Beiordnung bei Überschneidungen zwischen Ausländerrecht und Strafrecht

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Sollten Sie Beschuldigter oder gar schon Angeklagter eines Strafverfahrens sein, kann es sich möglicherweise als schwierig herausstellen, einen Verteidiger beigeordnet zu bekommen. Doch die Beiordnung eines Verteidigers ist oft wünschenswert. Die Vorteile einer Beiordnung liegen auf der Hand. Oft können sich Beschuldigte/Angeklagte eines Strafverfahrens keine ansprechende Verteidigung insbesondere in „kleineren Angelegenheiten“ leisten. Bei einer Beiordnung finanziert (zunächst) die Staatskasse das Honorar des Verteidigers.

Die Grundsätze der Pflichtverteidigung, auch notwendige Verteidigung genannt, sind in §140 StPO normiert. Oft erfüllen jedoch viele Beschuldigte /Angeklagte die hohen Voraussetzungen des §140 Abs. 1 StPO, insbesondere bei „kleineren Angelegenheiten“, nicht. Dann gibt es allerdings noch die Möglichkeit einen Verteidiger nach §140 Abs. 2 StPO beigeordnet zu bekommen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.

Sollte die angeklagte Straftat Bezüge zum Ausländerrecht aufweisen (zum Beispiel unerlaubter Aufenthalt, Urkundenfälschung von Aufenthaltstiteln, unerlaubte Einreise), so kann hier oft erfolgreich eine Beiordnung nach §140 Abs. 2 StPO beantragt werden, insbesondere wenn der beantragende Rechtsanwalt Kenntnisse im Bereich des Ausländerrechts (zum Beispiel einen Fachanwaltstitel für Migrationsrecht) nachweisen kann. Es ist, wenn man wegen strafrechtlichen Vorschriften, die das Ausländerrecht tangieren, beschuldigt/angeklagt wird, weiter auch enorm wichtig, sich einen Verteidiger zu suchen, dem die Überschneidungen der beiden Rechtsgebiete geläufig sind. Nur so kann eine sachgerechte Verteidigung gewährleistet werden.


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