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Aufenthaltserlaubnis: Befristet in Deutschland leben, arbeiten oder studieren

  • 17 Minuten Lesezeit
Aufenthaltserlaubnis: Befristet in Deutschland leben, arbeiten oder studieren

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel, der es bestimmten ausländischen Staatsangehörigen erlaubt, sich in Deutschland befristet aufzuhalten. Rechtsanwältin Julia Dehnhardt, Rechtsanwalt Jan Bergmann und Rechtsanwalt Andreas Conzelmann erläutern die verschiedenen Voraussetzungen zum Erhalt und zur Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis sowie mögliche Hindernisse dabei.

Experten-Autoren dieses Themas

Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis

Herr Rechtsanwalt Andreas Conzelmann
Rechtsanwalt Andreas Conzelmann

Wer benötigt einen Aufenthaltstitel?

Staatsangehörige aus Drittstaaten, die sich in Deutschland langfristig aufhalten möchten, benötigen hierfür einen gültigen Aufenthaltstitel. Drittstaaten sind alle Staaten, die sich nicht in der Europäischen Union befinden.  

Für Unionsbürger und deren Familienangehörige gilt, dass sie sich ohne Beschränkungen in anderen Staaten der EU aufhalten dürfen, solange sie ihre Grundfreiheiten ausüben. Sie genießen das Recht zur Freizügigkeit, weshalb sie keinen Aufenthaltstitel benötigen. Seit dem Austritt Großbritanniens am 31.01.2020 und dem Ende der Übergangsphase am 31.12.2020 müssen auch britische Staatsangehörige für einen langfristigen Aufenthalt in Deutschland (länger als 90 Tage) einen Aufenthaltstitel besitzen. Britische Staatsangehörige, die bereits vor Ablauf des Übergangszeitraums am 31.12.2020 ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegt haben, erhalten jedoch ein mit dem Freizügigkeitsrecht vergleichbares Aufenthaltsrecht unmittelbar aus dem Austrittsabkommen zwischen der EU und Großbritannien. Ihnen kann ein sogenanntes Aufenthaltsdokument-GB ausgestellt werden. 

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

Möchte eine Person aus einem Drittstaat in Deutschland einen Aufenthaltstitel beantragen, müssen neben den besonderen Voraussetzungen grundsätzlich die in § 5 AufenthG geregelten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, damit die zuständige Behörde den Aufenthaltstitel erteilen kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn in der konkreten Rechtsgrundlage, auf der ein Aufenthaltstitel basiert, etwas Abweichendes geregelt ist.

Zunächst muss in der Regel der Lebensunterhalt während des Aufenthalts gesichert sein. Dieser ist nach § 2 Abs. 3 S. 1 AufenthG gesichert, wenn der Ausländer ihn einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.  

Auch die Identität des Ausländers muss geklärt sein und er muss die Passpflicht erfüllen. Daneben darf der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund die Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen oder gefährden und es darf kein Ausweisungsinteresse bestehen.  

Letztlich wird von dem Ausländer nach § 5 Abs. 2 AufenthG auch verlangt, dass er mit dem erforderlichen Visum eingereist ist. Hierbei handelt es sich um sogenannte nationale Visa, die bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt werden müssen. Von der Pflicht, vorab ein Visum beantragen zu müssen, gibt es Ausnahmen. 

Aufenthaltstitel in Deutschland

Die wohl relevanteste Ausnahme ist in § 41 AufenthV geregelt, wonach Staatsangehörige von bestimmten Ländern direkt in Deutschland einen Aufenthaltstitel beantragen dürfen, ohne vorab ein nationales Visum zu beantragen. 

Von der Pflicht, vorab ein nationales Visum beantragen zu müssen, kann auch abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Unzumutbar ist es beispielsweise im Augenblick (Frühjahr 2022) für ukrainische Staatsangehörige, das Visumverfahren nachzuholen, da in ihrem Heimatland Krieg herrscht.

Ein Aufenthaltstitel wird immer zu einem bestimmten Zweck erteilt. Zweck eines Aufenthaltstitels kann dabei beispielsweise die Erwerbstätigkeit, Bildung oder ein völkerrechtlicher, humanitärer oder politischer Grund sein. 

Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit bzw. der Forschung

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit / Blaue Karte EU 

Möchte ein Ausländer nach Deutschland einwandern, um hier erwerbstätig (beschäftigt oder selbstständig) zu sein, kann das einen Aufenthaltszweck darstellen, für den eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU erteilt wird.

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung von Fachkräften

Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung kann insbesondere für Fachkräfte erteilt werden. Fachkräfte sind nach § 18 Abs. 3 AufenthG Ausländer, die

  • eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzen (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
  • einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzen (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

Diese Fachkräfte können eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a oder § 18b Abs. 1 AufenthG beantragen. Folgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein: 

  1. Es muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen. 
  2. Die Bundesagentur für Arbeit muss der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zustimmen. Von der Bundesagentur für Arbeit wird geprüft, ob 
  3. die Arbeitsbedingungen denen eines vergleichbaren inländischen Arbeitnehmers entsprechen. Insbesondere muss das Gehalt für die konkrete Tätigkeit angemessen sein.
  4. von der Fachkraft eine Beschäftigung ausgeübt wird, zu der ihre Qualifikation sie befähigt. Das ist regelmäßig der Fall, wenn eine Beschäftigung dem Studium entspricht (z. B., wenn ein Ausländer mit einem Ingenieursstudium als Ingenieur arbeitet). Eine Fachkraft mit akademischer Ausbildung könnte aber auch eine Beschäftigung ausüben, für die kein Hochschulabschluss erforderlich ist (z. B. ein Ingenieur, der als Techniker beschäftigt wird).  
  5. ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliegt. D. h., es muss sich um eine Beschäftigung handeln, bei der für die Fachkraft Sozialversicherungspflicht in Deutschland besteht. 
  6. Soweit dies erforderlich ist, muss eine Berufsausübungserlaubnis vorliegen (z. B. Approbation). 
  7. Die Gleichwertigkeit der Qualifikation wurde festgestellt. Ausländische Berufsausbildungen können im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens überprüft werden. Handelt es sich bei der Qualifikation um ein Hochschulstudium, kann auf der Website anabin.kmk.org geprüft werden, ob der Abschluss einem deutschen Abschluss entspricht oder mit diesem vergleichbar ist. In der Datenbank muss auch geprüft werden, ob die verleihende Hochschule aufgeführt ist; im Idealfall sollte sie den Status H+ haben. Ist der Abschluss nicht in der Datenbank aufgeführt, kann ein Zeugnisbewertungsverfahren eingeleitet werden.
  8. Hat die Fachkraft bereits das 45. Lebensjahr vollendet, muss ein Mindestjahresgehalt in Höhe von 46.530 € (2022) brutto erreicht oder der Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbracht werden. 

Erzielt die Fachkraft ein gewisses Einkommen, kann sie auch eine Blaue Karte EU nach § 18b Abs. 2 AufenthG beantragen. Es handelt sich hierbei um einen Aufenthaltstitel für Hochqualifizierte, der auf einer EU-Richtlinie beruht. Der Zusatz EU hat nicht zu bedeuten, dass es der Fachkraft erlaubt ist, sich in der ganzen EU aufzuhalten und zu arbeiten, es handelt sich ausschließlich um einen deutschen Aufenthaltstitel. 

Die Einkommensgrenze liegt für das Jahr 2022 bei 56.400 € brutto bzw. bei 43.992 € brutto in Engpassberufen (MINT-Berufe, Ingenieure, IT-Fachkräfte, Mediziner usw.).

Die blaue Karte EU hat viele Vorteile gegenüber einer Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte. Der größte Vorteil ist jedoch, dass Inhaber einer Blauen Karte EU sehr schnell in die Niederlassungserlaubnis wechseln können (nach 21 Monaten mit Deutschkenntnissen auf Niveau B1/33 Monate A1).

Aufenthaltserlaubnis für sonstige Beschäftigungszwecke

Auch wenn es sich bei dem Ausländer um keine Fachkraft handelt, kann nach § 19c Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung erteilt werden, wenn sich aus der Beschäftigungsverordnung ergibt, dass der Ausländer zu einer Beschäftigung zugelassen werden kann. Es lohnt sich daher ein Blick in diese Verordnung. Insbesondere relevant ist hier: 

  • § 26 Abs. 1 BeschV, in dem geregelt ist, dass Staatsangehörigen von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Vereinigten Staaten von Amerika die Zustimmung mit Vorrangprüfung zur Ausübung jeder Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers erteilt werden kann.
  • § 26 Abs. 2 BeschV enthält eine ähnliche Regelung, jedoch mit einigen Einschränkungen für Staatsangehörige aus den Staaten des Westbalkans.
  • Immer wieder relevant, insbesondere für Personen, die über keine gleichwertige Qualifikation verfügen, § 3 Nr. 3 BeschV. Hiernach kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden für Personen, die für die Ausübung einer inländischen qualifizierten Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen (Unternehmensspezialisten).

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der selbständigen Tätigkeit

§ 21 AufenthG enthält die Rechtsgrundlage für eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der selbstständigen Tätigkeit.  

  • In § 21 Abs. 1 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis geregelt, die beispielsweise einem Geschäftsführer einer GmbH erteilt werden kann, wenn dieser die Mehrheit der Gesellschaftsanteile hält und damit als selbstständig qualifiziert wird. Die Anforderungen an die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis sind vergleichsweise hoch.
  • Es muss ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis bestehen,
  • die Tätigkeit muss positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lassen und
  • die Finanzierung der Umsetzung muss durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert sein.

Für die Prüfung dieser Voraussetzungen sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften zuständig (meist die Industrie- und Handelskammer).

  • In § 21 Abs. 5 AufenthG ist geregelt, wann eine Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit erteilt werden kann. Hierunter fallen auch freiberuflich tätige Künstler. Die strengen Anforderungen nach § 21 Abs. 1 AufenthG gelten hier nicht.
  • Begünstigt behandelt werden nach § 21 Abs. 2a AufenthG Absolventen von deutschen Hochschulen sowie Forscher und Wissenschaftler. Die beabsichtigte selbstständige Tätigkeit muss aber einen Zusammenhang mit den in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen oder der Tätigkeit als Forscher oder Wissenschaftler erkennen lassen.
  • Nach § 21 Abs. 2 AufenthG kann eine Privilegierung auch aufgrund besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bestehen. Solche Vereinbarungen bestehen zwischen Deutschland und der Dominikanischen Republik, Indonesien, Japan, den Philippinen, Sri Lanka, der Türkei und den USA.

Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche

Fachkräften kann für bis zu sechs Monate eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 AufenthG erteilt werden. Eine Fachkraft mit akademischer Ausbildung braucht hierzu keinen Deutschkenntnissen nachweisen. Eine Fachkraft mit Berufsausbildung muss hingegen für die angestrebte Tätigkeit über entsprechende Deutschkenntnisse verfügen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zur Ausübung von Probebeschäftigungen bis zu zehn Stunden je Woche, zu deren Ausübung die erworbene Qualifikation die Fachkraft befähigt.

Ausländern, die in Deutschland erfolgreich ein Studium abgeschlossen haben, kann eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu 18 Monate erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis erlaubt jegliche Art von Erwerbstätigkeit. Ähnliches gilt auch für Ausländer die erfolgreich eine berufliche Ausbildung abgeschlossen haben. Ihnen kann für zwölf Monate eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche erteilt werden.

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums / Ausbildung

Eine Aufenthaltserlaubnis kann auch zum Zweck der Berufsausbildung (§ 16a AufenthG) oder des Studiums (§ 16b AufenthG) erteilt werden. Wichtig ist hier insbesondere, dass die Auslandsvertretung und die Ausländerbehörde von der Plausibilität des Aufenthaltszwecks, insbesondere der Ausbildungs-/Studienabsicht überzeugt werden.

Bestehen Beweise oder konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Ausländer den Aufenthalt zu anderen Zwecken nutzen wird als zu jenen, für die er die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beantragt, lehnen die Behörden die Anträge regelmäßig ab. Zweifel entstehen bei den Behörden insbesondere, wenn der Ausländer in seiner bisherigen Ausbildungszeit nur schlechte Noten erzielen konnte, was nach Ansicht der Behörden auf eine nicht vorhandene Fähigkeit zu studieren hindeutet, oder die Motivation, in Deutschland eine Ausbildung oder ein Studium zu absolvieren, nicht überzeugend vorgetragen wurde. Eine sorgfältige Vorbereitung des Antrags mit einem guten Motivationsschreiben ist daher ratsam.

Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen

Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG wird Personen erteilt, die Asylberechtigung aufgrund eines positiven Asylverfahrens haben. Weiter gilt ein Flüchtlingsschutz, wenn die Person eine Flüchtlingsanerkennung nach Genfer Flüchtlingskonvention hat. Beide berechtigen zu einer Aufenthaltserlaubnis zunächst für drei Jahre. Diese kann nach drei Jahren verlängert werden.

Weiter können subsidiär Schutzberechtigte eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Subsidiär Schutzberechtigte sind Personen, denen in ihren Heimatländern ernsthafter Schaden droht. Unter ernsthaften Schaden fällt zum Beispiel die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder Folter. Die Aufenthaltserlaubnis ist hier zunächst auf ein Jahr befristet, wird jedoch bei Verlängerung für zwei weitere Jahre erteilt.

Auch für Personen, bei denen ein Abschiebeverbot festgestellt wird, erhalten Aufenthaltserlaubnis. Ein Abschiebeverbot ist nach § 60 Abs. 5 AufenthG gegeben, wenn sich nach Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Abschiebeverbot besteht weiter, wenn nach § 60 Abs. 7 AufenthG für die Person eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Menschen können eine Aufenthaltserlaubnis (gem. § 25 Abs. 5) erhalten, wenn deren Ausreise aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen unmöglich ist und diese Ausreisehindernisse auch in absehbarer Zeit noch vorhanden sind. Die Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen Gründen ist bei körperlichen oder psychischen Krankheiten gegeben, bei denen die ernsthafte Gefahr besteht, dass diese sich durch die Ausreise erheblich verschlimmern. Tatsächliche Gründe umfassen Fälle der Reiseunfähigkeit, unverschuldete Passlosigkeit und unterbrochene oder fehlende Verkehrsverbindungen. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Diese wird nur für längsten sechs Monate ausgesprochen, kann jedoch von der Ausländerbehörde verlängert werden. Die Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich nicht erteilt, wenn die Person die Ausreisehindernisse selbst herbeigeführt hat oder diese beseitigen könnte – also wenn die Person das Ausreisehindernis verursacht hat.

Opfer einer Straftat des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (gem. § 232 StGB), des Menschenhandels zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft (gem. § 233 StGB) oder der Förderung des Menschenhandels (gem. § 233a StGB) haben die Möglichkeit auf eine Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 4a AufenthG). Diese wird erteilt, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht ihre vorübergehende Anwesenheit zur Durchführung des Strafverfahrens als sachgerecht erachtet. Konkret heißt das: Ihre Anwesenheit trägt dazu bei, dass der Sachverhalt geklärt werden könnte. Diese gilt über die Dauer des Strafverfahrens. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Nach Beendigung des Strafverfahrens ist eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis möglich, wenn andere humanitäre oder persönliche Gründe vorliegen oder das öffentliche Interesse die weitere Anwesenheit der Person erfordert.

Gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende haben die Möglichkeit auf eine Aufenthaltserlaubnis (§ 25a AufenthG). Die Voraussetzungen sind, dass sie sich seit vier Jahren ohne Unterbrechung erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung in Deutschland aufhalten, sechs Jahre erfolgreich eine Schule besucht haben oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss haben. Wenn es als gewährleistet erscheint, dass sich die Person aufgrund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in Deutschland einfügen kann und keine Gefahr für die demokratische Grundordnung der BRD darstellt, kann ein Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt werden.

Aufenthalt aus familiären Gründen für Ehepartner, Kinder und andere Familienmitglieder (Familiennachzug

In einem gesonderten Ratgeber wird der Familiennachzug nach Deutschland und alle möglichen Konstellationen ausführlich behandelt.

Aufenthaltserlaubnis beantragen: So gehen Sie richtig vor

Für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis ist zunächst ein Antrag notwendig. Dieser sollte schriftlich erfolgen. Die Ausländerbehörden stellen meist auch Formulare zu Verfügung, um die Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis muss in jedem Fall

  • ein gültiger Pass,
  • eine gültige Meldebescheinigung,
  • der Mietvertrag,
  • der Krankenversicherungsnachweis
  • sowie der Nachweis der Lebensunterhaltssicherung

vorgelegt werden. Je nach Aufenthaltstitel sind weitere Dokumente notwendig. Diese können aber meist nachgereicht werden. Zuständig für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist die örtliche Ausländerbehörde. Meistens wird die Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre erteilt und kann danach verlängert werden. Ab Antragsstellung hat die Ausländerbehörde 3 Monate Zeit, um über den Antrag zu entscheiden. Danach ist die Untätigkeitsklage möglich, sofern die Ausländerbehörde trotz Mahnung nicht über den Antrag entscheidet. Der Ausländer hat zudem bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde einen Anspruch auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung. Der Aufenthalt ist dann in der Regel bis zu einer Entscheidung der Ausländerbehörde erlaubt.

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: Rechtzeitig handeln 

Die Aufenthaltserlaubnis wird immer dann verlängert, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung auch weiterhin vorliegen. Vorstrafen ab 180 Tagessätzen sind für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hinderlich.

Empfehlenswert ist, bereits bei der erstmaligen Erteilung zumindest ein B1-Sprachzertifikat zu machen sowie einen Integrationskurs. Dies wird oftmals bei Verlängerung verlangt, zumindest aber bei der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.

Sofern der Ausländer bereits eine Abschiebungsandrohung erhalten hat, kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis schwierig werden. Aber auch dann ist unter Umständen ein Zweckwechsel der Aufenthaltserlaubnis möglich, zum Beispiel hin zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen nachhaltiger Integration. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist unbegrenzt möglich, solange die Voraussetzungen für deren Erteilung weiterhin gegeben sind.

Ein ausländischer Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen erhält nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft eine eigenständige Aufenthaltsgenehmigung für ein Jahr, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens 3 Jahre in der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat.

Bei einem Studium wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel für maximal 10 Jahre erteilt. Danach wird nicht mehr verlängert. Eine Aufenthaltserlaubnis zwecks Arbeitsplatzsuche kann für maximal 18 Monate erteilt werden. Bei einer Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zwecks Studiums oder Arbeitsplatzsuche ist die Lebensunterhaltssicherung notwendig, was bei Asylberechtigten, anerkannten Flüchtlingen oder subsidiären Schutzberechtigten nicht zwingend verlangt wird.

Was passiert, wenn eine Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist? 

Befristete Aufenthaltserlaubnisse werden immer für eine bestimmte Dauer erteilt. Aus dem Gesetzeswortlaut in § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG geht hervor, dass eine Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf der Befristung (Datum im Aufenthaltstitel) beantragt werden muss. Wird der Verlängerungsantrag vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde gestellt, wird die Fortgeltung des bisherigen Aufenthaltstitels des Ausländers über dessen eigentliche Geltungsdauer hinaus fingiert. Hat der Ausländer den Verlängerungsantrag rechtzeitig vor Ablauf der alten Aufenthaltserlaubnis gestellt, wird er weiterhin so behandelt, als wäre der Aufenthaltstitel nicht abgelaufen, und erhält für die Dauer der Prüfung des Verlängerungsantrags eine Fiktionsbescheinigung von der Ausländerbehörde. Die Fortgeltungsfiktion des alten Aufenthaltstitels endet erst mit der Entscheidung der Ausländerbehörde über den Verlängerungsantrag.

Wurde der Verlängerungsantrag vom Ausländer versehentlich nach Ablauf der Geltungsdauer im Aufenthaltstitel gestellt, so kann die Ausländerbehörde nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG dennoch die Fortgeltungswirkung des abgelaufenen Aufenthaltstitels wegen einer „außergewöhnlichen Härte“ für den betroffenen Ausländer anordnen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn aufgrund bloßer Nachlässigkeit und nur mit einer kurzen Zeitüberschreitung der Verlängerungsantrag zu spät gestellt wurde. Diese Entscheidung liegt im Ermessen der Ausländerbehörde.

Die nicht rechtzeitige und damit verspätete Antragstellung bewirkt im Übrigen, dass der Ausländer ausreisepflichtig wird und die Bundesrepublik verlassen muss. Die Vollziehung der Ausreisepflicht durch die Ausländerbehörde kann durch einen gerichtlichen Eilantrag unterbunden werden. Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Gegen die Ablehnung des Verlängerungsantrags kann der Ausländer Klage auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beim Verwaltungsgericht erheben.

Wann erlischt die Aufenthaltserlaubnis? 

Eine Aufenthaltserlaubnis erlischt gem. §51 AufenthG beispielsweise, wenn 

  1.  die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels abgelaufen ist.
  2.  eine auflösende Bedingung eingetreten ist.
  3.  der Aufenthaltstitel zurückgenommen oder widerrufen worden ist.
  4. der Ausländer ausgewiesen wurde.
  5. der Ausländer ausgereist ist und nicht innerhalb von 6 Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder in die Bundesrepublik eingereist ist. Bei Inhabern einer Blauen Karte EU und deren Familienangehörigen ist die Frist länger und der Aufenthaltstitel erlischt erst nach einer Ausreise von 12 Monaten. Für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU gibt es ebenfalls weitere Erleichterungen.
  6. der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund aus der Bundesrepublik ausgereist ist.

Ausweisung bei Straftaten

Begangene Straftaten sind im Rahmen einer Ausweisungsentscheidung der Ausländerbehörde von Bedeutung. Bei der Prüfung, ob ein verurteilter Ausländer ausgewiesen werden soll, ist das Ausweisungsinteresse der Bundesrepublik und das Bleibeinteresse des Ausländers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles abzuwägen.

Das Aufenthaltsrecht unterscheidet zwischen einem besonders schwerwiegenden (§ 54 Abs. 1 AufenthG) und einem schwerwiegenden Ausweisungsinteresse (§ 54 Abs. 2 AufenthG). Ist der Ausländer beispielsweise rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden, so wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer. Schwer wiegt dagegen das Ausweisungsinteresse, wenn der Ausländer wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten verurteilt wurde.

Bei dem Bleibeinteresse des Ausländers wird zum Beispiel positiv gewürdigt, wenn der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat oder mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Sorgerecht und das Umgangsrecht mit seinem minderjährigen Kind in Deutschland ausübt.

Die abzuwägenden Interessen sind aufgrund des Umfangs vorliegend nicht abschließend dargestellt.

Aufenthaltsbeendigung durch Trennung und Scheidung  

Ausländer, die im Rahmen des Ehegattennachzugs nach Deutschland eingereist sind, leiten ihren Aufenthalt von ihrem Ehegatten ab. Voraussetzung für den ausländischen Ehegatten ist daher stets ein tatsächliches eheliches Zusammenleben.

Ist der Ausländer mit einem deutschen Staatsangehörigen oder einem Drittstaatsangehörigen verheiratet, dann endet das Aufenthaltsrecht bereits mit der endgültigen Trennung und nicht erst mit der rechtskräftigen Scheidung. Die Ausländerbehörde ist dann berechtigt, die Dauer des Aufenthalts auf den Trennungszeitpunkt zu verkürzen und das Aufenthaltsrecht vorzeitig zu beenden. 

Es herrscht insoweit ein häufiger Irrglaube, dass man das Aufenthaltsrecht erst mit der Scheidung verliert und das Trennungsjahr noch ruhig abwarten kann. Es ist immer genau zwischen Trennung und Scheidung zu unterscheiden. Ein eigenständiges und von dem Eheleben unabhängiges Aufenthaltsrecht erwirbt der ausländische Ehegatte eines Deutschen oder Ausländers erst nach Ablauf eines dreijährigen Aufenthalts und Ehelebens mit dem Ehegatten in Deutschland und nicht vorher. 

Ausnahmen: 

Etwas anderes gilt als Ausnahme für türkische Staatsangehörige, die aufgrund eines Abkommens ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach alter Rechtslage bereits nach 2 Jahren des Ehelebens erwerben.

Ist der Ausländer mit einem freizügigkeitsberechtigten Ehegatten der Europäischen Union verheiratet, wie beispielsweise einem Italiener oder Spanier, dann erlischt das Aufenthaltsrecht erst mit Rechtskraft der Ehescheidung und nicht schon mit der Trennung. Ausländische Ehegatten von in Deutschland lebenden Personen, die eine Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates haben, sind privilegiert. Es sollte daher stets genau hinterfragt werden, ob der deutsche Staatsangehörige eine Zeit lang im EU-Ausland gelebt hat und deshalb ebenfalls unter das EU- Freizügigkeitsgesetz fällt, sodass als Konsequenz erst die Scheidung für das Ende des Aufenthaltsrechts maßgeblich ist.

Ist die Ehe gescheitert und liegt eine Trennung vor, so sollte bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen das eigenständige Aufenthaltsrecht beantragt werden. Vor Ablauf von 3 – oder bei türkischen Staatsangehörigen 2 – Jahren kann das eigenständige Aufenthaltsrecht nur zur Vermeidung einer „besonderen Härte“, wie beispielsweise Gewalt in der Ehe, beantragt werden. Das Vorliegen der besonderen Härte muss nachgewiesen werden, sodass bloße Behauptungen, in der Ehe sei Gewalt angewendet worden, nicht ausreichen.

Ist die erforderliche Aufenthaltsdauer noch nicht erreicht, dann sollte bei einem bestehenden Sorge- und Umgangsrecht mit einem in Deutschland lebenden Kind zur Aufenthaltserlaubnis zum Nachzug zu dem Kind gewechselt werden. Daneben können auch viele weitere Aufenthaltsmöglichkeiten bestehen, wie beispielsweise die Erwerbstätigkeit oder die Blaue Karte EU.

Wichtig ist hierbei, nicht lange zu warten und die Anträge auf den Aufenthaltswechsel zügig, und falls mehrere Möglichkeiten bestehen, die Aufenthaltstitel hilfsweise zu beantragen.

Häufige Fragen und Antworten zur Aufenthaltserlaubnis 

Welche Voraussetzungen müssen für eine Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein?

Bei einer Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel vorausgesetzt, dass

  • der Lebensunterhalt gesichert ist.
  • die Identität und die Staatsangehörigkeit geklärt ist.
  • kein Ausweisungsgrund vorliegt.
  • der Aufenthalt der Person nicht die Interessen der Bundesrepublik beeinträchtig oder gefährdet.
  • ein anerkannter und gültiger Pass vorhanden ist.
  • mit dem erforderlichen Visum eingereist wurde.
  • die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag stehen.

Erlischt die Aufenthaltserlaubnis nach einer Straftat?

Wann eine Aufenthaltserlaubnis erlischt, ist im Gesetz definiert. So erlischt nach § 51 AufenthG die Erlaubnis z. B., wenn die Geltungsdauer abgelaufen ist, eine auflösende Bedingung eintritt, die Aufenthaltserlaubnis widerrufen wird oder wenn eine Person ausgewiesen wird. Begeht ein Ausländer eine Straftat, kann das dazu führen, dass er ausgewiesen wird. Das ist aber nicht bei jeder Straftat der Fall und es muss zunächst zu einer Verurteilung wegen einer nicht unerheblichen Straftat kommen. Wegen einer Straftat erlischt die Aufenthaltserlaubnis also nicht automatisch. Sie erlischt nur, wenn eine Person wegen einer Straftat verurteilt wurde und deswegen ausgewiesen wird.

Wie kann eine Aufenthaltserlaubnis verlängert werden?

Eine Aufenthaltserlaubnis muss grundsätzlich vor Ablauf der Befristung verlängert werden. Dazu muss ein Verlängerungsantrag bei der Ausländerbehörde gestellt werden. Wurde der Verlängerungsantrag rechtzeitig vor Ablauf der alten Aufenthaltserlaubnis gestellt, wird die Person weiterhin so behandelt, als wäre der Aufenthaltstitel nicht abgelaufen, und sie erhält für die Dauer der Prüfung des Verlängerungsantrags eine Fiktionsbescheinigung von der Ausländerbehörde.

Aber auch nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis ist es möglich, diese noch zu verlängern. Die Ausländerbehörde kann die Fortgeltung des abgelaufenen Aufenthaltstitels z. B. wegen einer außergewöhnlichen Härte anordnen, z. B., wenn die Frist für den Verlängerungsantrag nur unabsichtlich nicht eingehalten und nur kurz überschritten wurde. Diese Entscheidung liegt dann im Ermessen der Ausländerbehörde.

Foto(s): ©Pexels/Kampus production, ©anwalt.de/BWI

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