den zuständigen örtlichen Ausländerbehörden. Diese sind dann zuständig für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder für die Verlängerung von abgelaufenen Aufenthaltstiteln. Auch wenn Familienmitglieder nachgeholt werden, sind im Rahmen der sogenannten Familienzusammenführung die Ausländerbehörden zuständig.

Wird das Asylverfahren mit einem negativen Bescheid beendet, demnach also der Asylantrag abgelehnt, sind für die weiteren Fragen die Ausländerbehörden zuständig. So sind sie dafür zuständig, in diesen Fällen aufenthaltsbeendende Maßnahmen durchzuführen. Sie müssen den Bescheid dahingehend erlassen und die Rückführung bzw. Abschiebung durchführen.

Gegen einen negativen Bescheid kann ein Rechtsmittel eingelegt werden. In der Regel handelt es sich dabei um eine Klage bzw. um Anträge beim Verwaltungsgericht. Ist das Rechtsmittel nicht erfolgreich, wird der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig. Das bedeutet, dass die Person Deutschland innerhalb der gesetzten Ausreisepflicht verlassen muss. Andernfalls kann sie abgeschoben werden. Wenn die Person zwar keine Aufenthaltserlaubnis erhält, aber stattdessen eine Duldung, kann sie zunächst bleiben.

Deutschland nicht zuständig?

Wenn die Prüfung des Antrags ergibt, dass Deutschland nicht zuständig ist für die Prüfung des Asylverfahrens, verändern sich die Abläufe des Asylverfahrens. Wenn ein anderer Mitgliedstaat in der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen oder Island für das Asylverfahren zuständig ist (sogenanntes Dublin-Verfahren), entscheidet das BAMF nur über die Frage, wer tatsächlich für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist. Eine inhaltliche Überprüfung zu den Asylgründen findet jedoch nicht statt.

Vom BAMF selbst werden in diesen Fällen also keine inhaltlichen Feststellungen zu den Verfolgungsgründen des Asylsuchenden getroffen. Mit dem „Dublin-Bescheid“ ergeht in der Regel eine Abschiebungsanordnung dahingehend, in welchen zuständigen Mitgliedsstaat der Betroffene überstellt werden soll. In diesen Fällen gelten nur kurze Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln.

Foto(s): ©stock.adobe.com/traumbild

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