Bekomme ich eine Abfindung nach der Kündigung?

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Abfindungen sind einmalige Geldleistungen von ArbeitgeberInnen an ArbeitnehmerInnen bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.


Voraussetzungen eines gesetzlichen Abfindungsanspruchs

Gesetzlich zwingend vorgesehen ist ein Abfindungsanspruch nur selten.

Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung muss für den Anspruch das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finden. Dazu müssen mindestens zehn ArbeitnehmerInnen in Vollzeit bei dem Betrieb beschäftigt sein und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss mindestens sechs Monate dort gearbeitet haben.

Darüber hinaus müssen dringende betriebliche Erfordernisse (etwa eine Verschlechterung der Auftragslage) die Kündigung begründen. Dazu muss der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben auf die Möglichkeit der Abfindungszahlung hinweisen. Dies macht er nur in seltenen Fällen.


Kündigungsschutzklage: Urteil oder Abfindungsvergleich

Häufig bestehen jedoch auch dann, wenn kein gesetzlicher Anspruch auf die Abfindung besteht, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung. In diesen Fällen kann eine Kündigungsschutzklage erhoben werden, die darauf abzielt, das Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten.
In dem Verfahren besteht allerdings auch die Möglichkeit, einen sogenannten Abfindungsvergleich zu schließen, der das Urteil ersetzt und durch den das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wird.


Kündigungsschutzklage nicht immer notwendig

Eine solche Kündigungsschutzklage ist aber gar nicht immer notwendig.

Es ist auch möglich, eine eigentlich unwirksame Kündigung im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder einer außergerichtlichen Streitbeilegung zu akzeptieren. Im Gegenzug erhält der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin eine Abfindung.
Dies kann Nerven und Geldbeutel entlasten: ArbeitnehmerInnen müssen so keine Prozesskosten auf sich nehmen, ArbeitgeberInnen können dem Risiko einer Vergütungszahlung nach Ablauf der Kündigungsfrist entgehen.


Aufhebungsvertrag – was ist das?

Ein Aufhebungsvertrag bietet ArbeitgeberInnen bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mehr Gestaltungsfreiheit als eine Kündigung, weil die Regelungen zum Kündigungsschutz hier nicht gelten. Wichtig ist, dass eine angemessene Höhe für die Abfindung ausgehandelt wird und die Klauseln sorgsam geprüft werden. Hier übernehmen wir gerne die Verhandlungen für Sie.


Höhe der Abfindung

Als grobe Faustformel gilt dabei ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Durch Verhandlungsgeschick und Prozesstaktik erreichen wir jedoch regelmäßig ein besseres Ergebnis für unsere MandantInnen.

Es gibt auch Fälle, in denen die Chancen auf eine Abfindung geringer sind – zum Beispiel, wenn Sie noch keine sechs Monate im Unternehmen beschäftigt waren. Beschäftigungszeiten über sechs Monate werden hingegen häufig auf ein volles Jahr aufgerundet. So wird gewährleistet, dass auch ArbeitnehmerInnen eine Abfindung erhalten können, die nach Ablauf der gesetzlichen Probezeit, aber noch im ersten Beschäftigungsjahr wieder ausscheiden.

Wir prüfen für Sie, welche Abfindung in Ihrem Fall realistisch ist. Wir sind deutschlandweit für Sie tätig.

Foto(s): Kanzlei Köslich & Dunker

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