Aussetzung Insolvenzantragspflicht – erleichterte Sanierungs- und Restrukturierungsmöglichkeiten

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Aktuell erleichterte Sanierungs- und Restrukturierungsmöglichkeiten

Kurzarbeitergeld (KUG) ist mit Insolvenzausfallgeld und einem Schutzschirmverfahren mit Eigenverwaltung kombinierbar. Personalausgaben fallen so nachhaltig für einen längeren Zeitraum komplett weg. Dieser Sanierungsbeitrag setzt einen Antrag auf Insolvenz voraus.

Aussetzung Insolvenzantragspflicht bis 30.September 2020

Rückwirkend zum 01. März 2020 ist die Insolvenzantragspflicht durch eine Gesetzesänderung bis zum 30.09.2020 für solche Unternehmen ausgesetzt worden, welche infolge der Corona-Krise insolvent geworden sind oder werden.

Damit entsteht ein großzügiger Zeitraum für eine Sanierungsplanung (Insolvenzplan). Es bleibt zudem bei der bisherigen Rechtslage, wonach die strategische Beantragung einer Insolvenz optional schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit zulässig, aber nicht verpflichtend, war. Das Zeitfenster für eine legale, planmäßige Insolvenz erweitert sich somit insgesamt.

Insolvenzplan

Der Insolvenzplan erlaubt nahezu alle denkbaren Varianten einer Sanierung, sei es lediglich des Betriebs (Asset Deal), des Unternehmensträgers (Erhalt der GmbH, AG u.a. juristischer Personen), jeweils verbunden mit Erlassen, Stundungen oder einer beliebigen Kombination daraus.

Ein Asset Deal bietet sich an, wenn es um die vorzeitige Beendigung von Dauerschuldverhältnissen, wie langfristigen Miet-, Leasing- und Arbeitsverträge (im Einzelfall eingeschränkt) geht.

Der Erhalt des Unternehmensträgers (bspw. GmbH, AG ) ist relevant bei grundlegenden Vertragsbeziehungen, welche ohne den Unternehmensträger wegfallen würden und neu verhandelt werden müssten. Dies sind i.d.R. Rahmenvereinbarungen, Lieferbeziehungen und/ oder –bedingungen, welche nicht beliebig austauschbar, eventuell auch von langwierigen und schwierigen Genehmigungsverfahren abhängig sind.

André K. Gabel

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Insolvenzrecht



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