Beamtenrecht - Disziplinarrecht - Dienstpflichten eines Beamten
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Verletzung allgemeiner Dienstpflichten - Verweigerung des Beamten ein Gespräch mit dem Dienstherrn zu führen
Der Dienstherr kürzte dem Beamten mittels Disziplinarverfügung die Dienstbezüge für neun Monate um 10%.
Der Beamte hätte mehrere Pflichtverletzungen im Sinne des § 47 Abs. 1 i.V.m. § 35 Satz 1 und 2 und § 34 Satz 3 BeamtStG begangen, die die verhängte Disziplinarstrafe rechtfertigen würden.
Insbesondere habe der Beamte sich hartnäckig geweigert, trotz dienstlicher Anordnung, zu einem klärenden Gespräch mit seinem Dienstherrn zu erscheinen. Damit habe er gegen seine Verpflichtung, ihm gegenüber erlassene Anordnungen und Weisungen auszuführen und zu befolgen, verstoßen; weiter habe er damit seine Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verletzt.
Das VG Karlsruhe hat dabei festgestellt, dass der Kläger mit seiner hartnäckigen Weigerung zu dem von seinem Dienstherrn angeordneten Gespräch zu erscheinen, vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstossen hat; nämlich der Verpflichtung die ihm gegenüber vom Diensherrn erlassenen Anordnungen zu befolgen. Damit habe er seine Dienstpflichten verletzte nach §§ 34 Satz 3, § 35 Satz 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG.
Denn nach Ansicht der Disziplinarkammer war es dem Kläger auch bei einer mit dem Dienstherrn zuvor geführten Auseinandersetzung sehr wohl zuzumuten, zu dem Gespräch zu erscheinen. Es bestehe für den Kläger ja die Möglichkeit ein solches Gespräch bei Entgleisen abzubrechen. Ein Rechtfertigungsgrund für die Weigerung und das Nichterscheinen trotz Anordnung bestand jedenfalls nicht.
Durch das Nichtbefolgen einer ausdrücklichen dienstlichen Anordnung des Vorgesetzten sei das Vertrauen auch erheblich beeinträchtigt.
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