Bauarbeiten des Nachbarn und Schädigung eigener Pflanzen: Update 2020

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Mit unserem heutigen Rechtstipp möchte ich Sie darüber informieren, welche Ansprüche Ihnen zustehen, wenn Pflanzen, also insbesondere Bäume oder Hecken auf ihrem Grundstück durch Bauarbeiten auf einem Nachbargrundstück beschädigt worden sind.

Bei einem durch unsere Kanzlei bearbeiteten Fall verhielt es sich so, dass sich eine sehr alte Rosskastanie auf dem Grundstück unserer Mandantschaft befindet.

Auf dem Nachbargrundstück sind sodann durch eine Baufirma Erdaushubarbeiten durchgeführt worden, um dort ein Mehrfamilienhaus zu errichten.

Die Erdaushubarbeiten wurden ausschließlich auf dem Nachbargrundstück durchgeführt, jedoch unmittelbar bis zur Grundstücksgrenze.

Hierbei wurde Wurzelwerk der Rosskastanie beschädigt, was zur Folge hatte, dass der Baum abstirbt und die Standsicherheit des Baumes zunehmend beeinträchtigt ist.

Hier könnte man der Ansicht sein, dass der Nachbar und dessen Baufirma auf dessen Grundstück baggern können, wo sie wollen.

In dem anschließenden Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Koblenz wurde durch das Gericht entschieden, dass dieses nicht so ist.

Das Eigentumsrecht unseres Mandanten ist auch bezüglich des Wurzelwerks auf dem Nachbargrundstück grundsätzlich geschützt.

Dementsprechend wurde die Gegenseite zum Schadensersatz verurteilt.

Diese ist dann in Berufung gegangen.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat sodann im Berufungsverfahren ausgeführt, dass der Schadensersatzanspruch unseres Mandanten besteht.

Hierbei heißt es in den Ausführungen des Oberlandesgerichts Koblenz unter anderem wie folgt:

Die Beklagte handelte im Hinblick auf die Eigentumsverletzung auch schuldhaft. 

Maßstab für Fahrlässigkeit ist, was ein besonnener und gewissenhafter Angehöriger des jeweiligen Verkehrskreises beachten würde. 

Aus der demnach hier maßgebenden Sicht eines vernünftig und besonnen handelnde Nachbars wäre bereits in der Planungsphase eine Wurzelsondierung geboten gewesen, um durch eine angepasste Planung Schäden für das Wurzelwerk zu verhindern, bzw. auf ein für den Baum erträgliches Maß zu reduzieren. 

Die Beklagte hätte sich vor der Kappung der Wurzeln eines erkennbar alten, über mehrere Jahrzehnte gewachsenen fremden Baumbestands nach den Folgen für das fremde Eigentum erkundigen müssen. 

Sie musste damit rechnen, dass es durch die von ihr veranlassten Baumaßnahmen zu einer erheblichen Wurzelkürzung kommen könnte. 

Sie kann sich nicht darauf berufen, dass sie vor der Baumaßnahme etwaige Auswirkungen auf den Baum nicht gesehen habe und dass die Wurzelschädigung erst im Nachgang zu den Erdarbeiten festgestellt worden seien. Denn einerseits kannte sie die ohne weiteres ersichtliche Grenznähe und erhebliche Größe des Baumes, die einen erheblichen Überwuchs der Wurzel über die Grundstücksgrenze nahe legten, und ihr waren andererseits auch die von ihr geplanten Baumaßnahmen im Grenzbereich bekannt.

Es handelt sich hierbei offensichtlich um einen hohen Sorgfaltsmaßstab, welchen das Oberlandesgericht Koblenz angelegt hat.

Baufirmen entsprechen diesem Sorgfaltsmaßstab üblicherweise nicht.

Das auch vor dem Hintergrund, dass Baufirmen häufig über Nachbarrechte hinweggehen, um beispielsweise einen Baustopp zu verhindern.

Stattdessen werden durch diese oftmals Fakten geschaffen, auch wenn das Risiko besteht, später hierfür Schadensersatz leisten zu müssen.

Weitere Informationen können Sie auch unserem diesbezüglichen Video entnehmen.

Wenn Sie darüber hinaus weitere Angaben benötigen, können Sie auch unmittelbar Kontakt mit dem Unterzeichner aufnehmen.



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