Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Auskunftspflicht des Betreibers eines Internetforums

  • 2 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

[image]In der heutigen Zeit nimmt auch der Austausch mit Gleichgesinnten in den verschiedensten Internetforen immer weiter zu. Dabei gibt es nicht nur nette oder angemessene Einträge, es existieren auch Einträge, die den Einzelnen beleidigen oder eventuell sogar geschäftsschädigend für ihn bzw. seine Firma sein können.

In einem aktuellen Fall fühlte sich der Inhaber eines Autohauses durch solche Beiträge angegriffen und fürchtete Schäden für sein Geschäft. Er verlangte von der Betreiberin der Internetseite zunächst die Löschung der betreffenden Texte. Dieser Löschungsanfrage kam die Betreiberin auch nach. Darüber hinaus verlangte der Inhaber des Autohauses die Herausgabe der Kontaktdaten des Autors der Beiträge. Dies verweigerte ihm die Betreiberin der Internetseite mit Hinweis auf den Datenschutz.

Zu Recht, wie das Amtsgericht München in diesem Fall entschied, denn der Betreiber eines Internetforums ist nicht zur Auskunft über die Kontaktdaten des Einstellers der schmähenden Berichte verpflichtet.

Die Auskunftsansprüche sind in § 14 Absatz 2 des Telemediengesetzes (TMG) abschließend geregelt. Danach muss der Dienstanbieter nur dann Auskunft über Kontaktdaten erteilen, wenn diese zum Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgaben zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung des Rechts am geistigen Eigentum benötigt werden. Im vorliegenden Fall trifft jedoch keine der Alternativen zu. Ebenso scheidet eine analoge Anwendung aus, da nach § 12 TMG eine Bereitstellung der Daten nur dann möglich ist, wenn eine Rechtsvorschrift für Telemedien existiert, die dies erlaubt oder wenn der Nutzer einwilligt. Eine solche Rechtsvorschrift existiert jedoch nicht, sodass nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben zurückgegriffen werden kann.

Der Inhaber des Autohauses hat aber immer noch die Möglichkeit, gegen den Verfasser der Beiträge vorzugehen, indem er diesen wegen Beleidigung oder Verleumdung anzeigt, denn im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens kann er an die gewünschten Kontaktdaten gelangen.

(AG München, Urteil v. 03.02.2011, Az.: 161 C 24062/10)

 (WEI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

Artikel teilen: