Aufwertung von Privatsachverständigengutachten

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„Klärt das Gericht entscheidungserhebliche Widersprüche zwischen den Schlussfolgerungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen und denjenigen eines Privatgutachters nicht hinreichend auf, sondern folgt ohne logische und nachvollziehbare Begründung den Ausführungen eines von ihnen […] ist damit das rechtliche Gehör […] verletzt […].

In welcher (geeigneten) Weise der Tatrichter seiner Pflicht zur Aufklärung des Widerspruchs nachkommt, steht grundsätzlich in seinem Ermessen und kann zweckmäßigerweise etwa dadurch erfolgen, dass das Gericht den Sachverständigen unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter anhört […].

Kann der Sachverständige im Ergebnis die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen nicht ausräumen, muss der Tatrichter im […] erforderlichenfalls […] ein weiteres Gutachten einholen […].

BGH, B. v. 05.11.2019, VIII ZR 344/18

(Hervorhebung hinzugefügt)


Der BGH verlangt erneut, dass sich das Gericht auch mit den Ausführungen eines Privatgutachters dezidiert auseinandersetzt, wenn diese von den Feststellungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen abweichen. Der BGH legt nicht mehr nur die Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen nahe (so noch BGH, U. v. 14.05.2019, VI ZR 393/18), sondern legt nunmehr eine Gegenüberstellung des gerichtlichen Sachverständigen mit dem Privatsachverständigen nahe. Dies stellt eine deutliche Aufwertung von Privatsachverständigengutachten dar. Den Parteien eines Bauprozesses ist daher zu empfehlen, einen Privatsachverständigen zu engagieren, um eine geeignete Entscheidungsgrundlage zu schaffen. Ist das Gutachten prozessbezogen, können die Kosten hierfür sogar zu den Kosten des Rechtsstreits gehören, die im Kostenfestsetzungsverfahren zu erstatten sind (BGH, B. v. 12.09.2018, VII ZB 56/15).



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