Beerdigung: Muss das Sozialamt die Kosten übernehmen?

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Stirbt ein Familienmitglied oder enger Verwandter, ist dies für die Familien bereits ein schwerer Schlag. Doch was tun, wenn die hohen Kosten für die Beerdigung nicht bezahlt werden können, weil das Geld knapp ist? 

„Häufig fallen für eine Beerdigung Kosten in Höhe von mehreren tausend Euro an. Diese Kosten können vom Sozialamt übernommen werden. Übernahmefähige Kosten sind dabei die untrennbar mit der Beerdigung verbundenen Bestattungskosten“, so Rechtsanwalt Christof Bernhardt, Fachanwalt für Sozialrecht, von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Was sind Bestattungskosten?

Bestattungskosten sind Ausgaben, die in Folge eines Todesfalls im Rahmen der Bestattung anfallen. Zu den Bestattungskosten zählen unter anderem die Kosten für den Grabstein und die Überführung des Verblichenen, so Rechtsanwalt Bernhardt. Übernommen werden alle Kosten, die dem zur Zahlung Verpflichteten nicht zugemutet werden können. 

Erstattet wird jedoch nur, was nicht untrennbar mit der Bestattung verbunden ist, beispielsweise werden ein „Leichenschmaus“ oder ein Wahlgrabplatz anstatt eines Reihengrabplatzes nicht vom Sozialamt übernommen, so ein Urteil des Sozialgerichts Heilbronn.

Wer muss die Kosten tragen?

Grundsätzlich gilt: Die Erben des Verstorbenen zahlen die Beerdigung. Gibt es keine Erben, wird nach jeweiligem Landesgesetz festgelegt, dass die nahen Angehörigen die Beerdigung bezahlen. In erster Linie also der Ehepartner, Kinder und Eltern, jedoch können auch Geschwister, die Großeltern und Enkelkinder herangezogen werden. Können die Verpflichteten die Kosten zahlen, kommt eine Übernahme durch das Sozialamt in Betracht.

Bestattungskosten für eine würdige Beerdigung

Die Bestattung und die Ausgestaltung des Grabes, egal ob Urnen- oder Erdbestattung, müssen auf eine würdige Art und Weise geschehen, urteilte das Sozialgericht in Mainz. Ein schlichtes Holzkreuz mit dem Namen und den Lebensdaten sei hierfür unverhältnismäßig. Die Familien haben Anrecht auf eine ordentliche Bestattung unter Berücksichtigung religiöser und ortsüblicher Gegebenheiten. 

Diese kann durchaus mehrere tausend Euro teuer sein. Vergleichsmaßstab für die Übernahme der Bestattungskosten ist, welche Kosten bei Beziehern unterer bzw. mittlerer Einkommen entstünden. Der Betrag der möglichen Kostenübernahme bzw. Bestattungskostenerstattung kann in Frankfurt a. M. ein anderer sein als in ländlicheren Gebieten oder Städten.

Sozialgericht Mainz, Urteil vom 19.06.2018 – S 11 SO 33/15
Sozialgericht Heilbronn, Entscheidung vom 09.07.2013, Az. S 11 SO 1712/12


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