Beamtenrecht - Disziplinarrecht - Dienstpflichten eines Beamten

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Verletzung allgemeiner Dienstpflichten  - Verweigerung des Beamten ein Gespräch mit dem Dienstherrn zu führen

Der Dienstherr kürzte dem Beamten mittels Disziplinarverfügung die Dienstbezüge für neun Monate um 10%.

Der Beamte hätte mehrere Pflichtverletzungen im Sinne des § 47 Abs. 1 i.V.m. § 35 Satz 1 und 2 und § 34 Satz 3 BeamtStG begangen, die die verhängte Disziplinarstrafe rechtfertigen würden.

Insbesondere habe der Beamte sich hartnäckig geweigert, trotz dienstlicher Anordnung, zu einem klärenden Gespräch mit seinem Dienstherrn zu erscheinen. Damit habe er gegen seine Verpflichtung, ihm gegenüber erlassene Anordnungen und Weisungen auszuführen und zu befolgen, verstoßen; weiter habe er damit seine Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verletzt. 

Gegen die gegen ihn erlassene Disziplinarverfügung hat der Beamte vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben.
Das VG Karlsruhe hat am 26.07.2018 unter AZ DL 17 K 342/17 die Disziplinarverfügung abgeändert und auf eine mildere Strafe (Geldbuße) erkannt, im Übrigen abgewiesen.

Das VG Karlsruhe hat dabei festgestellt, dass der Kläger mit seiner hartnäckigen Weigerung zu dem von seinem Dienstherrn angeordneten Gespräch zu erscheinen, vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstossen hat; nämlich der Verpflichtung die ihm gegenüber vom Diensherrn erlassenen Anordnungen zu befolgen. Damit habe er seine Dienstpflichten verletzte nach §§ 34 Satz 3, § 35 Satz 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. 

Denn nach Ansicht der Disziplinarkammer war es dem Kläger auch bei einer mit dem Dienstherrn zuvor geführten Auseinandersetzung sehr wohl zuzumuten, zu dem Gespräch zu erscheinen. Es bestehe für den Kläger ja die Möglichkeit ein solches Gespräch bei Entgleisen abzubrechen. Ein Rechtfertigungsgrund für die Weigerung und das Nichterscheinen trotz Anordnung bestand jedenfalls nicht.

Denn es gehöre zur allgemeinen Dienstpflicht eines Beamten, Anordnungen des Dienstherrn Folge zu leisten.
Ein Verstoß hiergegen stelle jedenfalls, unter anderen Verstössen, einen Verstoß gegen Dienstpflichten dar und ist disziplinarrechtlich zu würdigen.

Durch das Nichtbefolgen einer ausdrücklichen dienstlichen Anordnung des Vorgesetzten sei das Vertrauen auch erheblich beeinträchtigt.

Das VG Karlsruhe hat hier von seiner Befugnis nach § 21 Satz 2 AGVwGO Gebrauch gemacht und die Disziplinarverfügung auf eine mildere Strafe, nämlich die Verhängung einer Geldbuße, abgeändert.
Die diversen Vergehen des Klägers wurden insgesamt als leichtes Dienstvergehen bewertet und führten hier insgesamt zur Verhängung einer Geldbuße, § 28 Abs. 1 Satz 1 LDG.
Nach § 21 Satz 2 AGVwGO hat die Disziplinarkammer die Möglichkeit eigenes richterliches Ermessen auszuüben, soweit sich eine Disziplinarverfügung als rechtswidrig erwiesen hat und die Rechtsverletzung mit der dann neuen gerichtlichen Entscheidung so beseitigt werden kann.
Hiervon hat die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe Gebrauch gemacht.


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