Aufstockungsklage des Architekten – neue Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des HOAI-Preisrechts

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HOAI im Wandel: Das HOAI Preisrecht vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung und der BGH-Entscheidung vom 14.05.2020

Es ist eine Tal- und Bergfahrt wie keine andere. Der große Paukenschlag kam letztes Jahr, nachdem der EuGH das zwingende Preisrecht der HOAI für unwirksam erklärte. Es gab viele Berichte daraufhin, namhafte Kanzleien bagatellisierten die Entscheidung als „Jahresentscheidung“.

Doch wer zwischen den Zeilen las, konnte erkennen, dass die Entscheidung im Grunde kein plötzliches Ereignis darstellte, vielmehr von vielen Baurechtsexperten erwartet wurde.

Bei den nationalen Gerichten herrschte indes Uneinigkeit über die weitere Vorgehensweise. Mancherorts ruhten die Verfahren und anderenorts wurde mit dem Hammer des Gesetzes entschieden.

Rechtlich relevant war die Entscheidung im Kern dort, wo die Parteien keine konkrete Vereinbarung über die Honorierung getroffen haben. Soweit ein zwischen den Mindest- und Höchstsätzen befindliches Honorar vertraglich vereinbart wurde, kann dieses grundsätzlich weiterhin eingeklagt werden. Wichtig ist, dass Architekten überhaupt eine Honorarvereinbarung treffen und das schriftlich bei Vertragsschluss!

Der BGH hat in der ihm vorliegenden Entscheidung vom 14.05.2020 keine Grundsatzentscheidung abgeurteilt, sondern in einem Diskret dem EuGH drei Fragen des HOAI-Preisrechts vorgelegt. Praktische Relevanz dürfte eine Entscheidung unter Umständen nicht mehr entfalten, da ein solches Vorabentscheidungsverfahren in der Regel länger als 1 Jahr dauert und die Novellierung der HOAI 2020 bereits ansteht.

Was bedeutet das für anhängige Aufstockungsklage der Architekten beziehungsweise neuen Klagen? (bei denen keine klare Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, insbesondere sog. „Aufstockungsklage“)

Diese werden aller Voraussicht nach von den Gerichten bis zur Entscheidung der „Obergerichte“ ausgesetzt. (vgl. § 148 ZPO) Für Architekten die gerade in einer solchen Situation sind gilt es, zunächst abzuwarten, wie das Verfahren ausfallen wird. Keine schönen Nachrichten, aber auch noch keine komplette Absage an eingeklagte Honorare.

Fazit

Sollten Architekten und Ingenieure nicht wissen, ob ihre vertragliche Vereinbarung im Hinblick auf das Honorar rechtssicher ist, sollte ein versierter Rechtsanwalt im Bau- und Architektenrecht den Vertrag prüfen und entsprechendes veranlassen.

Foto(s): Marcus Kretschmer


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