Baukindergeld – Voraussetzung, Ablehnung und Gerichtszuständigkeit

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Für wen gibt es Baukindergeld?

  • Anspruch haben Familien oder Alleinerziehende mit mindestens einem Kind. Eine Höchstgrenze an Kindern gibt es nicht. Berücksichtigt werden nur kindergeldberechtigte Kinder unter 18 Jahren. Sie müssen spätestens sechs Monate nach dem Einzug zur Welt gekommen sein (eine Antragstellung ist erst dann möglich; ungeborene Kinder zählen nicht).
  • Stichtag ist der Tag der Antragstellung. Ob die Kinder danach volljährig werden, hat keine Auswirkung.
  • Pro Kind sollen insgesamt 12.000 € über einen Zeitraum von 10 Jahren ausbezahlt werden (jährliche Auszahlung in Höhe von 1.200 €).
  • Sie müssen mit Ihren Kindern in die selbstgenutzte Immobilie ziehen.
  • Ihr zu versteuerndes Jahreshaushaltseinkommen darf nicht höher sein als 75.000 Euro plus zusätzlich 15.000 € je Kind.
  • Sie bekommen Baukindergeld nur für die erste Immobilie. Sind Sie, Ihr Lebenspartner oder Ihre Kinder, für die das Baukindergeld beantragt werden soll, bereits Eigentümer einer anderen Immobilie, bekommen sie das Fördergeld nicht. Das gilt auch dann, wenn Sie nur zu einem Anteil im Grundbuch einer anderen Immobilie stehen.

Tipp

Die erste Immobilie bedeutet aber nicht, dass Sie in Ihrem Leben noch nie Eigentümer einer Immobilie sein durften. Eine vorherige Immobilie muss aber verkauft werden, bevor der neue Kaufvertrag geschlossen oder die Baugenehmigung erteilt wird.

Sonderlösung in Bayern

Bayern bezahlt zusätzlich 3.000 € pro Kind (Baukindergeld Plus) sowie einmalig 10.000 € Eigenheimzulage.

Verschiedene Fristen, die Sie im Zusammenhang mit dem Baukindergeld beachten müssen:

  • Bis spätestens Ende 2020 müssen Sie den Kaufvertrag unterschrieben oder die Baugenehmigung erhalten haben.
  • Spätestens sechs Monate nach dem Einzug (amtliche Meldebestätigung) müssen Sie den Antrag für das Baukindergeld gestellt haben.
  • Sie können den Antrag spätestens bis zum 31.12.2023 stellen.
  • Nach erfolgreicher Antragstellung haben Sie 3 Monate Zeit, Ihre Nachweise (Grundbuchauszug, Meldebestätigung, Einkommenssteuerbescheide des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung) im Zuschussportal hochzuladen. Danach verfällt Ihr Antrag und Sie können keinen Zuschuss erhalten. Erst mit erfolgtem Upload aller geforderten Nachweise, gilt der Antrag als vollständig eingereicht und wird geprüft.

Tipp

Sie sollten also möglichst frühzeitig nach dem Einzug das Antragsverfahren vollständig abschließen. Geht hierbei etwas schief oder sind Dokumente unvollständig, so gilt der Antrag immer noch als erfolgreich gestellt, solange Sie sich innerhalb der Sechsmonatsfrist befinden und einen neuen vollständigen Antrag innerhalb der Frist einreichen.

Gibt es einen Anspruch auf das Fördergeld?

Diese Frage ist höchstumstritten. Eine gerichtliche Entscheidung gibt es bisher nicht.

Im Merkblatt und den AGB führt die KfW aus, dass ein Rechtsanspruch auf die Förderung nicht besteht. Ebenso wird nur solange Baukindergeld bewilligt, bis die verfügbaren Bundesmittel aufgebraucht sind.

Zweifel an der Förderfähigkeit Ihres Vorhabens? Veränderung der Wohnsituation?

Bestehen Zweifel an der Förderfähigkeit, können Sie sich natürlich zunächst anwaltlich beraten lassen. Möchten Sie den Antrag dennoch (möglicherweise aus Fristgründen) stellen, so rate ich meinen Mandanten, den Antragsvorgang vollständig abzuschließen, um nicht in eine Verfristung zu geraten. Es müssen dann jedoch sämtliche Tatsachen wahrheitsgemäß offengelegt werden. Anderenfalls begibt man sich in die Gefahr des (Subventions-) Betrugs. Dies geschieht auch dann, wenn man die Eigennutzung aufgibt und eine Meldung unterlässt. Auch bei einer Scheidung muss genau geprüft werden, wer weiterhin berechtigt ist.

Die KfW führt dazu in ihrem Merkblatt aus:

„Alle Angaben und Erklärungen zur Antragstellung und zum Nachweis der Einhaltung der Förderbedingungen sind strafrechtlich relevant nach §§ 263 und 264 des Strafgesetzbuches.“

Baukindergeld zu Unrecht abgelehnt?

Zum 17.05.2019 wurden die Förderkriterien verschärft.

Die wichtigste Änderung ist, dass der Erwerb oder die Eigentumsübertragung zwischen Ehegatten oder die Eigentumsübertragung bei Verwandten eines Haushaltsmitgliedes in gerader Linie nicht mehr förderfähig ist.

Ob diese Änderung rechtmäßig ist, muss noch gerichtlich entschieden werden.

Kritisiert wird vor allem die Ungleichbehandlung, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen zu einem ortsüblichen Marktwert abgeschlossen werden. Daneben steht jedoch die Freiheit der Vertragsgestaltung bei zivilrechtlichen Verträgen zwischen der KfW und dem jeweiligen Antragsteller.

Relevante Gerichtsentscheidungen zur Zuständigkeit

Bewilligung von Baukindergeld bei der KfW – Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs

VG Oldenburg Az. 7 A 3078/19 – Beschluss vom 18.02.2020

VG Frankfurt a. M. Az. 11 K 25/20.F – Beschluss vom 24.01.2020

VG Augsburg Az. Au 8 K 19.651 – Beschluss vom 6.08.2019

Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet.

Bei der KfW handelt es sich zwar um eine Anstalt des öffentlichen Rechts, dennoch erklären sich die Verwaltungsgerichte für unzuständig und verweisen ans Zivilgericht.

Bei der Eröffnung des Rechtswegs ist die Natur des Rechtsverhältnisses zu klären.

Rechtsnormen für die Vergabe von Baukindergeld hat der Bundesgesetzgeber nicht erlassen. Die Verwaltungsgerichte sind der Ansicht, dass der KfW ein Wahlrecht bei der Ausgestaltung der Fördervergabe zustehe. Von diesem Wahlrecht hätte die KfW Gebrauch gemacht und durch die Ausgestaltung mit AGB und dem Grundsatz, dass die Zahlung freiwillig und ohne Rechtsanspruch erfolgt, dem Förderprogramm insgesamt ein zivilrechtliches Gepräge zugeschrieben, für die die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig sei.

Hat man die Klage zuerst beim Verwaltungsgericht eingereicht, so wird der Rechtsstreit erfahrungsgemäß an das zuständige Landgericht Frankfurt am Main verwiesen (Sitz der beklagten KfW).

Sachliche und örtliche Zuständigkeit bei Streitigkeit um Gewährung von Baukindergeld Plus (nur für Bayern relevant)

Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet – entscheidend ist der Standort der Immobilie

Da die Bayerische Landesbodenkreditanstalt (BayernLabo) einen Bescheid (Verwaltungsakt) über die Gewährung oder Versagung des Baukindergeld Plus aufgrund der Baukindergeld-Plus-Richtlinien – (BayBauKGPR) erlässt und als Organ der staatlichen Wohnungspolitik gilt, ist der Verwaltungsrechtsweg nach Ansicht des VG München eröffnet (VG München, Beschluss v. 14.10.2019 – M 12 K 19.4458).

In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen beziehen, ist gem. § 52 Nr. 1 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen liegt.

Es herrscht viel Unklarheit um das Thema Baukindergeld. Einige Rechtsfragen sind bislang auch tatsächlich ungeklärt. Aufgrund der vielschichtigen Ablehnungsgründe oder formellen Hürden, gilt es immer den Einzelfall zu untersuchen und Erfolgsaussichten realistisch abzuwägen.

Wenn Sie anwaltliche Unterstützung zum Thema Baukindergeld benötigen, können Sie mich gerne kontaktieren. Ich bin vor allem mit Fällen betraut, bei denen das Baukindergeld abgelehnt wurde.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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