Bauabnahme bei einem VOB/B-Werkvertrag – das sollten Sie wissen

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Die Bauabnahme stellt für den Werkunternehmer eine wichtige Zäsur innerhalb der Bauausführung dar, da diese den Zeitpunkt der Fälligkeit des Werklohns darstellt.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass ein Werk mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellungsanzeige als abgenommen gilt (fiktive Abnahme).

Eine solche Fertigstellungsanzeige kann auch in der Übersendung einer Schlussrechnung durch den Werkunternehmer liegen. Sofern der Auftraggeber die Leistung in Benutzung nimmt (das Bewohnen einer Wohnung oder Ähnliches), so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, § 12 Abs. 5 Nummer 2 VOB/B.

Die fiktive Abnahme nach § 12 VOB/B greift jedoch nicht, wenn die Parteien eine ausdrückliche förmliche Abnahme vereinbart haben, BGH VII ZR 373/82. Diese förmliche Abnahme muss eine Baubegehung der Vertragsparteien sowie die Erstellung eines förmlichen Abnahmeprotokolls umfassen.

Diese Entscheidung des BGH bedeutet jedoch nicht, dass die vertragliche Vereinbarung über die Durchführung einer förmlichen Abnahme grundsätzlich ausschließt, dass eine förmliche Abnahme angenommen werden kann, auch ohne dass es zu deren förmlichen Voraussetzungen (Baubegehung und Protokoll) gekommen ist. Wurde eine solche förmliche Abnahme schlicht „vergessen“, von den Parteien nicht durchgeführt und von keiner Partei verlangt, so ist hierin ein beiderseitiger stillschweigender Verzicht auf die vereinbarte Förmlichkeit anzunehmen.

Der Unternehmer hat insofern auch ohne förmliche Abnahme Anspruch auf seinen Werklohn.

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Rechtsanwalt Finn Streich

Tätigkeitsschwerpunkt Baurecht & Mietrecht

Streich & Kollegen Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB


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