Holzinvestment - Bäume kaufen als Investition…..

  • 3 Minuten Lesezeit

…..aber keine Rückabwicklung möglich nach dem Urteil des OLG Koblenz vom 08.10.2020, Az.: 6 U 1582/19....


 Worum geht es bei der grünen Anlage?

Sog. nachhaltige Investments bzw. Direktanlagen in Sachwerte stehen derzeit im Hoch. Anleger investieren sozial verantwortlich nur noch „grün“. Und ja, Anleger verwenden das Wort „Investment“. Denn sie werden durch die Hingabe ihres Vermögens dazu veranlasst, in Sachwerte zu investieren, wie zum Beispiel in den Kauf von Bäumen. Diese wiederrum werden nach einer vorbestimmten Laufzeit gerodet und verkauft. Der Erlös geht zum größten Teil an die Anleger zurück.

Den Anlegern wird eine Rendite versprochen, das Geld sei „sicher“, denn die Sachwerte ließen sich stets gut verkaufen, die Nachfrage sei groß, man verkaufe weltweit.


Was hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden?

Dennoch geht das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Urteil vom 08.10.2020, Az.: 6 U 1582/19, davon aus, dass es sich bei derartigen Verträgen lediglich um „Kaufverträge“ handele. In diesem Urteil ging es um einen Baumkaufvertrag, welcher nach schweizerischem Recht geschlossen wurde. Die Bäume indes befinden sich in Brasilien, sodass sich das Recht an den Bäumen allein hiernach bemesse.

Das OLG Koblenz geht von folgenden Argumenten aus: 

  • Eine Täuschung durch die Emittentin sei ausgeschlossen, da an den erworbenen Bäumen nach brasilianischem Recht tatsächlich Eigentum erworben werde.
  • Ein Rücktritt sei nicht möglich, da der Vertrag einen Rücktritt nicht vorsehe
  • Ein Widerruf sei ausgeschlossen, da es nach dem schweizerischem Recht kein solches gebe und nach deutschem Recht jedenfalls erloschen sei.
  • Zudem handele es sich hier nicht um eine Kapitalanlage im Sinne des Gesetzes.


Warum gilt dieses Urteil nicht für alle Verträge und ist nicht stichhaltig?

Das OLG Koblenz hat verkannt, dass 

  • Eine Anlage in Sachwerte, auch in Wald und Forst, ist nach dem Kapitalanlagegesetzbuch eine Investition, § 261 Abs. 2 Ziff. 1 KAGB. Würden derartige Projekte also in geschlossenen Fonds angeboten werden, wäre das KAGB anwendbar. Die Definition in § 261 KAGB liefert jedenfalls ein Indiz dafür, dass Sachwerte als Kapitalanlagen auch vom Gesetzgeber als solche anerkannt werden.
  • Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (=BaFin) hat derartige Anlagen unter das Vermögensanlagengesetzbuch eingeordnet und festgestellt hat, dass viele Emittenten, unter anderem die Sharewood Switzerland AG, kein Prospekt für den Vertrieb veröffentlicht haben, weder in der Schweiz noch in Deutschland. Die BaFin hat gegenüber der Sharewood Switzerland AG daher ein Verbot für den Vertrieb in Deutschland ausgesprochen. 
  • Die Anleger werden mit Renditeversprechen angeworben, d.h. den Anlegern wird von Anfang an suggeriert, dass es sich um eine „Kapitalanlage“ handelt. Nur aufgrund dieser Vorspiegelung von offensichtlich falschen Tatsachen schließen die Anleger einen derartigen Vertrag ab. Das OLG Koblenz hätte derartige Verträge daher aus Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers nach einem objektiven Empfängerhorizont auslegen müssen, §§ 133,157 BGB. 
  • Selbst wenn es sich lediglich um einen Kaufvertrag handelt, so stehen dem Anleger als Verbraucher Mängelrechte zu. Hier kann es sich zum einen um einen Sachmangel oder aber einen Rechtsmangel handeln.

>>>>Aber auch die schuldhafte Nichterfüllung des Vertrags kann zu Schadensersatzansprüchen führen, so etwa, wenn die Rodungen nicht zu dem vereinbarten Termin stattfanden und der Verkauf des Holzes nicht durchgeführt worden ist.

Das Urteil behandelt letzteres gerade nicht, weshalb Sie nicht davon absehen sollten, Mängelrechte oder andere Schadensersatzansprüche aus einem Kaufvertrag geltend zu machen !!!!

Vor diesem Hintergrund gehe ich auch nicht davon aus, dass dieses Urteil vor dem Bundesgerichtshof standhalten wird. Allein die einschlägige Werbung derartiger Verträge deutet darauf hin, dass man eine „Investition“, mithin eine „Kapitalanlage“, gezeichnet hat und nicht, dass man lediglich „Bäume gekauft“ habe. Sollten Sie also dennoch in Bäume oder ähnliche nachhaltige Investments Geld anlegen, lesen Sie den Vertrag genau durch.  

Andere Emittenten neben Sharewood Switzerland AG sind unter anderem: 

  • Timberfarm PanaRubber
  • Forest Finance
  • Life Forestry
  • Miller Investment
  • BaumInvest AG
  • U.v.m.


Was kann ich jetzt tun?

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