Bauvertrag ohne Bauzeitenangabe

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Unsere Erfahrungen aus der täglichen Rechtsberatung zeigen, dass viele Bauverträge keine Angaben zu Bauzeiten enthalten. Dies hat zur Folge, dass der Auftraggeber (Bauherr) der Annahme ist, dass er einen Bauvertrag mit einem Unternehmen geschlossen hat und dass dieser mit seinen Leistungen unmittelbar beginnen wird.

 

Dass dies nicht die Realität darstellt, zeigt sich immer wieder.

 

Viele Bauherren werden über die sofortige Leistungserbringung des Unternehmers getäuscht. Dadurch, dass die Parteien im Bauvertrag keine Regelungen über entsprechende Bauzeiten (Beginn der Arbeiten, Dauer und Fertigstellung) vereinbart haben, kann der Unternehmer nicht unmittelbar verpflichtet werden, seine Leistungen so zu erbringen, wie sie unter Umständen vom Bauherrn gewünscht sind.

 

Nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der Schuldner zwar verpflichtet, seine Leistung „sofort“ zu bewirken. Diese Regelung findet grundsätzlich auch auf Bauverträge Anwendung. Was jedoch unter dem Begriff „sofort“ zu verstehen ist, ist nicht immer eindeutig, woraus sich letztendlich Rechtsstreitigkeiten ergeben.

 

 Unsere Handlungsempfehlung und Praxistipp

 

Ein Bauvertrag sollte stets mit entsprechender Vereinbarung über die Bauzeiten geschlossen werden. Als Mindestregelungen sind hier die konkrete Angabe des Leistungsbeginns sowie die voraussichtliche Fertigstellung zu nennen. Sofern ein Vertrag hierüber keine Regelung enthält, ist dem Bauherrn gut geraten, dem Unternehmer eine Ausführungsfrist zu setzen. Nach erfolgter Fristsetzung durch den Auftraggeber gegenüber dem Unternehmer hat dieser aktiv den ersten Schritt unternommen, um den Unternehmer in einem Leistungsverzug zu versetzen.

 

Sollte der Unternehmer nach wie vor untätig bleiben, so erwachsen dem Bauherrn hieraus die Rechte, sich vom Vertrag zu lösen.

 

Im Übrigen wurde durch das neue Bauvertragsrecht festgelegt, dass die Baubeschreibung verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks enthalten muss. Sofern der Beginn noch nicht feststeht, ist die Dauer der Baumaßnahmen anzugeben. Ein Vertrag, der hierüber keine Regelungen enthält, ist rechtsfehlerhaft.



Rechtsanwalt Finn Streich

Streich & Kollegen Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB


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