Aussperrung eines Ehegatten aus der gemeinsamen Ehewohnung nicht zulässig

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte darüber zu entscheiden, ob ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Zutritt und Aufenthalt in das in seinem alleinigen Eigentum stehende Haus verwehren kann.

 

Hintergrund dieser Entscheidung war, dass die Ehegatten sich getrennt hatten und sich die Ehefrau, wie in den Jahren zuvor auch, sechs Monate in China aufhielt, wo sie ihre Eltern besuchte.  Nach ihrer Rückkehr stellte sie fest, dass der Ehemann ihr den Zugang in das bis dato gemeinsam bewohnte Haus verwehrte. Er hatte in der Zwischenzeit eine neue Lebensgefährtin gefunden, welche das Haus mit ihm bewohnte.

 

Die Ehefrau beantragte ihren Ehemann zu verurteilen, ihr den Zutritt zum ehelichen Haus zu gewähren und den Aufenthalt dort zu gestatten.

 

In der ersten Instanz wurde der Antrag der Ehefrau mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein Aufenthalt ihrerseits aufgrund der ehelichen Konflikte (der Ehemann behauptete von der Ehefrau zuvor mit einem Messer angegriffen worden zu sein) und des Umstands, dass der Ehemann inzwischen eine neue Lebensgefährtin habe, nicht zumutbar sei.

 

Auf die Beschwerde hin entschied das Oberlandesgericht Frankfurt, dass ein von beiden Eheleuten gemeinsam bewohntes Haus den Charakter als Ehewohnung im Sinne des § 1361b Abs. 1 Satz 1 BGB nicht dadurch verliert, dass sich ein Ehegatte nach Trennung zu einem mehrmonatigen Verwandtenbesuch im Ausland aufhält. Dieser war insbesondere auch in der Vergangenheit regelmäßig erfolgt und daher nicht als Aufgabe der Ehewohnung seitens der Frau zu bewerten.

Für das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 1361b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 2 BGB müssen Umstände vorliegen, die über die bloßen Unannehmlichkeiten, die im Rahmen einer Trennung zwangsläufig auftreten, hinaus gehen. Die Bedrohung mit dem Messer wurde seitens des Ehemanns nicht unter Beweis gestellt und konnte auch durch die Aussage der damals herbeigerufenen Polizeibeamten nicht bestätigt werden.

Dem Ehemann als Eigentümer ist es zumutbar die weitere Mitbenutzung der Ehefrau jedenfalls für den Trennungszeitraum hinzunehmen. 

In der Entscheidung begrenzte das Oberlandesgericht jedoch das Aufenthaltsrecht der Ehefrau auf ein separates Schlafzimmer im Obergeschoss und bestimmte Zeiten zur Benutzung von Bad und Küche.

Fundstelle: OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 11.3.2019 – 4 UF 188/18 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Janina Goerke

Beiträge zum Thema