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Aufklärungspflichten eines Anlageberaters

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Ein Anlageberater muss die empfohlene Anlage mit kritischem Sachverstand prüfen und auf eventuelle Risiken hinweisen. Auf Gesetzesänderungen und ihre Folgen muss er aber grundsätzlich nicht hinweisen. Wird man falsch vom Anlageberater informiert, kann er unter Umständen zum Schadensersatz verpflichtet sein. Zunächst einmal muss jedoch der Anleger beweisen, dass der Berater eine Pflicht aus dem Beratervertrag verletzt hat.

Keine Aufklärung über Risiken und Gesetzesänderung?

Im konkreten Fall empfahl ein Anlageberater seinen Kunden eine Beteiligung an einer atypisch stillen Gesellschaft. Einige Jahre nach der Unterzeichnung der Beteiligung wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Daraufhin verlangten die Kunden von ihrem Anlageberater unter anderem die von ihnen geleisteten Aufwendungen für die Kapitalanlage ersetzt. Immerhin habe er sie nicht über die eventuellen Risiken einer Beteiligung an der Gesellschaft aufgeklärt und auch nicht auf mögliche negative Auswirkungen einer Gesetzesänderung hingewiesen.

Keine Pflichtverletzung des Beraters erkennbar

Der Bundesgerichtshof (BGH) lehnte jedoch eine Haftung des Beraters ab. Zwar müsse ein Anlageberater stets die von ihm empfohlene Anlage mit kritischem Sachverstand prüfen und seine Kunden über die Risiken aufklären. Des Weiteren müsse er sich aktuelle Informationen über das Objekt verschaffen. Unterlasse er eine Überprüfung, müsse er dies dem Anlageinteressenten unbedingt mitteilen. Vorliegend habe der Kunde aber eine Pflichtverletzung nicht nachweisen können.

Im Übrigen sei ein Berater nicht stets dazu verpflichtet, seine Kunden über eventuelle Auswirkungen von Gesetzesänderungen zu informieren. Anderes jedoch gelte beispielsweise dann, wenn die Gesetzesänderung erhebliche Auswirkungen auf die Anlage habe und der Interessent aufgrund des Verhaltens des Beraters mit einem Hinweis rechnen durfte. Es überspanne jedoch die Überprüfungspflicht des Beraters, das rechtliche Konzept jeder einzelnen Anlage ständig zu kontrollieren. Daher musste der Berater in diesem Fall auch nicht auf die Gesetzesänderung hinweisen.

(BGH, Urteil v. 01.12.2011, Az.: III ZR 56/11)

(VOI)
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