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Auskunftsrecht des Arbeitgebers während Kündigungsschutzprozess?

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In vielen Fällen erfolgt nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung die Erhebung einer Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer.

Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens wird die Frage der Wirksamkeit der Kündigung geprüft, sofern es nicht zu Beginn des Verfahrens im sogenannten Gütetermin zu einer Einigung zwischen den Beteiligten kommt.

Ein arbeitsgerichtliches Verfahren dauert bis zum rechtskräftigen Abschluss im Regelfall bis zu 2 Jahre.

Für beide Seiten, sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber bringt diese lange Verfahrensdauer große Unsicherheiten und Unwägbarkeiten sowie auch finanzielle Risiken mit sich.

Ein besonderes finanzielles Risiko für den Arbeitgeber ist die Gefahr, dass diese nach Abschluss des Verfahrens bei Unwirksamkeit der Kündigung ggf. „Annahmeverzugslohn“ zahlen muss.

Hier hatte der Arbeitgeber nach bisheriger Rechtsprechung keine Möglichkeit, vom Arbeitnehmer oder von sonstigen Stellen, so beispielsweise Krankenkasse oder Jobcenter Auskunft zu erhalten, ob der Arbeitnehmer ggf. eine anderweitige Beschäftigung zwischenzeitlich hat bzw. ob er zwischenzeitlich anderweitige Einkünfte erzielt.

Hier hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nunmehr einen Auskunftsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem gekündigten Arbeitnehmer bejaht.

Das BAG ist insoweit davon ausgegangen, dass sich ein solcher Auskunftsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergibt.

Der Arbeitnehmer müsse daher dem Arbeitgeber auf entsprechendes Verlangen Auskunft über seine Bemühungen hinsichtlich anderweitiger Einnahmeerzielung bzw. seine Bemühungen hinsichtlich des Findens eines anderweitigen Arbeitsplatzes erteilen. Ebenso muss Auskunft erteilt werden über Einkünfte, die der Arbeitnehmer während der Dauer des Kündigungsschutzprozesses erzielt hat und die er sich gegenüber dem etwaigen Anspruch auf Annahmeverzugslohn anrechnen lassen muss.

 Quelle: BAG, Urteil vom 27.05.2020, AZ 5 AZR 387/19

Foto(s): artwork Eiber KG

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