Autokauf – Rücktritt bei sicherheitsrelevantem Mangel auch ohne Fristsetzung zur Nachbesserung

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 26.10.2016 (VIII ZR 240/15) die Rechte von Gebrauchtwagenkäufern gestärkt. Danach kann der Käufer bei einem sicherheitsrelevanten Mangel auch ohne ausdrückliche Fristsetzung zur Nachbesserung vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Verkäufer nach Schilderung der Mangelsymptome untätig bleibt.

Was genau war passiert?

Der Käufer hatte von einem Kfz-Händler einen gebrauchten Volvo V 50 gekauft. Bereits kurz nach der Übergabe des Volvo rügte der Käufer gegenüber dem Verkäufer, dass das Kupplungspedal hängengeblieben sei und er es habe in die Ausgangsposition zurückziehen müssen. Als der Verkäufer eine Testfahrt durchführte, trat der gerügte Mangel am Kupplungspedal nicht auf. Der Verkäufer sah sich daher nicht zu einer Nachbesserung veranlasst. Vielmehr riet er dem Käufer, das Auto erneut vorzuführen, sollte das Kupplungspedal nochmals hängenbleiben. Obwohl der Käufer in der folgenden Zeit den Mangel am Kupplungspedal erneut rügte, nahm der Verkäufer keine Nachbesserung vor. Der Käufer erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Der BGH gibt dem Autokäufer Recht!

Denn hier ging es nicht nur um einen „Komfortmangel“, sondern das Hängenbleiben des Kupplungspedals war entscheidend für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs. Bei einem derartigen Mangel ist es dem Käufer nicht zumutbar, ein weiteres Auftreten des Mangels abzuwarten. Dies gilt auch dann, wenn der Mangel nur sporadisch auftritt. Es war insoweit ausreichend, dass der Käufer dem Verkäufer das Fahrzeug für eine Untersuchung zur Verfügung gestellt hat und die Mangelsymptome hinreichend genau geschildert hat. Aus Sicht der BGH-Richter war der Rücktritt auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Kosten für die Reparatur der Kupplung letztlich relativ gering waren (unter 450 Euro). Denn der BGH stellt nicht allein auf die erforderlichen Reparaturkosten ab, sondern vor allem auf die Funktionsbeeinträchtigung infolge des Mangels. Diese Funktionsbeeinträchtigung war aus Sicht des BGH erheblich wegen der Gefahren für die Verkehrssicherheit, die von dem mangelhaften Kupplungspedal ausgingen. Somit konnte der Käufer wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten.

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