BaFin untersagt zwei Pensionskassen den Betrieb (Kölner Pensionskasse, Pensionskasse der Caritas)

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Was Unternehmen bei der Insolvenz von Pensionskassenversorgungen beachten müssen.
Das Handelsblatt meldet am 14.01.2021 unter der Überschrift „BaFin untersagt zwei Pensionskassen den Betrieb“, dass die Kölner Pensionskasse und die Pensionskasse der Caritas abgewickelt werden. Kunden, so das Handelsblatt, müssten sich auf Einschränkungen einstellen. Die Pleite von Pensionskassen war absehbar. Ich hatte das schon im Juni 2018 in einem Beitrag bei anwalt.de thematisiert (https://www.anwalt.de/rechtstipps/der-crash-der-pensionskassen-was-arbeitgeber-und-arbeitnehmer-jetzt-wissen-muessen_134490.html). Damals hatte die Süddeutsche Zeitung am 04.05.2018 getitelt: „Zehntausende müssen um Betriebsrenten zittern“.


Hintergrund war, dass schon damals mindestens zwei Pensionskassen kurz davorstanden, Zahlungen an die aktuellen Betriebsrentner nicht mehr leisten zu können bzw. war angedacht, die Zusagen an künftige Empfänger spürbar zu senken. Damals zeichnete sich schon ab, dass aufgrund der Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank und anderer Faktoren auch weitere Pensionskassen um ihre Existenz zittern müssen.


Am Kapitalmarkt ließen sich keine spürbaren Erträge mehr erwirtschaften, sodass das Geschäftsmodell Pensionskasse zu kollabieren drohte. Ohne zusätzliches Kapital von außen, so stand damals schon fest, würden die Pensionskassen ihre vollen Leistungen nicht mehr erbringen können.


Doch neben den niedrigen Zinsen ist wohl auch, zumindest teilweise, eine Misswirtschaft bei den Pensionskassen der Grund für die Misere. Jetzt ist es leider zum Supergau gekommen, die ersten Pensionskassen sind pleite. Sowohl der Kölner Pensionskasse als auch der Pensionskasse der Caritas wurde die Erlaubnis zum Betrieb des Geschäfts entzogen. Beide werden jetzt abgewickelt. Der Bescheid hierzu ist bereits Ende vergangenen Jahres bestandskräftig geworden.


Hintergrund ist, dass die Unternehmen die Mindestkapitalanforderungen nicht mehr erfüllen konnten und einen Finanzierungsplan zur Beseitigung der Unterdeckung vorgelegt haben, der aus Sicht der BaFin unzureichend war.


Damit ist das Kapitel Kampf um den Fortbestand der finanziell stark angeschlagenen Pensionskassen erledigt. Schon länger waren beide Gesellschaften in Schieflage und galten als Musterbeispiel für die Situation in der Pensionskassenbranche. Was bedeutet das nun für Betriebsrentner und vor allem auch für betroffene Unternehmer?

Aber was bedeutet das für die Betroffenen?

Betriebsrentner sind weitgehend geschützt. Hier soll sich zunächst nicht viel ändern. Bestehende Policen sollen weitergeführt werden, den betroffenen Kunden soll kein Nachteil entstehen, so meldet das Handelsblatt. Der Service dürfte allerdings nicht mehr das ursprüngliche Niveau erreichen.

Was haben Arbeitgeber zu beachten, um eine Haftung zu vermeiden?

Für Kürzungen und den Ausfall von Pensionskassen muss in erster Linie der Arbeitgeber geradestehen. Er haftet aus der erteilten Versorgungszusage arbeitsrechtlich auf die volle versprochene Rente, also auch dann, wenn die Pensionskasse nur noch verkürzt zahlt oder vollständig Zahlungen ausbleiben.
Wichtiger ist aber die Frage, was Arbeitgeber bei Insolvenz einer Pensionskasse zu beachten haben, um sich dieser Haftung nicht aussetzen zu müssen.


Für Arbeitgeber ist wichtig:
Soweit die Pensionskasse ausfällt oder die Leistungen reduziert, muss der Arbeitgeber in voller Höhe für die zugesagte Rente einstehen. Das folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG.


Woraus folgt die Einstandspflicht des Arbeitgebers?


Arbeitgeber haften nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG auch aus einer Zusage über einen externen Durchführungsweg gegenüber den Versorgungsberechtigten für die Verschaffung der Versorgungsleistungen. Dieser sog. Verschaffungsanspruch umfaßt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) einen unmittelbaren Erfüllungsanspruch des Versorgungsberechtigten gegenüber dem Arbeitgeber, wenn der externe Versorgungsträger die in der Versorgungszusage bestimmten Leistungen nicht erbringen kann. Das gilt für alle externen Durchführungswege (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds und Unterstützungskasse) dann, wenn dort nicht hinreichend dotiert wurde oder weil aus sonstigen Gründen die Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist. 


Gibt es eine Möglichkeit, die Haftung auszuschließen?

Zunächst einmal nein. Der Verschaffungsanspruch ist verschuldensabhängig, denn es geht nicht um einen Schadenersatzanspruch, sondern um die Erfüllung der Zusage.Der Verschaffungsanspruch erfasst alle Arten und inhaltlichen Ausgestaltungen der Versorgungsleistungen, also etwa Leistungen der Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung in Form von Renten- wie auch Kapitalleistungen. Bei beitragsorientierten Leistungszusagen mit Überschussbeteiligung sind auch Überschüsse umfaßt.Was gilt bei Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers und Mischfinanzierung?Bei Entgeltumwandlung oder Mischfinanzierung ist der Verschaffungsanspruch nur dann gegeben, wenn die Zusage des Arbeitgebers als sog. Umfassungszusage gerade auch diese Versorgungsleistungen erfassen soll. Ob sich das aus der Versorgungszusage ergibt, muss durch Auslegung im Einzelfall geklärt werden. Die Darlegungs- und Beweislast für die Umfassung liegt bei dem die Einstandspflicht geltendmachenden Versorgungsberechtigten.


Gelten (erleichterte) Anpassungsprüfungspflichten für den Arbeitgeber?

Grundsätzlich gilt die Einstandspflicht auch für die Anpassungsprüfung gemäß § 16 BetrAVG, also den Angleich der Rente an den Kaufkraftverlust. Ausweis in der HandelsbilanzFür die unmittelbare Leistungsverpflichtung (aus der Reduzierung der Pensionskasse) muss der Arbeitgeber in der Handelsbilanz gem. Art. 28 EGHGB einen Ausweis im Anhang zur Handelsbilanz vornehmen. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Reduzierung der Pensionskassenleistung greift und tatsächlich ausgeglichen werden muß, besteht eine zwingende Rückstellungspflicht in der Handelsbilanz (vgl. IDW-Richtline RS HFA 30, Nummer 3.3).


Zusammenfassung

Es gibt Lösungsstrategien, um die Haftung auszuschließen oder jedenfalls zu reduzieren. In erster Linie sollte der Arbeitgeber prüfen, ob im Rahmen der Möglichkeiten nach § 3 Nr. 55c Buchstabe a EStG im laufenden Dienstverhältnis der Versorgungsträger gewechselt werden kann. Neben einer aktiven Administration des Rechtsverhältnisses mit dem externen Versorgungsträger empfiehlt sich bereits bei der Erteilung der Zusage eine sorgfältige Auswahl des Versorgungsträgers hinsichtlich wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, Risikoprofil der Beitragsanlage und Expertise des Managements. Weiter kann die Versorungszusage angeglichen werden. Der Arbeitgeber kann durch Ausschöpfung seines arbeitsrechtlichen Gestaltungsspielraums seine Einstandspflicht reduzieren. Unter Beachtung der formellen und materiellrechtlichen arbeitsrechtlichen Vorgaben ist eine Abänderung der Versorgungszusage denkbar. So kann etwa ein Wechsel des externen Versorgungsträgers oder des Durchführungswegs ebenso in Betracht kommen wie eine inhaltliche Änderungen der vertraglichen Regelungen durch Eingriff in den Leistungsplan.


Gerne helfen wir Ihnen bei der situationsgerechten Auswahl der geeigneten Mittel. Dazu ist eine individuelle Betrachtung Ihres Versorgungswerks erforderlich.


Sie haben Fragen oder wünschen eine Beratung? Dann nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf.
Dr. Sven Jürgens, Fachanwalt für Arbeits- und Versicherungsrecht, Experte für BAV

Foto(s): @canva

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